Aus der Begründung:
Auf die Kosten des Notars, die sich nicht auf die in § 1 der NotO. angeführte Tätigkeit beziehen, hat § 179 NotO. keine Anwendung zu finden. Die Tätigkeit des Notars, aus welcher sein Kostenanspruch abgeleitet wird, gehört vorliegendenfalls nicht zur Amtstätigkeit des Notars, sondern zu jenen Geschäften, welche nach § 5 NotO. dem Notar neben seiner Amtstätigkeit gestattet sind, also zu Geschäften, welche der Notar nicht in seiner Eigenschaft als Amtsperson, sondern als Sachwalter der Partei wie ein Rechtsanwalt zu besorgen hat. Aus der streng festgehaltenen Scheidung zwischen der Amtswirksamkeit des Notars und der außerhalb des Kreises der Amtshandlungen fallenden Geschäftsbesorgung ergibt sich mit voller Deutlichkeit, daß die Bestimmungen des § 179 NotO. sich nur auf die Gebühren für Amtshandlungen des Notars beziehen (SZ. XII/285, XX/82). Auch die Entscheidung NotZ. 1931, S. 40, besagt, daß Kosten des Notars, die nicht zu den im § 179 NotO. angeführten gehören, im Prozeßwege geltend gemacht werden müssen. Die vom Berufungsgericht zur Stützung seiner gegenteiligen Ansicht bezogene Entscheidung vom 11. Juli (richtig April) 1878, Slg. von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu den Notariatsgesetzen von Dr. Otto Gesselbauer, Nr. 114, bezieht sich auf Gebühren für die Aufnahme eines Notariatsaktes, somit für eine Tätigkeit, die unter § 1 NotO. fällt, und kann daher zur Lösung der in Rede stehenden Rechtsfrage nicht herangezogen werden. Der Aufsatz von Baumgartner in der NotZ. 1931, S. 189 und 211, gibt die persönliche Ansicht des Verfassers wieder, die aber nicht geeignet ist, den Obersten Gerichtshof zu einem Abgehen von seiner bisherigen Rechtsprechung zu veranlassen. Daß die Anführung des § 181 im § 184 NotO. auf einem Redaktionsversehen beruht und es richtig in der bezogenen Gesetzesstelle "mit Ausnahme jener des § 180" heißen muß, ergibt sich schon daraus, daß § 181 lediglich anordnet, daß Gebühren für wegen Formgebrechens oder sonst aus Verschulden des Notars unwirksame Notariatsurkunden und Ausfertigungen nicht zuzusprechen sind, und daher die Bezugnahme auf diese Gesetzesstelle im § 184 gar keinen Sinn hätte. Daß aber § 179 NotO. sich nur auf die Gebühren für die in § 1 der NotO. aufgezählten amtlichen Obliegenheiten eines Notars bezieht, folgt schon aus der Tatsache, daß nur solche Gebühren eines Notars einer gerichtlichen Bestimmung im Verfahren außer Streitsachen unterliegen, die aus der amtlichen Tätigkeit des Notars entstehen, da die bloße rechtsfreundliche Tätigkeit, die dem Notar zwar gestattet ist, aber nicht zu seinen Obliegenheiten gehört, ebenso von einem Rechtsanwalt ausgeübt werden kann und nicht einzusehen ist, warum einem Notar für seine Tätigkeit, die er nicht in amtlicher Eigenschaft verrichtet, ein Privileg gegenüber einem Rechtsanwalt eingeräumt werden sollte, woraus sich gleichfalls ergibt, daß sich die Bestimmung des § 184 NotO. hinsichtlich der Gebühren für die Errichtung von Privaturkunden nicht auf § 179 NotO. beziehen kann. Daß die Verordnung über den Notariatstarif vom 31. Oktober 1947, BGBl. Nr. 260, in der derzeit geltenden Fassung auch Gebühren für die Verfassung von Privaturkunden enthält, besagt noch keineswegs, daß diese Gebühren im Verfahren außer Streitsachen zu bestimmen sind. Die Kosten des Notars, die bloß mit seiner Tätigkeit als Bevollmächtigter oder Sachwalter einer Partei zusammenhängen und sich nicht aus seiner Amtstätigkeit ergeben, sind daher mangels besonderer Regelung im Prozeßwege geltend zu machen.Auf die Kosten des Notars, die sich nicht auf die in Paragraph eins, der NotO. angeführte Tätigkeit beziehen, hat Paragraph 179, NotO. keine Anwendung zu finden. Die Tätigkeit des Notars, aus welcher sein Kostenanspruch abgeleitet wird, gehört vorliegendenfalls nicht zur Amtstätigkeit des Notars, sondern zu jenen Geschäften, welche nach Paragraph 5, NotO. dem Notar neben seiner Amtstätigkeit gestattet sind, also zu Geschäften, welche der Notar nicht in seiner Eigenschaft als Amtsperson, sondern als Sachwalter der Partei wie ein Rechtsanwalt zu besorgen hat. Aus der streng festgehaltenen Scheidung zwischen der Amtswirksamkeit des Notars und der außerhalb des Kreises der Amtshandlungen fallenden Geschäftsbesorgung ergibt sich mit voller Deutlichkeit, daß die Bestimmungen des Paragraph 179, NotO. sich nur auf die Gebühren für Amtshandlungen des Notars beziehen (SZ. XII/285, XX/82). Auch die Entscheidung NotZ. 1931, S. 40, besagt, daß Kosten des Notars, die nicht zu den im Paragraph 179, NotO. angeführten gehören, im Prozeßwege geltend gemacht werden müssen. Die vom Berufungsgericht zur Stützung seiner gegenteiligen Ansicht bezogene Entscheidung vom 11. Juli (richtig April) 1878, Slg. von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu den Notariatsgesetzen von Dr. Otto Gesselbauer, Nr. 114, bezieht sich auf Gebühren für die Aufnahme eines Notariatsaktes, somit für eine Tätigkeit, die unter Paragraph eins, NotO. fällt, und kann daher zur Lösung der in Rede stehenden Rechtsfrage nicht herangezogen werden. Der Aufsatz von Baumgartner in der NotZ. 1931, S. 189 und 211, gibt die persönliche Ansicht des Verfassers wieder, die aber nicht geeignet ist, den Obersten Gerichtshof zu einem Abgehen von seiner bisherigen Rechtsprechung zu veranlassen. Daß die Anführung des Paragraph 181, im Paragraph 184, NotO. auf einem Redaktionsversehen beruht und es richtig in der bezogenen Gesetzesstelle "mit Ausnahme jener des Paragraph 180, heißen muß, ergibt sich schon daraus, daß Paragraph 181, lediglich anordnet, daß Gebühren für wegen Formgebrechens oder sonst aus Verschulden des Notars unwirksame Notariatsurkunden und Ausfertigungen nicht zuzusprechen sind, und daher die Bezugnahme auf diese Gesetzesstelle im Paragraph 184, gar keinen Sinn hätte. Daß aber Paragraph 179, NotO. sich nur auf die Gebühren für die in Paragraph eins, der NotO. aufgezählten amtlichen Obliegenheiten eines Notars bezieht, folgt schon aus der Tatsache, daß nur solche Gebühren eines Notars einer gerichtlichen Bestimmung im Verfahren außer Streitsachen unterliegen, die aus der amtlichen Tätigkeit des Notars entstehen, da die bloße rechtsfreundliche Tätigkeit, die dem Notar zwar gestattet ist, aber nicht zu seinen Obliegenheiten gehört, ebenso von einem Rechtsanwalt ausgeübt werden kann und nicht einzusehen ist, warum einem Notar für seine Tätigkeit, die er nicht in amtlicher Eigenschaft verrichtet, ein Privileg gegenüber einem Rechtsanwalt eingeräumt werden sollte, woraus sich gleichfalls ergibt, daß sich die Bestimmung des Paragraph 184, NotO. hinsichtlich der Gebühren für die Errichtung von Privaturkunden nicht auf Paragraph 179, NotO. beziehen kann. Daß die Verordnung über den Notariatstarif vom 31. Oktober 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 260, in der derzeit geltenden Fassung auch Gebühren für die Verfassung von Privaturkunden enthält, besagt noch keineswegs, daß diese Gebühren im Verfahren außer Streitsachen zu bestimmen sind. Die Kosten des Notars, die bloß mit seiner Tätigkeit als Bevollmächtigter oder Sachwalter einer Partei zusammenhängen und sich nicht aus seiner Amtstätigkeit ergeben, sind daher mangels besonderer Regelung im Prozeßwege geltend zu machen.
Da das Berufungsgericht, von seiner Rechtsansicht ausgehend, sich mit den Ausführungen der Berufung, die sich gegen die rechtliche Beurteilung des Prozeßgerichtes wenden, nicht befaßt hat, war dem Rekurs Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgerichte die neuerliche Entscheidung über die Berufung des Beklagten aufzutragen.