Aus der Begründung:
Der Rekurs ist zwar begrundet, soweit er sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes wendet, es sei festzustellen, ob der Vertrag zwischen Rudolf S. und Valerie Sch. vor dem 10. November 1953 kuratelsbehördlich genehmigt oder durch nachträgliche Genehmigung nach Entlassung aus der väterlichen Gewalt konvalidiert wurde. Denn es haben im bisherigen Verfahren die Streitteile weder auf die Minderjährigkeit der Valerie Sch. im Zeitpunkt des behaupteten Erwerbes des Lusters verwiesen, noch vorgebracht, daß der Vertrag mangels kuratelsbehördlicher Genehmigung oder rechtzeitiger Konvalidierung ungültig oder unwirksam sei. Von Amts wegen ist aber in jeder Lage des Rechtsstreites nur der Mangel der Prozeßfähigkeit, nicht aber der Mangel der materiellen Gültigkeit eines Vertrages wahrzunehmen, sofern nicht das Gesetz eine gegenteilige Anordnung trifft. Es hätte daher behauptet werden müssen daß der Übereignungsvertrag wegen Minderjährigkeit der Valerie Sch. und mangels kuratelsbehördlicher Genehmigung oder Konvalidierung nicht rechtswirksam sei. Irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit des Übertragungsvertrages hat aber keiner der Streitteile erhoben, weshalb kein Grund besteht, diese gar nicht geltend gemachten Umstände zu erörtern. Im übrigen wäre es ohne Belang, ob die Genehmigung oder Konvalidierung vor oder nach dem 10. November 1953 erfolgt ist, da auch bei Veräußerung einer auf Grund eines kuratelsbehördlich zu genehmigenden Vertrages erworbenen Sache eine nachträgliche Genehmigung oder Konvalidierung jederzeit und nicht nur bis zur endgültigen Veräußerung an einen Dritten möglich wäre.
Dem Rekurs ist weiters auch beizupflichten, daß die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Beklagte sei nicht nach § 367 ABGB. geschützt, wenn er den Mangel im Erwerbsakt seines Vorgängers kannte, insofern unrichtig ist, als sich dieser Rechtssatz nur auf den Ersterwerber beziehen kann. Gemäß § 367 ABGB. "findet die Eigentumsklage gegen den redlichen Besitzer einer beweglichen Sache nicht statt, wenn er beweist, daß er die Sache ... gegen Entgelt von jemandem an sich gebracht hat, dem sie der Kläger selbst zum Gebrauch, zur Verwahrung oder in was immer für einer anderen Absicht anvertraut hat. In diesen Fällen wird vom redlichen Besitzer das Eigentum erworben und dem vorigen Eigentümer steht nur gegen jene, die ihm dafür verantwortlich sind, das Recht der Schadloshaltung zu." Hat also jemand von dem Vertrauensmann des Eigentümers (Verwahrer, Entlehner o. dgl.) eine Sache redlich gegen Entgelt erworben, so erlangt er unbeschränktes und endgültiges Eigentum an der Sache und kann über sie frei verfügen, sie daher auch veräußern und sein erworbenes Eigentumsrecht an andere übertragen; das Eigentumsrecht des wahren Eigentümers geht hiedurch verloren und lebt nicht mehr auf, mag auch einer der Nachmänner des redlichen Ersterwerbers den Mangel im Eigentum des Vertrauensmannes gekannt haben. Da der redliche Erwerber kraft Gesetzes (§ 367 ABGB.) Eigentum erwirbt, kann die Überlassung der so erworbenen Sache durch ihn an einen Dritten weder gegen die guten Sitten verstoßen noch kann in dem Erwerb der Sache von dem gemäß § 367 ABGB. Eigentümer gewordenen Vormanne auch bei Kenntnis des Mangels im Erwerbsakt des Vertrauensmannes ein strafbarer Tatbestand auf Seite des Dritterwerbers erblickt werden, da letzterer ja Eigentum vom Eigentümer (§ 367 ABGB.) erlangt hat.Dem Rekurs ist weiters auch beizupflichten, daß die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Beklagte sei nicht nach Paragraph 367, ABGB. geschützt, wenn er den Mangel im Erwerbsakt seines Vorgängers kannte, insofern unrichtig ist, als sich dieser Rechtssatz nur auf den Ersterwerber beziehen kann. Gemäß Paragraph 367, ABGB. "findet die Eigentumsklage gegen den redlichen Besitzer einer beweglichen Sache nicht statt, wenn er beweist, daß er die Sache ... gegen Entgelt von jemandem an sich gebracht hat, dem sie der Kläger selbst zum Gebrauch, zur Verwahrung oder in was immer für einer anderen Absicht anvertraut hat. In diesen Fällen wird vom redlichen Besitzer das Eigentum erworben und dem vorigen Eigentümer steht nur gegen jene, die ihm dafür verantwortlich sind, das Recht der Schadloshaltung zu." Hat also jemand von dem Vertrauensmann des Eigentümers (Verwahrer, Entlehner o. dgl.) eine Sache redlich gegen Entgelt erworben, so erlangt er unbeschränktes und endgültiges Eigentum an der Sache und kann über sie frei verfügen, sie daher auch veräußern und sein erworbenes Eigentumsrecht an andere übertragen; das Eigentumsrecht des wahren Eigentümers geht hiedurch verloren und lebt nicht mehr auf, mag auch einer der Nachmänner des redlichen Ersterwerbers den Mangel im Eigentum des Vertrauensmannes gekannt haben. Da der redliche Erwerber kraft Gesetzes (Paragraph 367, ABGB.) Eigentum erwirbt, kann die Überlassung der so erworbenen Sache durch ihn an einen Dritten weder gegen die guten Sitten verstoßen noch kann in dem Erwerb der Sache von dem gemäß Paragraph 367, ABGB. Eigentümer gewordenen Vormanne auch bei Kenntnis des Mangels im Erwerbsakt des Vertrauensmannes ein strafbarer Tatbestand auf Seite des Dritterwerbers erblickt werden, da letzterer ja Eigentum vom Eigentümer (Paragraph 367, ABGB.) erlangt hat.
Das Berufungsgericht hat aber mit Recht angenommen, daß die Feststellungen des Prozeßgerichtes, das hinsichtlich der Frage des Eigentumserwerbers von einem nach § 367 ABGB. geschützten Erwerber durch einen Dritten einem Rechtsirrtum unterlegen ist, nicht ausreichen, um verläßlich darüber urteilen zu können, ob Valerie Sch. als redliche Besitzerin des Lusters anzusehen war, wobei insbesondere auf ihre bei ihrer Vernehmung am 29. Jänner 1954 gemachten Angaben verwiesen wird, es sei bei einer Besprechung in ihrer Gegenwart von einem Leihluster gesprochen worden, sie habe aber die Herausgabe verweigert, weil ihr der Luster geschenkt (also nicht gegen Entgelt überlassen) worden sei. Im übrigen wäre auch klarzustellen, woher die Valerie Sch. die Mittel besessen haben will, um ihrem Vater Darlehen zu gewähren und Bargeld zu überlassen, um darüber urteilen zu können, ob sie redliche Besitzerin dieses Lusters geworden ist.Das Berufungsgericht hat aber mit Recht angenommen, daß die Feststellungen des Prozeßgerichtes, das hinsichtlich der Frage des Eigentumserwerbers von einem nach Paragraph 367, ABGB. geschützten Erwerber durch einen Dritten einem Rechtsirrtum unterlegen ist, nicht ausreichen, um verläßlich darüber urteilen zu können, ob Valerie Sch. als redliche Besitzerin des Lusters anzusehen war, wobei insbesondere auf ihre bei ihrer Vernehmung am 29. Jänner 1954 gemachten Angaben verwiesen wird, es sei bei einer Besprechung in ihrer Gegenwart von einem Leihluster gesprochen worden, sie habe aber die Herausgabe verweigert, weil ihr der Luster geschenkt (also nicht gegen Entgelt überlassen) worden sei. Im übrigen wäre auch klarzustellen, woher die Valerie Sch. die Mittel besessen haben will, um ihrem Vater Darlehen zu gewähren und Bargeld zu überlassen, um darüber urteilen zu können, ob sie redliche Besitzerin dieses Lusters geworden ist.
Da somit das Urteil des Prozeßgerichtes vom Berufungsgericht im Endergebnis mit Recht aufgehoben wurde, war dem Rekurs der Erfolg zu versagen, die Entscheidung über die Rekurskosten aber gemäß § 52 ZPO. dem weiteren Verfahren vorzubehalten (JBl. 1934 S. 323, 1937, S. 409).Da somit das Urteil des Prozeßgerichtes vom Berufungsgericht im Endergebnis mit Recht aufgehoben wurde, war dem Rekurs der Erfolg zu versagen, die Entscheidung über die Rekurskosten aber gemäß Paragraph 52, ZPO. dem weiteren Verfahren vorzubehalten (JBl. 1934 S. 323, 1937, S. 409).