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Entscheidung 3 Ob 82/05p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob82/05p

Entscheidungsdatum

23.05.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Josef H*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, infolge Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 10. März 2005, GZ 5 Nc 48/04d, 49/04a-7, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Gericht zweiter Instanz den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluss dieses Gerichts ab, mit dem ein Ablehnungsantrag des Antragstellers gegen mehrere Richter abgewiesen wurde. Die Verfahrenshilfe sei nicht zu bewilligen, weil ein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung offenbar aussichtslos sei.

Der Rekurs des Antragstellers ist jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO normiert einen Rechtsmittelausschluss für den Entscheidungsgegenstand der Verfahrenshilfe, unabhängig davon, ob eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliegt. In Verfahrenshilfesachen ist daher die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ausgeschlossen, unabhängig davon, ob das Gericht zweiter Instanz über den Antrag auf Verfahrenshilfe funktionell als Gericht erster oder zweiter Instanz entschieden hat (6 Ob 75/99v mwN).

Anmerkung

E77344 3Ob82.05p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00082.05P.0523.000

Dokumentnummer

JJT_20050523_OGH0002_0030OB00082_05P0000_000