Aus der Begründung:
Es ist zwar richtig, wie der Rekurs ausführt, daß die bloße Absicht, den gemeinsamen Haushalt mit dem dann verstorbenen Mieter zu begrunden, nicht genügt, um das Eintrittsrecht des nahen Angehörigen in den Mietvertrag des verstorbenen Mieters gemäß § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG. entstehen zu lassen. Allein im vorliegenden Falle handelt es sich gar nicht darum, ob Hans Z. oder der Erblasser nur die Absicht gehabt haben, miteinander in der nunmehr aufgekundigten Wohnung einen gemeinsamen Haushalt zu begrunden. Ergeben die vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzungen, daß Hans Z. mit dem Erblasser durch längere Zeit im gemeinsamen Haushalt in der Hausbesorgerwohnung gewohnt hat, daß er lediglich wegen des Spitalsaufenthaltes die frühere Wohnung verlassen und daß der Erblasser seine Fahrnisse in die jetzt aufgekundigte Wohnung mitgenommen hat, so hat Hans Z. nicht bloß die Absicht gehabt, einen gemeinsamen Haushalt mit dem Erblasser fortzusetzen, sondern hat diesen gemeinsamen Haushalt gar nicht aufgegeben, vielmehr nach der Delogierung aus der Hausbesorgerwohnung diesen in die aufgekundigte Wohnung verlegt. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht die Feststellung für notwendig erachtet, ob Hans Z., als er das Spital aufsuchte, seinen Wohnsitz aufgegeben hat oder nicht. Der Spitalsaufenthalt an sich ist kein Domizil, sondern nur ein vorübergehender Aufenthalt. Hat Hans Z. die Wohnung nicht aufgegeben, so ist anzunehmen, daß er mit dem Erblasser das Domizil gewechselt und in der neuen Wohnung sein Domizil errichtet hat, wobei er sich darauf beschränkte, sein Hab und Gut in die neue Wohnung schaffen zu lassen. Darauf, ob Hans Z. vor dem Tode des Erblassers tatsächlich in die Wohnung eingezogen ist, kommt es im vorliegenden Falle nicht an, da das Einziehen kein Essentiale des Wohnens ist. Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, daß die Gatten oder die (auch großjährigen) Kinder des Erblassers, wenn sie studienhalber oder zu Heilungszwecken vom Wohnsitz abwesend sind, in der Zwischenzeit der Ehemann oder Vater den Wohnsitz unter Mitnahme sämtlicher Fahrnisse der nächsten Angehörigen in eine andere Wohnung verlegt hat und dann stirbt, bevor noch die Gattin von ihrem Spitalsaufenthalt oder die Kinder von dem Studienort zurückkehren konnten, die Wohnung verlieren würden, welche Folgen vom Gesetzgeber gewiß nicht beabsichtigt sein können. Das Wort "darin" im § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG. besagt lediglich, daß der Wohnsitz, das Domizil des nahen Angehörigen, in der aufgekundigten Wohnung bereits begrundet gewesen sein muß; dem Umstand, ob dieser nahe Angehörige persönlich bereits faktisch in die Wohnung eingezogen ist, kann keine Bedeutung beigemessen werden, wenn der gemeinsame Wohnsitz mit dem Erblasser in einer früheren Wohnung in die aufgekundigte Wohnung in der Art verlegt wurde, daß die Absicht, die Wohnungsgemeinschaft in der neuen Wohnung mit dem dann verstorbenen Mieter fortzusetzen, dadurch deutlich erkennbar und damit auch verwirklicht ist, daß die Fahrnisse des nahen Angehörigen in die neue Wohnung des dann verstorbenen Mieters eingebracht wurden. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß das Verfahren in der von ihm aufgezeigten Richtung ergänzungsbedürftig sei, beruht daher nicht auf einem Rechtsirrtum.Es ist zwar richtig, wie der Rekurs ausführt, daß die bloße Absicht, den gemeinsamen Haushalt mit dem dann verstorbenen Mieter zu begrunden, nicht genügt, um das Eintrittsrecht des nahen Angehörigen in den Mietvertrag des verstorbenen Mieters gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG. entstehen zu lassen. Allein im vorliegenden Falle handelt es sich gar nicht darum, ob Hans Z. oder der Erblasser nur die Absicht gehabt haben, miteinander in der nunmehr aufgekundigten Wohnung einen gemeinsamen Haushalt zu begrunden. Ergeben die vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzungen, daß Hans Z. mit dem Erblasser durch längere Zeit im gemeinsamen Haushalt in der Hausbesorgerwohnung gewohnt hat, daß er lediglich wegen des Spitalsaufenthaltes die frühere Wohnung verlassen und daß der Erblasser seine Fahrnisse in die jetzt aufgekundigte Wohnung mitgenommen hat, so hat Hans Z. nicht bloß die Absicht gehabt, einen gemeinsamen Haushalt mit dem Erblasser fortzusetzen, sondern hat diesen gemeinsamen Haushalt gar nicht aufgegeben, vielmehr nach der Delogierung aus der Hausbesorgerwohnung diesen in die aufgekundigte Wohnung verlegt. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht die Feststellung für notwendig erachtet, ob Hans Z., als er das Spital aufsuchte, seinen Wohnsitz aufgegeben hat oder nicht. Der Spitalsaufenthalt an sich ist kein Domizil, sondern nur ein vorübergehender Aufenthalt. Hat Hans Z. die Wohnung nicht aufgegeben, so ist anzunehmen, daß er mit dem Erblasser das Domizil gewechselt und in der neuen Wohnung sein Domizil errichtet hat, wobei er sich darauf beschränkte, sein Hab und Gut in die neue Wohnung schaffen zu lassen. Darauf, ob Hans Z. vor dem Tode des Erblassers tatsächlich in die Wohnung eingezogen ist, kommt es im vorliegenden Falle nicht an, da das Einziehen kein Essentiale des Wohnens ist. Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, daß die Gatten oder die (auch großjährigen) Kinder des Erblassers, wenn sie studienhalber oder zu Heilungszwecken vom Wohnsitz abwesend sind, in der Zwischenzeit der Ehemann oder Vater den Wohnsitz unter Mitnahme sämtlicher Fahrnisse der nächsten Angehörigen in eine andere Wohnung verlegt hat und dann stirbt, bevor noch die Gattin von ihrem Spitalsaufenthalt oder die Kinder von dem Studienort zurückkehren konnten, die Wohnung verlieren würden, welche Folgen vom Gesetzgeber gewiß nicht beabsichtigt sein können. Das Wort "darin" im Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG. besagt lediglich, daß der Wohnsitz, das Domizil des nahen Angehörigen, in der aufgekundigten Wohnung bereits begrundet gewesen sein muß; dem Umstand, ob dieser nahe Angehörige persönlich bereits faktisch in die Wohnung eingezogen ist, kann keine Bedeutung beigemessen werden, wenn der gemeinsame Wohnsitz mit dem Erblasser in einer früheren Wohnung in die aufgekundigte Wohnung in der Art verlegt wurde, daß die Absicht, die Wohnungsgemeinschaft in der neuen Wohnung mit dem dann verstorbenen Mieter fortzusetzen, dadurch deutlich erkennbar und damit auch verwirklicht ist, daß die Fahrnisse des nahen Angehörigen in die neue Wohnung des dann verstorbenen Mieters eingebracht wurden. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß das Verfahren in der von ihm aufgezeigten Richtung ergänzungsbedürftig sei, beruht daher nicht auf einem Rechtsirrtum.
Im fortgesetzten Verfahren wird allerdings auch zu prüfen sein, ob die weitere Voraussetzung für das im § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG. vorgesehene Eintrittsrecht, nämlich der Umstand, daß die Wohnung einem dringenden Wohnbedürfnis des nahen Angehörigen auch nach dem Tode des Mieters weiterhin dient, gegeben ist.Im fortgesetzten Verfahren wird allerdings auch zu prüfen sein, ob die weitere Voraussetzung für das im Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG. vorgesehene Eintrittsrecht, nämlich der Umstand, daß die Wohnung einem dringenden Wohnbedürfnis des nahen Angehörigen auch nach dem Tode des Mieters weiterhin dient, gegeben ist.