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Entscheidung 3 Ob 82/23i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob82/23i

Entscheidungsdatum

21.06.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person M*, geboren * 1968, *, Erwachsenenvertreter Mag. Tino Angkawidjaja, Rechtsanwalt in Wien, aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Oktober 2022, GZ 44 R 384/22d-254, mit dem der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 1. September 2022, GZ 36 P 78/17z-249, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, über den vom Betroffenen selbst erhobenen Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 18. Oktober 2022 zu entscheiden.

Text

Begründung:

[1]                  Das Erstgericht nahm mit Beschluss vom 1. September 2022 den vom Erwachsenenvertreter erstatteten Lebenssituationsbericht zur Kenntnis, bestätigte die vom Erwachsenenvertreter für den Zeitraum 3. November 2020 bis 30. April 2022 vorgelegte Pflegschaftsrechnung, erteilte ihm die Entlastung und bestimmte dessen Entschädigung (ON 249). Dieser Beschluss wurde dem Betroffenen am 6. September 2022 eigenhändig zugestellt.

[2]                  Der am 20. September 2022 von Rechtsanwalt Dr. H* F* im Namen des Betroffenen erhobene Rekurs ist auch vom Betroffenen selbst unterschrieben und enthält folgenden Hinweis: „Da seitens des Erstgerichtes schon einmal die Vertretungsvollmacht meines ausgewiesenen Vertreters bezweifelt wurde, unterschreibe ich diesen Rekurs, nachdem ich alle Seiten des Rekurses vollinhaltlich gelesen und verstanden habe, auch selbst, sodass der Rekurs auch als von mir persönlich erhoben zu gelten hat.“ (ON 251, Seite 5 = AS 289).

[3]                  Das Rekursgericht wies den Rekurs mit dem angefochtenen Beschluss zurück (ON 254). Nach der Aktenlage habe der Betroffene wegen fehlender Geschäftsfähigkeit dem einschreitenden Rechtsanwalt nicht wirksam Vollmacht erteilt. Auch das vom Rechtsanwalt vorgelegte Privatgutachten zum Gesundheitszustand des Betroffenen lasse eine andere Interpretation nicht zu. Mangels wirksamer Vollmachtserteilung sei der vom Rechtsanwalt im Namen des Betroffenen erhobene Rekurs zurückzuweisen.

[4]                  Dagegen richtet sich der – ebenfalls vom einschreitenden Rechtsanwalt im Namen des Betroffenen erhobene, aber wieder auch vom Betroffenen selbst unterschriebene und mit dem zuvor wiedergegebenen Hinweis versehene – außerordentliche Revisionsrekurs mit dem Antrag, der Pflegschaftsrechnung die Bestätigung zu versagen, dem Erwachsenenvertreter die Entlastung nicht zu erteilen und die Bestimmung der Entschädigung des Erwachsenenvertreters vorerst auszusetzen, in eventu, diese angemessen zu mindern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

[5]                  Die Aktenvorlage ist verfrüht.

[6]                  Der Rekurs, den das Rekursgericht zurückgewiesen hat, ist infolge Unterfertigung des (mit dem wiedergegebenen Hinweis versehenen) Rekurses durch den Betroffenen auch als dessen eigenes Rechtsmittel zu werten. Dieses hat das Rekursgericht bisher noch nicht behandelt.

[7]                  Nach der Entscheidung über den vom Betroffenen selbst erhobenen Rekurs werden die Akten mit dem außerordentlichen Revisionsrekurs neuerlich vorzulegen sein.

Textnummer

E142570

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00082.23I.0621.000

Im RIS seit

02.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2024

Dokumentnummer

JJT_20230621_OGH0002_0030OB00082_23I0000_000