Das nach den §§ 78 und 402 Abs. 2 EO und den §§ 502 Abs. 4 Z 2 und 528 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsmittel ist im Ergebnis begründet. Aus der wiedergegebenen Formulierung des Antrages vom 17. April 1986 ergibt sich, daß Dr. Siegfried B*** damit keine Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen Katharina G*** nach den §§ 249 ff. EO beantragte, sondern die Vollziehung des seiner Gegnerin in der einstweiligen Verfügung vom 27. März 1986 erteilten Auftrags, beim Erstgericht 600.000,-- S zu erlegen.Das nach den Paragraphen 78 und 402 Absatz 2, EO und den Paragraphen 502, Absatz 4, Ziffer 2 und 528 Absatz 2, ZPO zulässige Rechtsmittel ist im Ergebnis begründet. Aus der wiedergegebenen Formulierung des Antrages vom 17. April 1986 ergibt sich, daß Dr. Siegfried B*** damit keine Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen Katharina G*** nach den Paragraphen 249, ff. EO beantragte, sondern die Vollziehung des seiner Gegnerin in der einstweiligen Verfügung vom 27. März 1986 erteilten Auftrags, beim Erstgericht 600.000,-- S zu erlegen.
Da der Wirkungskreis des Rechtspflegers in Zivilprozeß- und Exekutionssachen einstweilige Verfügungen und deren Vollziehung nicht umfaßt (§ 17 Abs. 2 Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985), war das Erstgericht bei der Erledigung des Antrages der gefährdeten Partei vom 17. April 1986 auf Vollziehung der einstweiligen Verfügung vom 27. März 1986 nicht vorschriftsgemäß besetzt. Dies stellt den im nach den §§ 78 und 402 Abs. 2 EO anzuwendenden § 477 Abs. 1 Z 2 ZPO bezeichneten Nichtigkeitsgrund dar (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 155 und 1578).Da der Wirkungskreis des Rechtspflegers in Zivilprozeß- und Exekutionssachen einstweilige Verfügungen und deren Vollziehung nicht umfaßt (Paragraph 17, Absatz 2, Rechtspflegergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,), war das Erstgericht bei der Erledigung des Antrages der gefährdeten Partei vom 17. April 1986 auf Vollziehung der einstweiligen Verfügung vom 27. März 1986 nicht vorschriftsgemäß besetzt. Dies stellt den im nach den Paragraphen 78 und 402 Absatz 2, EO anzuwendenden Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO bezeichneten Nichtigkeitsgrund dar (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 155 und 1578).
Das Rekursgericht hätte diese im zulässigen Rekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei nicht geltend gemachte Nichtigkeit aus Anlaß dieses Rekurses von Amts wegen wahrnehmen, den erstgerichtlichen Beschluß als nichtig aufheben und die Sache an das Erstgericht zur Entscheidung durch den Richter zurückverweisen müssen, nicht aber über den Antrag selbst entscheiden dürfen.
Der angefochtene Beschluß ist daher in diesem Sinn abzuändern. Da die seinerzeitige Rekurswerberin die Nichtigkeit des von ihr bekämpften erstgerichtlichen Beschlusses in ihrem Rekurs nicht geltend gemacht hat, hat sie nach den §§ 78 und 402 Abs. 2 EO sowie den §§ 40, 41 und 50 ZPO die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.Der angefochtene Beschluß ist daher in diesem Sinn abzuändern. Da die seinerzeitige Rekurswerberin die Nichtigkeit des von ihr bekämpften erstgerichtlichen Beschlusses in ihrem Rekurs nicht geltend gemacht hat, hat sie nach den Paragraphen 78 und 402 Absatz 2, EO sowie den Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die Kosten des Revisionsrekurses sind weitere Provisorialverfahrenskosten (§ 393 Abs. 1 EO).Die Kosten des Revisionsrekurses sind weitere Provisorialverfahrenskosten (Paragraph 393, Absatz eins, EO).