Begründung:
Mit einstweiliger Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 25. November 1987 wurde der nunmehr verpflichteten Partei zur Sicherung des Unterlassungsanspruches der nunmehr betreibenden Partei für die Dauer des Rechtsstreites ua. verboten, im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Bekleidungswaren, insbesondere Unterwäsche, nachstehende Behauptungen aufzustellen, soferne diese nicht erweislich wahr sind: "Damart ist jetzt die Nummer 1 in Österreich! Was gesunde und warme Wäsche anbelangt, ist Damart führend." "Darum ist Damart die Nummer 1 bei gesunder und warmer Wäsche." "Die wärmste Wäsche der Welt".
Am 16. Dezember 1987 beantragte die betreibende Partei, ihr auf Grund dieser einstweiligen Verfügung die Exekution zu bewilligen und über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe zu verhängen. Die verpflichtete Partei habe am 6. Dezember 1987 in Wien 7., Ecke Burggasse/Museumstraße, auf einem Plakat mit dem Slogan geworben:
"Die wärmste Wäsche der Welt".
Mit Beschluß vom 24. Dezember 1987 entschied das Erstgericht antragsgemäß.
Am 26. Jänner 1988 beantragte die betreibende Partei, über die verpflichtete Partei neuerlich eine Geldstrafe zu verhängen. Die verpflichtete Partei führe ihre Plakataktion ungehindert fort und setze sich gröblichst über das gerichtliche Verbot hinweg. Die betreibende Partei legte ihrem Antrag ohne einen Hinweis vier "Eidesstattliche Erklärungen" bei, wonach der die Erklärung Unterzeichnende an bestimmten Tagen an näher bezeichneten Orten Plakate mit dem Slogan "Die wärmste Wäsche der Welt" gesehen habe. Mit Beschluß vom 23. Februar 1988 entsprach das Erstgericht auch diesem Antrag.
Die zweite Instanz setzte in Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses die über die verpflichtete Partei mit Beschluß vom 24. Dezember 1987 verhängte Geldstrafe herab; im Punkt 2 desselben Beschlusses wies sie den Antrag der betreibenden Partei vom 26. Jänner 1988, über die verpflichtete Partei neuerlich eine Geldstrafe zu verhängen, ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000,- S übersteigt. Zu Punkt 2 des Beschlusses führte das Rekursgericht aus, die betreibende Partei müsse in einem Strafvollzugsantrag das Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei konkret und schlüssig behaupten. Dem Antrag könne nicht entnommen werden, worin das Zuwiderhandeln gegen das Unterlassungsgebot konkret bestehe. Es liege sohin ein Inhaltsmangel vor, der zur Abweisung des Antrages führe. Der Umstand, daß die betreibende Partei mit ihrem Antrag - ohne darin auf diese Urkunden als Bescheinigungsmittel Bezug zu nehmen - formlos eidesstättige Erklärungen vorgelegt habe, vermöge daran nichts zu ändern, weil die betreibende Partei auch bei Vorlage von Urkunden nicht von ihrer Verpflichtung zu einer konkreten und schlüssigen Behauptung entbunden werde. Der Verpflichtete müsse allein auf Grund der Angaben im Strafvollzugsantrag genau wissen, welches Zuwiderhandeln ihm vorgeworfen werde, um so in der Lage zu sein, allenfalls Einwendungen nach § 36 Abs 1 Z 1 EO zu erheben.Die zweite Instanz setzte in Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses die über die verpflichtete Partei mit Beschluß vom 24. Dezember 1987 verhängte Geldstrafe herab; im Punkt 2 desselben Beschlusses wies sie den Antrag der betreibenden Partei vom 26. Jänner 1988, über die verpflichtete Partei neuerlich eine Geldstrafe zu verhängen, ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000,- S übersteigt. Zu Punkt 2 des Beschlusses führte das Rekursgericht aus, die betreibende Partei müsse in einem Strafvollzugsantrag das Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei konkret und schlüssig behaupten. Dem Antrag könne nicht entnommen werden, worin das Zuwiderhandeln gegen das Unterlassungsgebot konkret bestehe. Es liege sohin ein Inhaltsmangel vor, der zur Abweisung des Antrages führe. Der Umstand, daß die betreibende Partei mit ihrem Antrag - ohne darin auf diese Urkunden als Bescheinigungsmittel Bezug zu nehmen - formlos eidesstättige Erklärungen vorgelegt habe, vermöge daran nichts zu ändern, weil die betreibende Partei auch bei Vorlage von Urkunden nicht von ihrer Verpflichtung zu einer konkreten und schlüssigen Behauptung entbunden werde. Der Verpflichtete müsse allein auf Grund der Angaben im Strafvollzugsantrag genau wissen, welches Zuwiderhandeln ihm vorgeworfen werde, um so in der Lage zu sein, allenfalls Einwendungen nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO zu erheben.
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei wendet sich nur gegen Punkt 2 dieses Beschlusses mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichtes vom 23. Februar 1988 wieder herzustellen. Die betreibende Partei habe in ihrem Antrag vom 25. Jänner 1988 ein Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei konkret und schlüssig behauptet und habe überdies Beilagen vorgelegt, aus denen das Zuwiderhandeln hervorgehe. Allenfalls wäre der betreibenden Partei ein Verbesserungsauftrag zu erteilen gewesen, um sie in die Lage zu versetzen, das verbotswidrige Verhalten noch konkreter zu behaupten.