Aus der Begründung:
Die Ansicht des Revisionsrekurses, daß die unterhaltsberechtigten Kinder nicht Vergleichsbeteiligte mit Parteiencharakter gewesen seien, ist verfehlt, denn durch die pflegschaftsbehördliche Genehmigung hat das Pflegschaftsgericht, das zur Vertretung der Interessen der Minderjährigen berufen ist, den Vergleich namens der Minderjährigen genehmigt; hiedurch sind die Minderjährigen Beteiligte an dem gerichtlichen Vergleich geworden und haben diesem durch das Pflegschaftsgericht ihre Zustimmung erteilt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, so nebst den vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen auch DREvBl. 1938, Nr. 81; JBl. 1930, S. 190 und 1931, S. 240, ist zwar der Anspruch auf den notwendigen Unterhalt minderjähriger Kinder grundsätzlich unverzichtbar. Wird aber durch einen pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich zwischen den Kindeseltern vereinbart, daß abweichend von der in § 141 ABGB. angeordneten Regelung die eheliche Mutter die Verpflichtung zur Bestreitung des Unterhaltes der Minderjährigen zur Gänze auf sich nimmt, so wird hiedurch zum Ausdruck gebracht, daß nunmehr die Mutter in erster Linie zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, falls und solange sie nach ihrem Einkommen und Vermögen in der Lage ist, für den Unterhalt der Kinder selbst aufzukommen. Erst dann, wenn sie hiezu nicht oder nicht zur Gänze imstande ist, tritt die in einem solchen Falle bloß subsidiäre Unterhaltspflicht des Vaters ein. Imübrigen ergingen entgegen der Meinung des Revisionsrekurses die Entscheidungen DREvBl. 1938, Nr. 81, JBl. 1930, S. 190 und 1931, S. 240, nicht im Streitverfahren, sondern beziehen sich auf das Verfahren außer Streitsachen. Daß § 142 ABGB. nur von der Pflege und Erziehung der Kinder spricht, ist ohne Belang da die Rechtsprechung einen Vergleich über die Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder, der zwischen den Eltern getroffen wurde, und die in einem solchen Vergleich vereinbarte Abweichung von der Bestimmung des § 141 ABGB. als verbindlich anerkennt, sofern durch einen solchen Vergleich nicht die Ansprüche der Kinder auf den notwendigen Unterhalt beeinträchtigt werden. Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung erstreckt sich im vorliegenden Falle entgegen der Behauptung des Revisionsrekurses nicht nur auf den 1. Satz des Punktes 3 des Vergleiches, sondern auf den ganzen Punkt 3 und den Punkt 4, da die pflegschaftsbehördliche Genehmigung keine Einschränkung enthält. Hinsichtlich der Bedeutung des Punktes 4 des Vergleiches genügt es, auf die zutreffende Begründung des Rekursgerichtes zu verweisen, die durch die Ausführungen des Revisionsrekurses nicht widerlegt wird.Die Ansicht des Revisionsrekurses, daß die unterhaltsberechtigten Kinder nicht Vergleichsbeteiligte mit Parteiencharakter gewesen seien, ist verfehlt, denn durch die pflegschaftsbehördliche Genehmigung hat das Pflegschaftsgericht, das zur Vertretung der Interessen der Minderjährigen berufen ist, den Vergleich namens der Minderjährigen genehmigt; hiedurch sind die Minderjährigen Beteiligte an dem gerichtlichen Vergleich geworden und haben diesem durch das Pflegschaftsgericht ihre Zustimmung erteilt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, so nebst den vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen auch DREvBl. 1938, Nr. 81; JBl. 1930, S. 190 und 1931, S. 240, ist zwar der Anspruch auf den notwendigen Unterhalt minderjähriger Kinder grundsätzlich unverzichtbar. Wird aber durch einen pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich zwischen den Kindeseltern vereinbart, daß abweichend von der in Paragraph 141, ABGB. angeordneten Regelung die eheliche Mutter die Verpflichtung zur Bestreitung des Unterhaltes der Minderjährigen zur Gänze auf sich nimmt, so wird hiedurch zum Ausdruck gebracht, daß nunmehr die Mutter in erster Linie zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, falls und solange sie nach ihrem Einkommen und Vermögen in der Lage ist, für den Unterhalt der Kinder selbst aufzukommen. Erst dann, wenn sie hiezu nicht oder nicht zur Gänze imstande ist, tritt die in einem solchen Falle bloß subsidiäre Unterhaltspflicht des Vaters ein. Imübrigen ergingen entgegen der Meinung des Revisionsrekurses die Entscheidungen DREvBl. 1938, Nr. 81, JBl. 1930, S. 190 und 1931, S. 240, nicht im Streitverfahren, sondern beziehen sich auf das Verfahren außer Streitsachen. Daß Paragraph 142, ABGB. nur von der Pflege und Erziehung der Kinder spricht, ist ohne Belang da die Rechtsprechung einen Vergleich über die Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder, der zwischen den Eltern getroffen wurde, und die in einem solchen Vergleich vereinbarte Abweichung von der Bestimmung des Paragraph 141, ABGB. als verbindlich anerkennt, sofern durch einen solchen Vergleich nicht die Ansprüche der Kinder auf den notwendigen Unterhalt beeinträchtigt werden. Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung erstreckt sich im vorliegenden Falle entgegen der Behauptung des Revisionsrekurses nicht nur auf den 1. Satz des Punktes 3 des Vergleiches, sondern auf den ganzen Punkt 3 und den Punkt 4, da die pflegschaftsbehördliche Genehmigung keine Einschränkung enthält. Hinsichtlich der Bedeutung des Punktes 4 des Vergleiches genügt es, auf die zutreffende Begründung des Rekursgerichtes zu verweisen, die durch die Ausführungen des Revisionsrekurses nicht widerlegt wird.
Das Rekursgericht war daher im Recht, wenn es das Verfahren insofern fürergänzungsbedürftig befunden hat, als das Pflegschaftsgericht keine Feststellungen darüber getroffen hat ob die eheliche Mutter nach ihren Erwerbs-, Vermögens- und Einkommensverhältnissen nicht mehr in der Lage ist, den Unterhalt für die Minderjährigen zur Gänze allein zu bestreiten, weshalb dem unbegrundeten Revisionsrekurs der Erfolg versagt bleiben mußte.