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Entscheidung 3 Ob 83/00b×

Entscheidung 3 Ob 83/00b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob83/00b

Entscheidungsdatum

26.04.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Alfons S*****, wegen 754.289,08 S sA, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der L***** AG, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Seier und Mag. Herbert Weichselbraun, Rechtsanwälte in Lienz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. Februar 2000, GZ 1 R 102/00g-25, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Matrei in Osttirol vom 11. Jänner 2000, GZ E 501/99g-21, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht bestätigte mit dem angefochtenen Beschluss den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses eine Vollzugsbeschwerde der Revisionsrekurswerberin für nicht berechtigt erkannte, und sprach gemäß den Paragraphen 78, EO, 526 Absatz 3 und 500 Absatz 2, Ziffer 2, ZPO aus, dass der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung gemäß den Paragraphen 78, EO, 528 Absatz 2, Ziffer eins, (richtig: Ziffer 2,) ZPO (Vollbestätigung) (zu ergänzen: jedenfalls) unzulässig sei.

Das dessen ungeachtet erhobene, als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel ist im Sinne des zutreffenden Ausspruchs der Vorinstanz jedenfalls unzulässig, zumal ein Ausnahmefall iSd Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (Zurückweisung der "Klage" aus formellen Gründen) oder auch des Paragraph 239, Absatz 3, EO hier nicht vorliegt.

Demnach ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass die darin aufgeworfenen Rechtsfragen zu lösen wären.

Anmerkung

E57825 03A00830

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00083.00B.0426.000

Dokumentnummer

JJT_20000426_OGH0002_0030OB00083_00B0000_000