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Entscheidung 3 Ob 83/19f×

Entscheidung 3 Ob 83/19f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob83/19f

Entscheidungsdatum

26.04.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*****, wider die verpflichtete Partei D*****, wegen 7.994,01 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 7. Jänner 2019, GZ 32 R 62/18i-38, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Abweisung seines Antrags auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags gemäß Paragraph 292 a, EO und Herabsetzung der Bemessungsgrundlage nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Verpflichteten dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS-Justiz RS0012387 [T13, T16, T19]; jüngst 3 Ob 10/19b).

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E125147

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00083.19F.0426.000

Im RIS seit

05.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019

Dokumentnummer

JJT_20190426_OGH0002_0030OB00083_19F0000_000