[2] Der von der Verpflichteten gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist entgegen
dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. [2] Der von der Verpflichteten gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist entgegen, dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
[3] 1. Die Zulassungsfrage nach der mehrmaligen Anwendung des § 6 Abs 1 des 2. COVID-19-JuBG stellt sich nicht, weil das Rekursgericht diese Frage zugunsten der Verpflichteten beantwortet hat und die Betreibenden die Entscheidung des Rekursgerichts unbekämpft ließen. [3] 1. Die Zulassungsfrage nach der mehrmaligen Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, des 2. COVID-19-JuBG stellt sich nicht, weil das Rekursgericht diese Frage zugunsten der Verpflichteten beantwortet hat und die Betreibenden die Entscheidung des Rekursgerichts unbekämpft ließen.
[4] 2. Auch sonst zeigt die Verpflichtete in ihrem Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[5] 2.1 Die von ihr gegen die sechsmonatige Frist in § 6 Abs 2 des 2. COVID-19-JuBG geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen nicht. Dazu räumt die Verpflichtete – in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Rekursgerichts – selbst ein, dass § 200b Abs 1 EO (idF BGBl I 2020/16) Zwangsversteigerungen betrifft (vgl dazu F. Mohr, COVID-19-Pandemie – Stillstand der Exekutionsverfahren? ZIK 2020/63, 1). Da solche Verfahren im Allgemeinen komplexer und langwieriger als andere Exekutionsverfahren sind, ist kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz erkennbar. [5] 2.1 Die von ihr gegen die sechsmonatige Frist in Paragraph 6, Absatz 2, des 2. COVID-19-JuBG geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen nicht. Dazu räumt die Verpflichtete – in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Rekursgerichts – selbst ein, dass Paragraph 200 b, Absatz eins, EO in der Fassung BGBl I 2020/16) Zwangsversteigerungen betrifft vergleiche dazu F. Mohr, COVID-19-Pandemie – Stillstand der Exekutionsverfahren? ZIK 2020/63, 1). Da solche Verfahren im Allgemeinen komplexer und langwieriger als andere Exekutionsverfahren sind, ist kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz erkennbar.
[6] 2.2 Inhaltlich strebt die Verpflichtete die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin an, dass ihr die Aufschiebung der Räumungsexekution zumindest für die Dauer von zwölf Monaten bewilligt werde.
[7] Ein solcher Ausspruch im Beschluss über die Bewilligung der Aufschiebung der Räumungsexekution findet im Wortlaut des § 6 des 2. COVID-19-JuBG eindeutig keine Deckung. [7] Ein solcher Ausspruch im Beschluss über die Bewilligung der Aufschiebung der Räumungsexekution findet im Wortlaut des Paragraph 6, des 2. COVID-19-JuBG eindeutig keine Deckung.
[8] 3. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
[9] Nach § 6 Abs 3 des 2. COVID-19-JuBG findet ein Kostenersatz zwischen den Parteien nicht statt. [9] Nach Paragraph 6, Absatz 3, des 2. COVID-19-JuBG findet ein Kostenersatz zwischen den Parteien nicht statt.