Zu I.:Zu römisch eins.:
[7] 1.1 Das Rechtsmittel der ursprünglich beklagten Gesellschaft richtet sich ausdrücklich auch gegen die zweitinstanzliche Kostenentscheidung, mit der – aufgrund der Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils und der Nichtigerklärung des Verfahrens – die Kosten des nichtigen Verfahrens gegen die falsche Gesellschaft gemäß § 51 ZPO gegeneinander aufgehoben wurden. [7] 1.1 Das Rechtsmittel der ursprünglich beklagten Gesellschaft richtet sich ausdrücklich auch gegen die zweitinstanzliche Kostenentscheidung, mit der – aufgrund der Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils und der Nichtigerklärung des Verfahrens – die Kosten des nichtigen Verfahrens gegen die falsche Gesellschaft gemäß Paragraph 51, ZPO gegeneinander aufgehoben wurden.
[8] 1.2 Rekurse gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Kostenpunkt sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig (RS0053407; RS0110033). Dies folgt daraus, dass die in § 528 ZPO zugrunde liegende Wertung auch für Beschlüsse des Berufungsgerichts gilt und Rechtsmittel in Kostenfragen überhaupt nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden dürfen (RS0043889; 6 Ob 120/11g). Der Oberste Gerichtshof hat im Allgemeinen nur dann eine (neue) Kostenentscheidung zu treffen, wenn er die angefochtene Entscheidung abändert, was hier aber nicht der Fall ist. [8] 1.2 Rekurse gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Kostenpunkt sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig (RS0053407; RS0110033). Dies folgt daraus, dass die in Paragraph 528, ZPO zugrunde liegende Wertung auch für Beschlüsse des Berufungsgerichts gilt und Rechtsmittel in Kostenfragen überhaupt nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden dürfen (RS0043889; 6 Ob 120/11g). Der Oberste Gerichtshof hat im Allgemeinen nur dann eine (neue) Kostenentscheidung zu treffen, wenn er die angefochtene Entscheidung abändert, was hier aber nicht der Fall ist.
[9] 1.3 Der Rekurs gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts im Kostenpunkt war daher zurückzuweisen.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
[10] 2.1 Gemäß § 519 Abs 1 ZPO ist der Rekurs gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss nur zulässig, soweit das Berufungsgericht [10] 2.1 Gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO ist der Rekurs gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss nur zulässig, soweit das Berufungsgericht
- die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (Z 1; in diesem Fall ist der Rekurs ein Vollrekurs),- die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (Ziffer eins,; in diesem Fall ist der Rekurs ein Vollrekurs),
oder
- nach (echter) Aufhebung des Ersturteils die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung und/oder Verfahrensergänzung zurückverwiesen und den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt hat (Z 2) (1 Ob 144/16g; vgl auch 10 Ob 67/16z).- nach (echter) Aufhebung des Ersturteils die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung und/oder Verfahrensergänzung zurückverwiesen und den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt hat (Ziffer 2,) (1 Ob 144/16g; vergleiche auch 10 Ob 67/16z).
[11] § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist nach der Rechtsprechung auch auf berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse (analog) anzuwenden, mit denen – ohne Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen – dem Verfahren ein Ende gesetzt wird, sodass sie ihrem Wesen nach einer Klagszurückweisung gleichkommen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass es infolge einer abändernden Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über die Berichtigung der Parteibezeichnung zu einem Parteiwechsel kommt (4 Ob 175/14k; vgl auch 8 ObA 4/14t). Die aus dem Verfahren ausscheidende Partei ist durch eine solche Entscheidung auch beschwert (4 Ob 175/14k; vgl auch 1 Ob 12/12i). [11] Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist nach der Rechtsprechung auch auf berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse (analog) anzuwenden, mit denen – ohne Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen – dem Verfahren ein Ende gesetzt wird, sodass sie ihrem Wesen nach einer Klagszurückweisung gleichkommen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass es infolge einer abändernden Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über die Berichtigung der Parteibezeichnung zu einem Parteiwechsel kommt (4 Ob 175/14k; vergleiche auch 8 ObA 4/14t). Die aus dem Verfahren ausscheidende Partei ist durch eine solche Entscheidung auch beschwert (4 Ob 175/14k; vergleiche auch 1 Ob 12/12i).
[12] 2.2 Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts und die Nichtigerklärung des Verfahrens ist damit zulässig. Er ist aber nicht berechtigt, weil die Nichtigerklärung des Verfahrens mit der falschen Partei notwendige Folge der Berichtigung der Parteibezeichnung auf die nach dem Klagsvorbringen tatsächlich gewollte Partei ist (4 Ob 175/14k; vgl auch RS0035342 und 2 Ob 212/20w). [12] 2.2 Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts und die Nichtigerklärung des Verfahrens ist damit zulässig. Er ist aber nicht berechtigt, weil die Nichtigerklärung des Verfahrens mit der falschen Partei notwendige Folge der Berichtigung der Parteibezeichnung auf die nach dem Klagsvorbringen tatsächlich gewollte Partei ist (4 Ob 175/14k; vergleiche auch RS0035342 und 2 Ob 212/20w).
[13] 2.3 Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. [13] 2.3 Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.