Aus der Begründung:
Den Urteilen der Vorinstanzen und dem vorangegangenen Verfahren erster und zweiter Instanz haftet eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit an.
Der Kläger stützt sein Begehren, die Exekution für erloschen, d. h. für unzulässig zu erklären, ausschließlich auf den Umstand, daß das Pfandrecht gemäß § 12 Abs. 1 AO erloschen ist. Er macht nicht geltend, daß die betriebene Forderung durch den bestätigten Ausgleich teilweise erlassen und gestundet sei, erhebt also keine Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO. Aus dem Zustandekommen eines gerichtlichen Ausgleiches und dessen Bestätigung durch das Ausgleichsgericht wird lediglich das unbedingte Erlöschen des Pfandrechtes nach § 12 Abs. 1 AO und als dessen Folge die Unzulässigkeit der Exekution abgeleitet. Das Klagebegehren kann auch nicht dem § 36 EO unterstellt werden, da durch den gerichtlich bestätigten Ausgleich der Anspruch und nicht die Exekution gestundet wird. Außerdem handelt es sich, worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht um einen willkürlichen, sondern um einen richterlichen Stundungsakt. Das Erlöschen des Pfandrechtes nach § 12 Abs. 1 AO kann daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht mit Klage nach § 36 Abs. 1 Z. 3 EO geltend gemacht werden.Der Kläger stützt sein Begehren, die Exekution für erloschen, d. h. für unzulässig zu erklären, ausschließlich auf den Umstand, daß das Pfandrecht gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AO erloschen ist. Er macht nicht geltend, daß die betriebene Forderung durch den bestätigten Ausgleich teilweise erlassen und gestundet sei, erhebt also keine Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des Paragraph 35, EO. Aus dem Zustandekommen eines gerichtlichen Ausgleiches und dessen Bestätigung durch das Ausgleichsgericht wird lediglich das unbedingte Erlöschen des Pfandrechtes nach Paragraph 12, Absatz eins, AO und als dessen Folge die Unzulässigkeit der Exekution abgeleitet. Das Klagebegehren kann auch nicht dem Paragraph 36, EO unterstellt werden, da durch den gerichtlich bestätigten Ausgleich der Anspruch und nicht die Exekution gestundet wird. Außerdem handelt es sich, worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht um einen willkürlichen, sondern um einen richterlichen Stundungsakt. Das Erlöschen des Pfandrechtes nach Paragraph 12, Absatz eins, AO kann daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht mit Klage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, EO geltend gemacht werden.
Nach gerichtlicher Bestätigung des Ausgleiches und rechtskräftiger Beendigung des Ausgleichsverfahrens ist ein Wiederaufleben des durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zunächst nur bedingt erloschenen Pfandrechtes ausqeschlossen. Ein eventuelles Wiederaufleben der Forderung nach § 53 Abs. 4 AO hat nicht das Wiederaufleben des nach § 12 Abs. 1 AO erloschenen Pfandrechtes zur Folge, weil das Pfandrecht nur bei Einstellung des Ausgleichsverfahrens wieder auflebt, Wiederaufleben der Forderung aber nur die Rechtswirkungen des Nachlasses und der Stundung der Forderung beseitigt (SZ 13/267; EvBl. 1951/478). Die Absonderungsrechte erlöschen von selbst; es bedarf hiezu keiner Anfechtung oder sonstigen Rechtshandlung des Schuldners (Bartsch - Pollak, II, 181) und - in der Regel - auch keiner Einstellung der Exekution (vgl. SZ 17/34) Auch bücherliche Zwangspfandrechte erlöschen, wenn ein Wiederaufleben nicht mehr möglich ist, unbedingt und von selbst. Nach ständiger Rechtsprechung kann es dem Schuldner aber nicht verwehrt werden, die Übereinstimmung des Grundbuchsstandes mit den tatsächlichen Verhältnissen herbeizuführen und die Löschung der nicht bestehenden Sicherheit im Exekutionsverfahren zu verlangen (Rspr. 1932 Nr. 227; Rspr. 1935 Nr. 251. SZ 33/24 u. a.). Durch das unbedingte Erlöschen des Zwangspfandrechtes entsteht ein der Rechtslage des § 39 EO ähnlicher Rechtszustand, der die Einstellung der Exekution und die Löschung des Pfandrechtes im Grundbuch erfordert. Zwischen der Unzulässigkeit der Begründung eines Pfandrechtes nach § 10 AO und der nachträglichen Vernichtung eines zunächst zulässigerweise begrundeten Pfandrechtes durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens besteht kein grundsätzlicher Unterschied. In beiden Fällen ist die analoge Anwendung des § 39 Abs. 1 Z 2 EO zulässig und geboten. Ist aber die Löschung des Pfandrechtes durch Antragstellung im Exekutionsverfahren analog der Bestimmung des § 39 Abs. 1 Z 2 EO zulässig, dann kann die Unzulässigerklärung der Exekution und die Löschung des Pfandrechtes nicht im Rechtswege begehrt werden (vgl. Neumann - Lichtblau, Komm. z. EO[4], 1646). Dem Kläger fehlt also nicht bloß das Rechtsschutzbedürfnis, es ist vielmehr für den vorliegenden Anspruch der Rechtsweg ausgeschlossen.Nach gerichtlicher Bestätigung des Ausgleiches und rechtskräftiger Beendigung des Ausgleichsverfahrens ist ein Wiederaufleben des durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zunächst nur bedingt erloschenen Pfandrechtes ausqeschlossen. Ein eventuelles Wiederaufleben der Forderung nach Paragraph 53, Absatz 4, AO hat nicht das Wiederaufleben des nach Paragraph 12, Absatz eins, AO erloschenen Pfandrechtes zur Folge, weil das Pfandrecht nur bei Einstellung des Ausgleichsverfahrens wieder auflebt, Wiederaufleben der Forderung aber nur die Rechtswirkungen des Nachlasses und der Stundung der Forderung beseitigt (SZ 13/267; EvBl. 1951/478). Die Absonderungsrechte erlöschen von selbst; es bedarf hiezu keiner Anfechtung oder sonstigen Rechtshandlung des Schuldners (Bartsch - Pollak, römisch zwei, 181) und - in der Regel - auch keiner Einstellung der Exekution vergleiche SZ 17/34) Auch bücherliche Zwangspfandrechte erlöschen, wenn ein Wiederaufleben nicht mehr möglich ist, unbedingt und von selbst. Nach ständiger Rechtsprechung kann es dem Schuldner aber nicht verwehrt werden, die Übereinstimmung des Grundbuchsstandes mit den tatsächlichen Verhältnissen herbeizuführen und die Löschung der nicht bestehenden Sicherheit im Exekutionsverfahren zu verlangen (Rspr. 1932 Nr. 227; Rspr. 1935 Nr. 251. SZ 33/24 u. a.). Durch das unbedingte Erlöschen des Zwangspfandrechtes entsteht ein der Rechtslage des Paragraph 39, EO ähnlicher Rechtszustand, der die Einstellung der Exekution und die Löschung des Pfandrechtes im Grundbuch erfordert. Zwischen der Unzulässigkeit der Begründung eines Pfandrechtes nach Paragraph 10, AO und der nachträglichen Vernichtung eines zunächst zulässigerweise begrundeten Pfandrechtes durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens besteht kein grundsätzlicher Unterschied. In beiden Fällen ist die analoge Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO zulässig und geboten. Ist aber die Löschung des Pfandrechtes durch Antragstellung im Exekutionsverfahren analog der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO zulässig, dann kann die Unzulässigerklärung der Exekution und die Löschung des Pfandrechtes nicht im Rechtswege begehrt werden vergleiche Neumann - Lichtblau, Komm. z. EO[4], 1646). Dem Kläger fehlt also nicht bloß das Rechtsschutzbedürfnis, es ist vielmehr für den vorliegenden Anspruch der Rechtsweg ausgeschlossen.
Die Abweisung des Einstellungsantrages des Klägers stunde der positiven Erledigung eines neuerlichen Einstellungs- und Löschungsantrages nicht entgegen, da zur Zeit der Entscheidung des Exekutionsgerichtes der Ausgleich zwar bereits bestätigt war, der Kläger seinen Einstellungsantrag jedoch nur auf die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gestützt hatte, wodurch das Pfandrecht zunächst lediglich bedingt erloschen war.
Es liegt daher der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs. 1 Z. 6 ZPO vor. Diese Nichtigkeit ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen wahrzunehmen. Die Urteile der Unterinstanzen sowie das vorangegangene Verfahren waren daher aufzuheben, die Klage war wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen.Es liegt daher der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO vor. Diese Nichtigkeit ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen wahrzunehmen. Die Urteile der Unterinstanzen sowie das vorangegangene Verfahren waren daher aufzuheben, die Klage war wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen.