Gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO steht gegen diesen bestätigenden Beschluß kein weiteres Rechtsmittel zu. Den Rekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wurde (ON 31), wies das Gericht zweiter Instanz mit der Begründung zurück, es werde keiner der nach § 187 Abs. 1 EO zulässigen Rekursgründe geltend gemacht.Gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO steht gegen diesen bestätigenden Beschluß kein weiteres Rechtsmittel zu. Den Rekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wurde (ON 31), wies das Gericht zweiter Instanz mit der Begründung zurück, es werde keiner der nach Paragraph 187, Absatz eins, EO zulässigen Rekursgründe geltend gemacht.
Der gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs der verpflichteten Parteien ist nicht berechtigt.
Ein Rekurs gegen den Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, kann nur in folgenden Fällen erhoben werden:
1.) Der Rechtsmittelwerber war im Versteigerungstermin anwesend, gehört zu den Personen, welche gemäß § 182 Abs. 1 EO wegen Erhebung des Widerspruches zu befragen waren, und macht a) eine Aktenwidrigkeit nach § 187 Abs. 1 Satz 2 EO oder b) einen der in § 184 EO angeführten Umstände geltend, wegen dem er im Versteigerungstermin erfolglos Widerspruch erhoben hatte;1.) Der Rechtsmittelwerber war im Versteigerungstermin anwesend, gehört zu den Personen, welche gemäß Paragraph 182, Absatz eins, EO wegen Erhebung des Widerspruches zu befragen waren, und macht a) eine Aktenwidrigkeit nach Paragraph 187, Absatz eins, Satz 2 EO oder b) einen der in Paragraph 184, EO angeführten Umstände geltend, wegen dem er im Versteigerungstermin erfolglos Widerspruch erhoben hatte;
2.) der Rechtsmittelwerber war im Versteigerungstermin nicht anwesend und macht binnen 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin iSd § 187 Abs. 1 letzter Satz EO den in § 184 Abs. 1 Z 3 EO angeführten Mangel geltend.2.) der Rechtsmittelwerber war im Versteigerungstermin nicht anwesend und macht binnen 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin iSd Paragraph 187, Absatz eins, letzter Satz EO den in Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 3, EO angeführten Mangel geltend.
Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Die zum Versteigerungstermin nicht erschienene Zweitverpflichtete könnte nur die Unterlassung der Verständigung vom Termin iSd § 184 Abs. 1 Z 3 EO geltend machen, tut das aber nicht. Der beim Versteigerungstermin anwesende Erstverpflichtete hat keinen Widerspruch erhoben und beruft sich nicht auf eine Aktenwidrigkeit iSd § 187 Abs. 1 Satz 2 EO. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Die zum Versteigerungstermin nicht erschienene Zweitverpflichtete könnte nur die Unterlassung der Verständigung vom Termin iSd Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 3, EO geltend machen, tut das aber nicht. Der beim Versteigerungstermin anwesende Erstverpflichtete hat keinen Widerspruch erhoben und beruft sich nicht auf eine Aktenwidrigkeit iSd Paragraph 187, Absatz eins, Satz 2 EO. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO.