Die Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.
In dem Antrag der V*****bank auf Pfändung und Überweisung der dem Beklagten gegen die klagende Partei zustehenden Forderung fehlt, wie auch in der Revision erwähnt wird, jeder Hinweis darauf, ob es sich hiebei um eine zur Gänze oder doch teilweise unpfändbare Forderung handelt. Das Gericht, das die Pfändung und Überweisung mit einem Beschluß bewilligte (da der klagenden Partei gleichzeitig aufgetragen wurde, sich gemäß § 301 EO binnen 14 Tagen zu äußern, wäre zwar gemäß § 303 Abs 3 EO mit der Entscheidung über den Überweisungsantrag bis zum Ablauf der Äußerungsfrist zu warten gewesen; die gepflogene Vorgangsweise entspricht jedoch allgemeiner Praxis - vgl. hiezu Heller-Berger-Stix 2187 und Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht3 254), hatte daher keine Kenntnis vom Charakter der gepfändeten Forderung und keinen Anlaß, auf Pfändungsbeschränkungen hinzuweisen.In dem Antrag der V*****bank auf Pfändung und Überweisung der dem Beklagten gegen die klagende Partei zustehenden Forderung fehlt, wie auch in der Revision erwähnt wird, jeder Hinweis darauf, ob es sich hiebei um eine zur Gänze oder doch teilweise unpfändbare Forderung handelt. Das Gericht, das die Pfändung und Überweisung mit einem Beschluß bewilligte (da der klagenden Partei gleichzeitig aufgetragen wurde, sich gemäß Paragraph 301, EO binnen 14 Tagen zu äußern, wäre zwar gemäß Paragraph 303, Absatz 3, EO mit der Entscheidung über den Überweisungsantrag bis zum Ablauf der Äußerungsfrist zu warten gewesen; die gepflogene Vorgangsweise entspricht jedoch allgemeiner Praxis - vergleiche hiezu Heller-Berger-Stix 2187 und Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht3 254), hatte daher keine Kenntnis vom Charakter der gepfändeten Forderung und keinen Anlaß, auf Pfändungsbeschränkungen hinzuweisen.
Nun wäre zwar die klagende Partei als Drittschuldnerin allenfalls berechtigt gewesen, das Zahlungsverbot (Verbot der Zahlung an den Beklagten) wegen Mangels der Vollstreckungsunterworfenheit der gepfändeten Forderung mit Rekurs anzufechten (§ 294 Abs 4 EO) sofern dies mit dem im Rekursverfahren herrschenden Neuerungsverbot vereinbar gewesen wäre.Nun wäre zwar die klagende Partei als Drittschuldnerin allenfalls berechtigt gewesen, das Zahlungsverbot (Verbot der Zahlung an den Beklagten) wegen Mangels der Vollstreckungsunterworfenheit der gepfändeten Forderung mit Rekurs anzufechten (Paragraph 294, Absatz 4, EO) sofern dies mit dem im Rekursverfahren herrschenden Neuerungsverbot vereinbar gewesen wäre.
Wird eine Forderung gepfändet, die der Exekution entzogen ist, so ist das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen nach § 39 Abs 1 Z 2 EO einzustellen. Die Drittschuldnerin hätte daher auch eine solche Einstellung anregen können.Wird eine Forderung gepfändet, die der Exekution entzogen ist, so ist das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO einzustellen. Die Drittschuldnerin hätte daher auch eine solche Einstellung anregen können.
Vor der (zwar im Verhältnis des betreibenden Gläubigers zum Verpflichteten rückwirkenden) Einstellung gelten aber Pfändung und allfällige Überweisung als aufrecht (Heller-Berger-Stix 2099). Die klagende Partei konnte daher auf Grund der unangefochten gebliebenen, aufrechten Exekutionsbewilligung Zahlung an die betreibende Gläubigerin leisten. Durch die Zahlung des Drittschuldners aber wird die Forderung des betreibenden Gläubigers bis zur Höhe des ihm nach Maßgabe seines Pfandrechtes gebührenden Betrages getilgt (§ 312 Abs 1 EO); der Drittschuldner wird nach dem Verhältnis der von ihm an den betreibenden Gläubiger, welchem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, geleisteten Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit (§ 313 Abs 1 EO; Heller-Berger-Stix 2244 f). Hat deshalb der Drittschuldner auf Grund des Überweisungsbeschlusses den betreibenden Gläubiger befriedigt, kann der Verpflichtete den Betrag von ihm nicht noch einmal verlangen, weil die Exekution unstatthaft sei (Heller-Berger-Stix 2099).Vor der (zwar im Verhältnis des betreibenden Gläubigers zum Verpflichteten rückwirkenden) Einstellung gelten aber Pfändung und allfällige Überweisung als aufrecht (Heller-Berger-Stix 2099). Die klagende Partei konnte daher auf Grund der unangefochten gebliebenen, aufrechten Exekutionsbewilligung Zahlung an die betreibende Gläubigerin leisten. Durch die Zahlung des Drittschuldners aber wird die Forderung des betreibenden Gläubigers bis zur Höhe des ihm nach Maßgabe seines Pfandrechtes gebührenden Betrages getilgt (Paragraph 312, Absatz eins, EO); der Drittschuldner wird nach dem Verhältnis der von ihm an den betreibenden Gläubiger, welchem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, geleisteten Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit (Paragraph 313, Absatz eins, EO; Heller-Berger-Stix 2244 f). Hat deshalb der Drittschuldner auf Grund des Überweisungsbeschlusses den betreibenden Gläubiger befriedigt, kann der Verpflichtete den Betrag von ihm nicht noch einmal verlangen, weil die Exekution unstatthaft sei (Heller-Berger-Stix 2099).
Ob die klagende Partei bei Unterlassung der Anfechtung der Exekutionsbewilligung und bei Überweisung des gepfändeten Betrages an die V*****bank schuldhaft vorgegangen ist und dem Beklagten daher allenfalls Schadenersatzansprüche zustehen, war im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Die Behauptung des Beklagten in der Revision, es liege ein bewußtes, ja doloses Zusammenwirken der klagenden Partei mit der V*****bank vor, stellt eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung dar. Nicht zu erörtern sind dementsprechend auch allfällige Folgeansprüche der klagenden Partei gegen die V*****bank nach den §§ 1431 ff ABGB (vgl. NZ 1904, 317; SZ 8/76).Ob die klagende Partei bei Unterlassung der Anfechtung der Exekutionsbewilligung und bei Überweisung des gepfändeten Betrages an die V*****bank schuldhaft vorgegangen ist und dem Beklagten daher allenfalls Schadenersatzansprüche zustehen, war im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Die Behauptung des Beklagten in der Revision, es liege ein bewußtes, ja doloses Zusammenwirken der klagenden Partei mit der V*****bank vor, stellt eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung dar. Nicht zu erörtern sind dementsprechend auch allfällige Folgeansprüche der klagenden Partei gegen die V*****bank nach den Paragraphen 1431, ff ABGB vergleiche NZ 1904, 317; SZ 8/76).
Der Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.