Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision führt zunächst aus, das Prozeßgericht sei an den Beschluß des Abhandlungsrichters, mit welchem die Erbserklärungen zu Gericht angenommen und der Klägerin die Klägerrolle zugewiesen wurde, gebunden; überdies habe die Beklagte diesen Beschluß des Abhandlungsgerichtes unangefochten gelassen, weshalb dieser Beschluß inter partes Recht geschaffen habe.
Mit dem Beschluß des Abhandlungsgerichtes vom 7. Juli 1951 wurde lediglich die Klägerin mit ihrem Anspruch auf den Rechtsweg verwiesen und in der Begründung ausgeführt, daß die Beklagte erklärt habe, auf ihr Erbrecht nicht zu verzichten, weshalb die Klägerin auf den Rechtsweg zu verweisen sei. Das Prozeßgericht ist an diesen Beschluß, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur insoweit gebunden, als über den von der Klägerin aus dem Verzicht der Beklagten abgeleiteten Anspruch nicht im Abhandlungsverfahren, sondern im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden ist; eine weitere Bindung enthält der erwähnte Beschluß nicht. Daß in dem gleichen Beschluß der Abhandlungsrichter irrigerweise die Erbserklärungen der beiden Streitteile neuerlich zu Gericht angenommen hat, hat mit der Frage, wie weit der Prozeßrichter an den in Rechtskraft erwachsenen Beschluß des Abhandlungsrichters gebunden ist, überhaupt nichts zu tun; die Entscheidung des Abhandlungsrichters bindet den Prozeßrichter nur insoweit, als dieser die Klage nicht deshalb zurückweisen kann, weil die Entscheidung in die Zuständigkeit des Abhandlungsrichters falle.
Daß die Beklagte den Beschluß des Außerstreitrichters nicht angefochten hat, vermag ihr schon deshalb nicht zum Nachteil gereichen, weil durch diesen Beschluß nicht sie, sondern die Klägerin auf den Rechtsweg verwiesen wurde. Daß das Abhandlungsgericht rechtsirrigerweise in seiner Entscheidung auf die Bestimmung des § 125 AußstrG. Bezug genommen hat, ist gleichfalls ohne Bedeutung, da in dem Beschluß lediglich ausgesprochen wurde, daß die Entscheidung über den Anspruch der Klägerin im Rechtsweg zu erfolgen habe. Damit ist aber keineswegs für das Prozeßgericht bindend ausgesprochen, daß es sich bei den klagsgegenständlichen Grundstücken um ein neu hervorgekommenes Nachlaßvermögen handle, und es wurde auch durch diesen Beschluß zwischen den Streitteilen nicht etwa dahin Recht geschaffen, daß die Klägerin eine Erbrechtsklage einzubringen habe, da die Frage, mittels welcher Klage die Klägerin ihren behaupteten Anspruch durchzusetzen habe, lediglich vom Prozeßgericht zu entscheiden ist.Daß die Beklagte den Beschluß des Außerstreitrichters nicht angefochten hat, vermag ihr schon deshalb nicht zum Nachteil gereichen, weil durch diesen Beschluß nicht sie, sondern die Klägerin auf den Rechtsweg verwiesen wurde. Daß das Abhandlungsgericht rechtsirrigerweise in seiner Entscheidung auf die Bestimmung des Paragraph 125, AußstrG. Bezug genommen hat, ist gleichfalls ohne Bedeutung, da in dem Beschluß lediglich ausgesprochen wurde, daß die Entscheidung über den Anspruch der Klägerin im Rechtsweg zu erfolgen habe. Damit ist aber keineswegs für das Prozeßgericht bindend ausgesprochen, daß es sich bei den klagsgegenständlichen Grundstücken um ein neu hervorgekommenes Nachlaßvermögen handle, und es wurde auch durch diesen Beschluß zwischen den Streitteilen nicht etwa dahin Recht geschaffen, daß die Klägerin eine Erbrechtsklage einzubringen habe, da die Frage, mittels welcher Klage die Klägerin ihren behaupteten Anspruch durchzusetzen habe, lediglich vom Prozeßgericht zu entscheiden ist.
Soweit sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes wendet, daß die beiden Grundstücke kein vorher nicht bekanntes Verlassenschaftsvermögen im Sinne des § 179 AußstrG. seien, kommt ihren Ausführungen gleichfalls keine Berechtigung zu. Die Nichtigerklärung einer nach § 1 des Dritten Rückstellungsgesetzes anfechtbaren Vermögensübertragung wirkt ex tunc, also rückwirkend vom Tage des Vertragsabschlusses an. Die Einantwortung des ganzen Nachlasses der Antonie G. an beide Streitteile je zur Hälfte erfolgte am 26. November 1947; da das Dritte Rückstellungsgesetz bereits am 28. März 1947 in Kraft getreten ist, gehörte der Rückstellungsanspruch zu dem am 26. November 1947 den Streitteilen eingeantworteten Nachlaß. Daß das gehörig kundgemachte Dritte Rückstellungsgesetz den Streitteilen im Zeitpunkt der Einantwortung nicht bekannt gewesen sei, wurde in erster Instanz gar nicht behauptet und wäre im Hinblick auf die Bestimmung des § 2 ABGB. auch ohne rechtliche Bedeutung. Daß an Stelle des Rückstellungsanspruches das rückgestellte Vermögen getreten ist, vermag dem letzteren nicht die Eigenschaft eines im Zeitpunkte der Einantwortung noch nicht bekannten, erst nach der Einantwortung aufgefundenen Vermögens zu geben.Soweit sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes wendet, daß die beiden Grundstücke kein vorher nicht bekanntes Verlassenschaftsvermögen im Sinne des Paragraph 179, AußstrG. seien, kommt ihren Ausführungen gleichfalls keine Berechtigung zu. Die Nichtigerklärung einer nach Paragraph eins, des Dritten Rückstellungsgesetzes anfechtbaren Vermögensübertragung wirkt ex tunc, also rückwirkend vom Tage des Vertragsabschlusses an. Die Einantwortung des ganzen Nachlasses der Antonie G. an beide Streitteile je zur Hälfte erfolgte am 26. November 1947; da das Dritte Rückstellungsgesetz bereits am 28. März 1947 in Kraft getreten ist, gehörte der Rückstellungsanspruch zu dem am 26. November 1947 den Streitteilen eingeantworteten Nachlaß. Daß das gehörig kundgemachte Dritte Rückstellungsgesetz den Streitteilen im Zeitpunkt der Einantwortung nicht bekannt gewesen sei, wurde in erster Instanz gar nicht behauptet und wäre im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 2, ABGB. auch ohne rechtliche Bedeutung. Daß an Stelle des Rückstellungsanspruches das rückgestellte Vermögen getreten ist, vermag dem letzteren nicht die Eigenschaft eines im Zeitpunkte der Einantwortung noch nicht bekannten, erst nach der Einantwortung aufgefundenen Vermögens zu geben.
Aber selbst wenn man die Ansicht vertreten würde, daß die beiden Grundstücke als nach der Einantwortung neu aufgefundenes Nachlaßvermögen im Sinne des § 179 AußstrG. aufzufassen wären, so wäre damit für die Klägerin nichts gewonnen. Denn hinsichtlich eines solchen Vermögens kann eine neue Erbserklärung nur dann abgegeben werden, wenn ein Erbe auf den früher überschuldeten Nachlaß keinen Anspruch erhoben und daher keine Erbserklärung abgegeben oder sich nicht gemeldet hat (GlUNF. Nr. 1749). Wurde aber von den Erben zum ursprünglichen Nachlaß eine Erbserklärung abgegeben, so ist die Abgabe einer neuerlichen Erbserklärung unzulässig, die ursprüngliche Erbserklärung, die bereits vom Gericht angenommen wurde, berechtigt den Erben bereits an sich zur Empfangnahme des nachträglich aufgefundenen Nachlaßvermögens entsprechend seinem Erbanteil. Die einmal abgegebene Erbserklärung kann gemäß § 806 ABGB. weder widerrufen noch kann auf sie nachträglich verzichtet werden.Aber selbst wenn man die Ansicht vertreten würde, daß die beiden Grundstücke als nach der Einantwortung neu aufgefundenes Nachlaßvermögen im Sinne des Paragraph 179, AußstrG. aufzufassen wären, so wäre damit für die Klägerin nichts gewonnen. Denn hinsichtlich eines solchen Vermögens kann eine neue Erbserklärung nur dann abgegeben werden, wenn ein Erbe auf den früher überschuldeten Nachlaß keinen Anspruch erhoben und daher keine Erbserklärung abgegeben oder sich nicht gemeldet hat (GlUNF. Nr. 1749). Wurde aber von den Erben zum ursprünglichen Nachlaß eine Erbserklärung abgegeben, so ist die Abgabe einer neuerlichen Erbserklärung unzulässig, die ursprüngliche Erbserklärung, die bereits vom Gericht angenommen wurde, berechtigt den Erben bereits an sich zur Empfangnahme des nachträglich aufgefundenen Nachlaßvermögens entsprechend seinem Erbanteil. Die einmal abgegebene Erbserklärung kann gemäß Paragraph 806, ABGB. weder widerrufen noch kann auf sie nachträglich verzichtet werden.
Mit der vorliegenden Klage, einer reinen Erbrechtsklage, begehrt die Klägerin die Feststellung, daß das Erbrecht der Beklagten infolge Verzichtes erloschen sei. Ein derartiges Begehren ist aber durch den behaupteten, nach der Einantwortung erfolgten Verzicht der Beklagten auf die Hälfte der beiden Grundstücke nicht gedeckt.
Der von der Klägerin behauptete Anspruch aus dem nach der Einantwortung erfolgten Verzicht der Beklagten auf Teile des Nachlaßvermögens kann vielmehr nur das Begehren auf Herausgabe oder Übergabe der Hälfte dieser Grundstücke oder auf Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung der Klägerin an den Grundstückshälften, nicht aber das Begehren auf Feststellung des Erlöschens des bereits entstandenen Erbrechtes begrunden.
Der Revision mußte deshalb der Erfolg versagt bleiben.