Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 84/00z×

Entscheidung 3 Ob 84/00z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob84/00z

Entscheidungsdatum

26.04.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Eveline P*****, und 2) Susanne L*****, beide vertreten durch Dr. Nikolaus Schirnhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Ungültigkeit eines Testaments (Streitwert 300.000 S) über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 2. Februar 2000, GZ 17 R 260/99a-18, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 9. September 1999, GZ 11 Cg 6/99d-14, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Feststellung der Ungültigkeit eines bestimmten mündlichen Testaments ab.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO unterblieb.

Die klagenden Partei wenden sich gegen das Berufungsurteil mit "außerordentlicher Revision".

Der Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Dem Entscheidungsgegenstand liegt ein Nachlass zugrunde, der u. a. aus einer Vielzahl an Werken Egon Schieles besteht. Daher dürfte dessen Geldwert nach dem Willen des Berufungsgerichts zwar 260.000 S übersteigen, eine solche Vermutung ersetzt jedoch den gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO erforderlichen Bewertungsausspruch nicht. Erst nach einem solchen Ausspruch lässt sich vor dem Hintergrund der Bestimmungen des Paragraph 502, Absatz 2 und 3 ZPO die Frage nach der Befugnis des Obersten Gerichtshofs, über die erhobene "außerordentliche Revision" abzusprechen, verlässlich beurteilen. Somit ist dem Gericht zweiter Instanz aufzutragen, den unterlassenen Bewertungsausspruch nachzuholen.

Anmerkung

E57826 03A00840

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00084.00Z.0426.000

Dokumentnummer

JJT_20000426_OGH0002_0030OB00084_00Z0000_000