Der Rekurs der Verpflichteten, die sich nicht gegen die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens, weil die Voraussetzungen gemäß Art IV Abs 2 UN-Übk nicht vorliegen, wendet, ist nicht berechtigt.Der Rekurs der Verpflichteten, die sich nicht gegen die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens, weil die Voraussetzungen gemäß Artikel römisch vier, Absatz 2, UN-Übk nicht vorliegen, wendet, ist nicht berechtigt.
Da der Antrag auf Vollstreckbarerklärung bis 30. 9. 2000 bei Gericht eingelangt ist, sind gemäß der Übergangsbestimmung des Art III Abs 10 EO-Nov 2000 § 84 und § 86 EO idF vor der EO-Nov 2000 anzuwenden.Da der Antrag auf Vollstreckbarerklärung bis 30. 9. 2000 bei Gericht eingelangt ist, sind gemäß der Übergangsbestimmung des Artikel römisch drei, Absatz 10, EO-Nov 2000 Paragraph 84 und Paragraph 86, EO in der Fassung vor der EO-Nov 2000 anzuwenden.
Aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 86 EO sind hier die Versagungsgründe des Art V UN-Übk maßgebend. Die Verpflichtete vertritt im Rekurs die Ansicht, es liege der Versagungsgrund des Art V Abs 2 lit b vor. Danach darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruches auch versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches der öffentlichen Ordnung dieses Landes widersprechen würde. Dieser Versagungsgrund ist von Amts wegen wahrzunehmen (F. Hoyer/Loewe in Heller/Berger/Stix 796 FN 20). Bei der im Rahmen des Rekursverfahrens auf Grundlage des vorliegenden Schiedsspruches vorzunehmenden Prüfung, ob der - auch in § 81 Z 3 EO vorgesehene - Versagungsgrund des ordre pubic vorliegt, ist vom Grundsatz auszugehen, dass dieser Versagungsgrund nur dort anzuwenden ist, wo die Anerkennung bzw Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels mit der österreichischen Rechtsordnung völlig unvereinbar ist. Keinesfalls darf dieser Versagungsgrund dazu führen, eine Überprüfung des ausländischen Titels in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht durchzuführen. Es handelt sich um eine Ausnahmeregel, von der nur sparsamster Gebrauch gemacht werden darf, um den internationalen Entscheidungseinklang nicht unverhältnismäßig zu stören. Es soll die Anerkennung bzw Vollstreckung ausländischer Titel verhindert werden, denen ein mit der inländischen Rechtsordnung vollkommen unvereinbarer ausländischer Rechtsgedanke zugrundeliegt und die daher mit der inländischen Rechtsordnung völlig unvereinbar sind (Schütz in Angst, EO Rz 4 f zu § 81 mwN).Aufgrund der Subsidiaritätsklausel des Paragraph 86, EO sind hier die Versagungsgründe des Artikel römisch fünf, UN-Übk maßgebend. Die Verpflichtete vertritt im Rekurs die Ansicht, es liege der Versagungsgrund des Artikel römisch fünf, Absatz 2, Litera b, vor. Danach darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruches auch versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches der öffentlichen Ordnung dieses Landes widersprechen würde. Dieser Versagungsgrund ist von Amts wegen wahrzunehmen (F. Hoyer/Loewe in Heller/Berger/Stix 796 FN 20). Bei der im Rahmen des Rekursverfahrens auf Grundlage des vorliegenden Schiedsspruches vorzunehmenden Prüfung, ob der - auch in Paragraph 81, Ziffer 3, EO vorgesehene - Versagungsgrund des ordre pubic vorliegt, ist vom Grundsatz auszugehen, dass dieser Versagungsgrund nur dort anzuwenden ist, wo die Anerkennung bzw Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels mit der österreichischen Rechtsordnung völlig unvereinbar ist. Keinesfalls darf dieser Versagungsgrund dazu führen, eine Überprüfung des ausländischen Titels in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht durchzuführen. Es handelt sich um eine Ausnahmeregel, von der nur sparsamster Gebrauch gemacht werden darf, um den internationalen Entscheidungseinklang nicht unverhältnismäßig zu stören. Es soll die Anerkennung bzw Vollstreckung ausländischer Titel verhindert werden, denen ein mit der inländischen Rechtsordnung vollkommen unvereinbarer ausländischer Rechtsgedanke zugrundeliegt und die daher mit der inländischen Rechtsordnung völlig unvereinbar sind (Schütz in Angst, EO Rz 4 f zu Paragraph 81, mwN).
Das Rekursgericht hat bereits mit zutreffender Begründung dargelegt, dass die Verneinung einer Aufrechnungsmöglichkeit keineswegs gegen den ordre public verstößt, zumal auch nach österreichischem Recht ein Aufrechnungsverbot grundsätzlich gültig vereinbart werden kann und die Möglichkeit einer prozessualen Geltendmachung einer Gegenforderung keineswegs uneingeschränkt gegeben ist.
Mit ihren weiteren Ausführungen verletzt die Antragsgegnerin das im Rekursverfahren nach § 84 EO idF vor der EO-Nov 2000 geltende Neuerungsverbot.Mit ihren weiteren Ausführungen verletzt die Antragsgegnerin das im Rekursverfahren nach Paragraph 84, EO in der Fassung vor der EO-Nov 2000 geltende Neuerungsverbot.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO.