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Entscheidung 3 Ob 84/20d×

Entscheidung 3 Ob 84/20d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob84/20d

Entscheidungsdatum

10.12.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing. S*****, 2. M*****, beide vertreten durch Ing. Mag. Peter Huber, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Stolz & Weiglhofer-Russegger Rechtsanwälte GmbH in Radstadt, und die auf Seiten der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Modelhart und Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung, Entfernung und Unterlassung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 8. April 2020, GZ 22 R 60/20g-55, womit das Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 29. November 2019, GZ 2 C 979/17g-49, bestätigt wurde, zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden im Umfang der Abweisung des Wiederherstellungsbegehrens sowie des Feststellungs- und des Unterlassungsbegehrens, soweit diese sich auf die Entfernung des Zauns beziehen, bestätigt.

Im Übrigen, also im Umfang der Abweisung des Feststellungsbegehrens in Bezug auf die „orange markierte Metallstange“ und des restlichen Unterlassungsbegehrens werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]                  Die Kläger sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft. Der Beklagte ist Eigentümer einer daran angrenzenden Liegenschaft. Diese beiden Liegenschaften sind nicht im Grenzkataster erfasst, und es erfolgte auch nie eine einvernehmliche Vermessung der zwischen ihnen verlaufenden Grenze. In der Natur bestehen auch keine Grenzzeichen oder Grenzmarkierungen.

[2]                  Vor Jahrzehnten, als das Grundstück des Beklagten noch unverbaut und eine Wiesenfläche war, gab es einen Holzlattenzaun, der die Einfahrt auf das Grundstück der Kläger von jenem des Beklagten abgrenzte. Damals gab es keine Zufahrt zum Grundstück des Beklagten in diesem Bereich. In der Folge wurde dieser Holzlattenzaun entfernt und nicht wieder ersetzt. Die seinerzeitige Positionierung dieses Zauns kann heute nicht mehr festgestellt werden.

[3]                  Zwischen den beiden Grundstücken besteht eine flach ausgeprägte und in der Natur erkennbare Entwässerungsrinne, deren Breite sich im Verlauf ändert. Es kann nicht festgestellt werden, wo die Grenze in der Natur zwischen den Grundstücken der Streitteile im west-östlichen Grenzbereich verläuft. Es kann nicht festgestellt werden, ob der von den Klägern behauptete Grenzverlauf oder der vom Beklagten behauptete Grenzverlauf die tatsächliche Grundstücksgrenze darstellt. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob in der Entwässerungsrinne, allenfalls wo an deren Rand, eine Grenze in der Natur verläuft. Diese Rinne ist stellenweise bis zu 35 cm breit, und in der Vergangenheit hat sich deren Breite verändert. Die örtliche Situation der verschiedenen behaupteten Grenzverläufe stellt sich dar wie aus einer – vom Erstgericht zum Bestandteil seines Urteils gemachten – Aufnahme des gerichtlichen Sachverständigen.

[4]                  Die Kläger begehren nach zwei Klagemodifikationen zuletzt 1.) die Feststellung, dass der Beklagte und seine Rechtsnachfolger im Eigentum seiner Liegenschaft gegenüber den Klägern und deren Rechtsnachfolgern im Eigentum ihrer Liegenschaft nicht berechtigt seien, den nunmehr eigenmächtig entfernten Zaun und die orange markierte Metallstange zu entfernen und das Grundstück zwischen dem südlichsten Eck der Garage entlang der gedachten Linie des natürlichen Grenzverlaufs, nämlich in Verlängerung der westlichen Außenmauer der Waschküche zu benützen „sowie sich eine Dienstbarkeit anzumaßen bzw in das Eigentum der klagenden Parteien eingegriffen und gestört hat“; 2.) die Verpflichtung des Beklagten, den Zaun in seiner ursprünglichen, näher umschriebenen Situierung binnen 14 Tagen wieder herzustellen, und 3.) ab sofort jede solche Anmaßung, Erweiterungs- bzw Störungshandlung und jede ähnliche weitere Handlung auf der Liegenschaft der Kläger zu unterlassen.

[5]                  Der Beklagte habe am 23. Juni 2017 die seit langer Zeit bestehende Einzäunung unmittelbar vor der Waschküche der Kläger, insbesondere den Zaunpfahl und das Zaungitter eigenmächtig von deren Grundstück entfernt und in der Folge eigenmächtig eine Eisenstange sowie den Zaunpfahl auf das Grundstück der Kläger, rund einen halben Meter hinter der Grundstücksgrenze, gesetzt. Durch dieses Verhalten habe sich der Beklagte eine unrechtmäßige Erweiterung seines Nutzungsrechts an der Liegenschaft der Kläger angemaßt.

[6]                  Der Beklagte wendete ein, der Zaun habe sich zweifelsfrei auf seinem Grund befunden; nunmehr befänden sich der Zaunpfahl und die eingeschlagenen Eisenstangen genau auf der Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien. Damit liege aber der behauptete unberechtigte Eingriff in das Eigentum der Kläger nicht vor.

[7] Das Erstgericht wies das Klagebegehren (auch im zweiten Rechtsgang) zur Gänze ab. Bei der Eigentumsfreiheitsklage nach Paragraph 523, ABGB müsse der Kläger sein Eigentum und den Eingriff des Beklagten, dieser hingegen die Berechtigung seines Eingriffs beweisen. Gegenstand der Behauptungs- und Beweislast des Klägers sei auch die richtige Grenze, weil nur danach Eigentum und Eingriff geprüft werden könnten. Der Grenzverlauf eines nicht in den Grenzkataster eingetragenen Grundstücks bestimme sich nach den Naturgrenzen. Da der tatsächliche Grenzverlauf nicht festgestellt werden könne, sei das Klagebegehren mangels Nachweises der Verletzung des Eigentumsrechts der Kläger abzuweisen.

[8]                  Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge. Da nicht feststellbar sei, wo die Grenze verlaufe, stehe auch nicht fest, dass der Zaunpfahl und/oder die beiden Metallstangen auf das Grundstück der Kläger versetzt worden seien. Das Erstgericht habe hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch ein Grenzverlauf denkbar sei, der in der Aufnahme des Sachverständigen nicht eingezeichnet sei, zumal es in seiner Beweiswürdigung festhalte, dass der früher vorhandene Holzlattenzaun, dessen Positionierung nicht mehr feststellbar sei, wohl die Naturgrenze dargestellt habe.

[9] Das Berufungsgericht, das den Entscheidungsgegenstand mit 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigend bewertete, ließ die ordentliche Revision nachträglich zu, weil ausgehend von den Ausführungen der Kläger im Antrag nach Paragraph 508, ZPO nicht auszuschließen sei, dass dem Klagebegehren zumindest teilweise stattgegeben werden hätte müssen.

Rechtliche Beurteilung

[10]                Die Revision der Kläger ist zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.

[11]                1. Der Beklagte hat sich in erster Instanz zwar zunächst darauf gestützt, dass sich die von ihm versetzten Metallstangen (von denen allerdings nur eine Eingang in das Urteilsbegehren gefunden hat) nun genau auf der Grundgrenze befänden. In weiterer Folge hat er allerdings der (nunmehrigen) Nebenintervenientin mit der Behauptung den Streit verkündet, dass er sich auf die Richtigkeit des von dieser verfassten Lageplans verlassen habe. Auch das vom Beklagten im Zusammenhang mit seinem „Zwischenantrag auf Feststellung“ in der Verhandlung vom 12. April 2018 (S 5 in ON 17) erstattete Vorbringen, das auf den von der Nebenintervenientin gesetzten Vermessungspunkt G2 im Norden und auf den Vermessungspunkt 3875 im Süd-Osten Bezug nimmt, kann nur in dem Sinn verstanden werden, dass er als richtige Grenze jene von der Nebenintervenientin ermittelte behauptet.

[12]                2. Vor diesem Hintergrund kann aber die Negativfeststellung des Erstgerichts zum Grenzverlauf entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nur so verstanden werden, dass nicht feststellbar ist, ob entweder der von den Klägern behauptete oder aber der vom Beklagten behauptete Grenzverlauf richtig ist. Außerhalb dieses durch das Vorbringen beider Parteien begrenzten Bereichs war ein Grenzverlauf daher gar nicht zu prüfen.

[13]                3. Wie sich aus der vom Gerichtssachverständigen erstellten, vom Erstgericht zum Bestandteil seines Urteils gemachten Aufnahme der möglichen Grenzverläufe ergibt, befinden sich auch unter Zugrundelegung der von der Nebenintervenientin ermittelten Grenze beide Metallstangen (wenn auch nur jeweils einige Zentimeter) und der Zaunpfahl innerhalb des Grundstücks der Kläger.

[14]                4. Auch auf Basis der vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellung zum tatsächlichen Grenzverlauf steht also fest, dass der Beklagte durch das Versetzen des Zaunpfahls und der Metallstangen jedenfalls in das Eigentumsrecht der Kläger eingegriffen hat.

[15]       5. Dennoch kommt eine auch nur teilweise Klagestattgebung derzeit nicht in Betracht:

[16]                5.1. Eine Stattgebung des Wiederherstellungsbegehrens, das nur den Zaun betrifft, muss schon daran scheitern, dass eben nicht feststeht, dass sich der entfernte Zaun tatsächlich an der Grundgrenze (und nicht am Grundstück des Beklagten) befunden hat.

[17]                5.2. Die Kläger begehren zusammengefasst die Feststellung, der Beklagte sei nicht berechtigt, näher umschriebene Gegenstände zu entfernen (und habe dadurch in ihr Eigentumsrecht eingegriffen). Soweit sich das (sprachlich völlig missglückte) Feststellungsbegehren darauf bezieht, dass der Beklagte nicht berechtigt „ist“ (richtig: war), den Zaun zu entfernen, ist es zwar schlüssig, allerdings aufgrund der getroffenen Negativfeststellung ebenfalls abzuweisen, weil ja gerade nicht feststeht, dass sich der Zaun an der Grenze und nicht auf dem Grundstück des Beklagten befunden hat. Gleiches gilt für das korrespondierende Unterlassungsbegehren.

[18]                5.3. Hingegen ist nicht nachvollziehbar, welches rechtliche Interesse die Kläger an der weiters begehrten Feststellung haben sollten, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, eine – unstrittig von einer ihm zuzurechnenden Person an dieser Stelle (und damit jedenfalls auf dem Grundstück der Kläger) eingeschlagene! – orange markierte Metallstange zu entfernen (und damit den Eigentumseingriff zu beseitigen). Der Standpunkt der Kläger, wonach der Beklagte (den Zaunpfahl bzw) die Metallstäbe aufgrund des Lageplans der Nebenintervenientin, der keinesfalls die Naturgrenze darstellen könne, eigenmächtig gesetzt habe (zuletzt S 8 in ON 41), hat in ihrem Urteilsbegehren nämlich keinen Niederschlag gefunden. Unklar bleibt daher, ob festgestellt werden soll, der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Metallstange(n) zu setzen oder zu entfernen.

[19]                5.4. Allerdings wäre im Hinblick auf das oben zitierte Vorbringen der Kläger die offenkundig mangelhafte Fassung ihres Feststellungsbegehrens mit ihnen zu erörtern gewesen. Dies wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben. Sollten die Kläger ihr Feststellungsbegehren entsprechend sanieren, wäre diesem in diesem Umfang ebenso wie auch dem sich darauf beziehenden Unterlassungsbegehren stattzugeben.

[20] 6. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.

Textnummer

E130429

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00084.20D.1210.000

Im RIS seit

29.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2021

Dokumentnummer

JJT_20201210_OGH0002_0030OB00084_20D0000_000