Entscheidungsgründe:
[1] Die Kläger sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft. Der Beklagte ist Eigentümer einer daran angrenzenden Liegenschaft. Diese beiden Liegenschaften sind nicht im Grenzkataster erfasst, und es erfolgte auch nie eine einvernehmliche Vermessung der zwischen ihnen verlaufenden Grenze. In der Natur bestehen auch keine Grenzzeichen oder Grenzmarkierungen.
[2] Vor Jahrzehnten, als das Grundstück des Beklagten noch unverbaut und eine Wiesenfläche war, gab es einen Holzlattenzaun, der die Einfahrt auf das Grundstück der Kläger von jenem des Beklagten abgrenzte. Damals gab es keine Zufahrt zum Grundstück des Beklagten in diesem Bereich. In der Folge wurde dieser Holzlattenzaun entfernt und nicht wieder ersetzt. Die seinerzeitige Positionierung dieses Zauns kann heute nicht mehr festgestellt werden.
[3] Zwischen den beiden Grundstücken besteht eine flach ausgeprägte und in der Natur erkennbare Entwässerungsrinne, deren Breite sich im Verlauf ändert. Es kann nicht festgestellt werden, wo die Grenze in der Natur zwischen den Grundstücken der Streitteile im west-östlichen Grenzbereich verläuft. Es kann nicht festgestellt werden, ob der von den Klägern behauptete Grenzverlauf oder der vom Beklagten behauptete Grenzverlauf die tatsächliche Grundstücksgrenze darstellt. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob in der Entwässerungsrinne, allenfalls wo an deren Rand, eine Grenze in der Natur verläuft. Diese Rinne ist stellenweise bis zu 35 cm breit, und in der Vergangenheit hat sich deren Breite verändert. Die örtliche Situation der verschiedenen behaupteten Grenzverläufe stellt sich dar wie aus einer – vom Erstgericht zum Bestandteil seines Urteils gemachten – Aufnahme des gerichtlichen Sachverständigen.
[4] Die Kläger begehren nach zwei Klagemodifikationen zuletzt 1.) die Feststellung, dass der Beklagte und seine Rechtsnachfolger im Eigentum seiner Liegenschaft gegenüber den Klägern und deren Rechtsnachfolgern im Eigentum ihrer Liegenschaft nicht berechtigt seien, den nunmehr eigenmächtig entfernten Zaun und die orange markierte Metallstange zu entfernen und das Grundstück zwischen dem südlichsten Eck der Garage entlang der gedachten Linie des natürlichen Grenzverlaufs, nämlich in Verlängerung der westlichen Außenmauer der Waschküche zu benützen „sowie sich eine Dienstbarkeit anzumaßen bzw in das Eigentum der klagenden Parteien eingegriffen und gestört hat“; 2.) die Verpflichtung des Beklagten, den Zaun in seiner ursprünglichen, näher umschriebenen Situierung binnen 14 Tagen wieder herzustellen, und 3.) ab sofort jede solche Anmaßung, Erweiterungs- bzw Störungshandlung und jede ähnliche weitere Handlung auf der Liegenschaft der Kläger zu unterlassen.
[5] Der Beklagte habe am 23. Juni 2017 die seit langer Zeit bestehende Einzäunung unmittelbar vor der Waschküche der Kläger, insbesondere den Zaunpfahl und das Zaungitter eigenmächtig von deren Grundstück entfernt und in der Folge eigenmächtig eine Eisenstange sowie den Zaunpfahl auf das Grundstück der Kläger, rund einen halben Meter hinter der Grundstücksgrenze, gesetzt. Durch dieses Verhalten habe sich der Beklagte eine unrechtmäßige Erweiterung seines Nutzungsrechts an der Liegenschaft der Kläger angemaßt.
[6] Der Beklagte wendete ein, der Zaun habe sich zweifelsfrei auf seinem Grund befunden; nunmehr befänden sich der Zaunpfahl und die eingeschlagenen Eisenstangen genau auf der Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien. Damit liege aber der behauptete unberechtigte Eingriff in das Eigentum der Kläger nicht vor.
[7] Das Erstgericht wies das Klagebegehren (auch im zweiten Rechtsgang) zur Gänze ab. Bei der Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB müsse der Kläger sein Eigentum und den Eingriff des Beklagten, dieser hingegen die Berechtigung seines Eingriffs beweisen. Gegenstand der Behauptungs- und Beweislast des Klägers sei auch die richtige Grenze, weil nur danach Eigentum und Eingriff geprüft werden könnten. Der Grenzverlauf eines nicht in den Grenzkataster eingetragenen Grundstücks bestimme sich nach den Naturgrenzen. Da der tatsächliche Grenzverlauf nicht festgestellt werden könne, sei das Klagebegehren mangels Nachweises der Verletzung des Eigentumsrechts der Kläger abzuweisen. [7] Das Erstgericht wies das Klagebegehren (auch im zweiten Rechtsgang) zur Gänze ab. Bei der Eigentumsfreiheitsklage nach Paragraph 523, ABGB müsse der Kläger sein Eigentum und den Eingriff des Beklagten, dieser hingegen die Berechtigung seines Eingriffs beweisen. Gegenstand der Behauptungs- und Beweislast des Klägers sei auch die richtige Grenze, weil nur danach Eigentum und Eingriff geprüft werden könnten. Der Grenzverlauf eines nicht in den Grenzkataster eingetragenen Grundstücks bestimme sich nach den Naturgrenzen. Da der tatsächliche Grenzverlauf nicht festgestellt werden könne, sei das Klagebegehren mangels Nachweises der Verletzung des Eigentumsrechts der Kläger abzuweisen.
[8] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge. Da nicht feststellbar sei, wo die Grenze verlaufe, stehe auch nicht fest, dass der Zaunpfahl und/oder die beiden Metallstangen auf das Grundstück der Kläger versetzt worden seien. Das Erstgericht habe hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch ein Grenzverlauf denkbar sei, der in der Aufnahme des Sachverständigen nicht eingezeichnet sei, zumal es in seiner Beweiswürdigung festhalte, dass der früher vorhandene Holzlattenzaun, dessen Positionierung nicht mehr feststellbar sei, wohl die Naturgrenze dargestellt habe.
[9] Das Berufungsgericht, das den Entscheidungsgegenstand mit 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigend bewertete, ließ die ordentliche Revision nachträglich zu, weil ausgehend von den Ausführungen der Kläger im Antrag nach § 508 ZPO nicht auszuschließen sei, dass dem Klagebegehren zumindest teilweise stattgegeben werden hätte müssen. [9] Das Berufungsgericht, das den Entscheidungsgegenstand mit 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigend bewertete, ließ die ordentliche Revision nachträglich zu, weil ausgehend von den Ausführungen der Kläger im Antrag nach Paragraph 508, ZPO nicht auszuschließen sei, dass dem Klagebegehren zumindest teilweise stattgegeben werden hätte müssen.