[5] 1.1 Nach ständiger Rechtsprechung obliegt dem Geschädigten der Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Eintritt des Schadens, und zwar auch dann, wenn es sich um eine Unterlassung handelte (RS0022664 [T4, T5]). Der Geschädigte ist – wie die Klägerin selbst einräumt – dafür beweispflichtig, dass überwiegende Gründe dafür vorliegen, der Schaden sei durch das Verhalten des Beklagten herbeigeführt worden (RS0022900).
[6] 1.2 Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass ein anderer (günstigerer) als der Nebenintervenient (Architekt) beauftragt worden wäre, hätte die Beklagte noch ein weiteres, also insgesamt drei Angebote eingeholt. Diese Annahme beruhte wesentlich auf dem Umstand, dass sich eine Mehrheit der Wohnungseigentümer bereits einmal gegen das in Bezug auf das Architektenhonorar deutlich günstigere Angebot eines Konkurrenten und für den „teureren Nebenintervenienten“ entschieden hat, weil dieser in der Anlage selbst wohnhaft und deshalb mit den anderen Wohnungseigentümern und deren Erwartungen bestens vertraut war. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage den der Klägerin obliegenden Kausalitätsnachweis als nicht erbracht ansah, dann liegt darin jedenfalls keine im Einzelfalls aufzugreifende Verkennung der Beweislastverteilung. Die dieser Beurteilung zugrunde liegenden Tatfragen gehören in das Gebiet der – in letzter Instanz nicht mehr erfolgreich angreifbaren – Beweiswürdigung (vgl 3 Ob 212/13t mwN; RS0022549). [6] 1.2 Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass ein anderer (günstigerer) als der Nebenintervenient (Architekt) beauftragt worden wäre, hätte die Beklagte noch ein weiteres, also insgesamt drei Angebote eingeholt. Diese Annahme beruhte wesentlich auf dem Umstand, dass sich eine Mehrheit der Wohnungseigentümer bereits einmal gegen das in Bezug auf das Architektenhonorar deutlich günstigere Angebot eines Konkurrenten und für den „teureren Nebenintervenienten“ entschieden hat, weil dieser in der Anlage selbst wohnhaft und deshalb mit den anderen Wohnungseigentümern und deren Erwartungen bestens vertraut war. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage den der Klägerin obliegenden Kausalitätsnachweis als nicht erbracht ansah, dann liegt darin jedenfalls keine im Einzelfalls aufzugreifende Verkennung der Beweislastverteilung. Die dieser Beurteilung zugrunde liegenden Tatfragen gehören in das Gebiet der – in letzter Instanz nicht mehr erfolgreich angreifbaren – Beweiswürdigung vergleiche 3 Ob 212/13t mwN; RS0022549).
[7] 1.3 Infolge des von der Klägerin nicht erbrachten Kausalitätsnachweises sind die von ihr angesprochenen Fragen der Auslegung des § 20 Abs 4 WEG nicht entscheidungsrelevant. [7] 1.3 Infolge des von der Klägerin nicht erbrachten Kausalitätsnachweises sind die von ihr angesprochenen Fragen der Auslegung des Paragraph 20, Absatz 4, WEG nicht entscheidungsrelevant.
[8] 2. Die Beklagte hatte mit der Klägerin einen aufrechten Verwaltungsvertrag, thematisierte die Aufgabe der Hausverwaltung bei der Sanierung und machte deutlich, dass für die Bauverwaltung ein gesondertes Honorar gestellt werde. Die Beklagte hat die organisatorische und kaufmännische Bauabwicklung für die Generalsanierung geleistet und für ihre Tätigkeiten ein jedenfalls angemessenes und branchenübliches Honorar verrechnet. Die in einer Eigentümerversammlung seitens der Klägerin erfolgte Äußerung, dass „für eine etwaige Bauverwaltung […] von der WEG ein gesonderter Auftrag erteilt“ werde, hat das Berufungsgericht in vertretbarer Auslegung der Tatsachenfeststellungen als bloßen Vorbehalt einer gesonderten Honorarvereinbarung verstanden, ohne die ein angemessenes Entgelt (§ 1152 ABGB) gebührt. Die gegenteilige Argumentation der Klägerin, wonach ihr die Beklagte diese Leistungen gegen ihren Willen aufgedrängt habe, findet in den erstgerichtlichen Feststellungen keine Deckung, weshalb ihre Ausführungen insoweit nicht gesetzmäßig sind (RS0043312 [T14]). [8] 2. Die Beklagte hatte mit der Klägerin einen aufrechten Verwaltungsvertrag, thematisierte die Aufgabe der Hausverwaltung bei der Sanierung und machte deutlich, dass für die Bauverwaltung ein gesondertes Honorar gestellt werde. Die Beklagte hat die organisatorische und kaufmännische Bauabwicklung für die Generalsanierung geleistet und für ihre Tätigkeiten ein jedenfalls angemessenes und branchenübliches Honorar verrechnet. Die in einer Eigentümerversammlung seitens der Klägerin erfolgte Äußerung, dass „für eine etwaige Bauverwaltung […] von der WEG ein gesonderter Auftrag erteilt“ werde, hat das Berufungsgericht in vertretbarer Auslegung der Tatsachenfeststellungen als bloßen Vorbehalt einer gesonderten Honorarvereinbarung verstanden, ohne die ein angemessenes Entgelt (Paragraph 1152, ABGB) gebührt. Die gegenteilige Argumentation der Klägerin, wonach ihr die Beklagte diese Leistungen gegen ihren Willen aufgedrängt habe, findet in den erstgerichtlichen Feststellungen keine Deckung, weshalb ihre Ausführungen insoweit nicht gesetzmäßig sind (RS0043312 [T14]).