[7] Der Rekurs ist nicht berechtigt.
[8] 1. Gegen den Beschluss auf Zurückweisung einer beim Gericht zweiter Instanz eingebrachten Wiederaufnahmsklage ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig (RS0044597), weil dies nach der Rechtsprechung dem Fall des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO gleichzuhalten ist, sodass es weder auf den Wert des Entscheidungsgegenstands noch auf eine erhebliche Rechtsfrage ankommt (6 Ob 189/16m mwN). [8] 1. Gegen den Beschluss auf Zurückweisung einer beim Gericht zweiter Instanz eingebrachten Wiederaufnahmsklage ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig (RS0044597), weil dies nach der Rechtsprechung dem Fall des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO gleichzuhalten ist, sodass es weder auf den Wert des Entscheidungsgegenstands noch auf eine erhebliche Rechtsfrage ankommt (6 Ob 189/16m mwN).
[9] 2.1. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, die am 9. Juli 2025 durch Ausfolgung des am 7. Juli 2025 hinterlegten Schriftstücks erfolgte Zustellung des Verbesserungsauftrags an sie sei unwirksam gewesen, weil die Hinterlegung wegen eines bestehenden „Urlaubsfachs“ unzulässig erfolgt sei.
[10] 2.2. Dieser Ansicht steht § 7 ZustG entgegen. Unterlaufen im Rahmen der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung nach dieser Bestimmung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Ein Schriftstück gilt dann als „tatsächlich zugekommen“ im Sinn des § 7 ZustG wenn es – wie hier – in die Hände des Empfängers gelangt. In diesem Fall wird ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel geheilt (RS0083731). [10] 2.2. Dieser Ansicht steht Paragraph 7, ZustG entgegen. Unterlaufen im Rahmen der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung nach dieser Bestimmung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Ein Schriftstück gilt dann als „tatsächlich zugekommen“ im Sinn des Paragraph 7, ZustG wenn es – wie hier – in die Hände des Empfängers gelangt. In diesem Fall wird ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel geheilt (RS0083731).
[11] Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass der Verbesserungsauftrag der Klägerin am 9. Juli 2025 wirksam zugestellt wurde.
[12] 3.1. Die Klägerin vertritt weiters die Auffassung, die dreiwöchige Verbesserungsfrist habe am 9. Juli 2025 noch nicht zu laufen begonnen, weil ihr damals die Rechtsmittelentscheidung, mit der die Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrags bestätigt worden sei, noch nicht zugestellt worden sei.
[13] 3.2. Da die Klägerin im Verfahren zu AZ 2 Nc 13/24w ab Erhebung des Rekurses durch einen gewählten Rechtsanwalt vertreten war, wurde die Rekursentscheidung zu Recht diesem (und der Klägerin selbst nur zusätzlich ohne Zustellnachweis) zugestellt (§ 93 Abs 1 ZPO). Das Landesgericht Innsbruck ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die dreiwöchige Verbesserungsfrist spätestens mit dieser Zustellung (am 14. Juli 2025) zu laufen begonnen hat und deshalb am 18. August 2025 bereits abgelaufen war. Da die Zustellung der Rechtsmittelentscheidung über den Verfahrenshilfeantrag an den Rechtsvertreter der Klägerin zu erfolgen hatte und ihr dessen Kenntnis von der Entscheidung zuzurechnen ist, bleibt es entgegen der Ansicht der Klägerin für den Beginn des Fristenlaufs ohne Bedeutung, dass sie im Wiederaufnahmsverfahren zu AZ 2 R 162/24y nicht durch diesen Rechtsanwalt vertreten war. [13] 3.2. Da die Klägerin im Verfahren zu AZ 2 Nc 13/24w ab Erhebung des Rekurses durch einen gewählten Rechtsanwalt vertreten war, wurde die Rekursentscheidung zu Recht diesem (und der Klägerin selbst nur zusätzlich ohne Zustellnachweis) zugestellt (Paragraph 93, Absatz eins, ZPO). Das Landesgericht Innsbruck ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die dreiwöchige Verbesserungsfrist spätestens mit dieser Zustellung (am 14. Juli 2025) zu laufen begonnen hat und deshalb am 18. August 2025 bereits abgelaufen war. Da die Zustellung der Rechtsmittelentscheidung über den Verfahrenshilfeantrag an den Rechtsvertreter der Klägerin zu erfolgen hatte und ihr dessen Kenntnis von der Entscheidung zuzurechnen ist, bleibt es entgegen der Ansicht der Klägerin für den Beginn des Fristenlaufs ohne Bedeutung, dass sie im Wiederaufnahmsverfahren zu AZ 2 R 162/24y nicht durch diesen Rechtsanwalt vertreten war.
[14] 4. Da die Versäumung der Frist zur Verbesserung der (gemäß § 534 ZPO fristgebundenen) Wiederaufnahmsklage zwingend zu deren Zurückweisung führen musste, kommt es auf die vom Landesgericht hilfsweise angeführten weiteren Zurückweisungsgründe nicht mehr an. [14] 4. Da die Versäumung der Frist zur Verbesserung der (gemäß Paragraph 534, ZPO fristgebundenen) Wiederaufnahmsklage zwingend zu deren Zurückweisung führen musste, kommt es auf die vom Landesgericht hilfsweise angeführten weiteren Zurückweisungsgründe nicht mehr an.
[15] 5. Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben.
[16] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Das Rechtsmittelverfahren gegen die Zurückweisung einer Klage vor Streitanhängigkeit ist einseitig (vgl RS0044016 [T1]). Die nicht gebotene Rekursbeantwortung ist zwar mangels gesetzlicher Anordnung nicht zurückzuweisen, sie dient allerdings nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und ist daher nicht zu honorieren (vgl RS0118686 [T11, T12]). [16] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Das Rechtsmittelverfahren gegen die Zurückweisung einer Klage vor Streitanhängigkeit ist einseitig vergleiche RS0044016 [T1]). Die nicht gebotene Rekursbeantwortung ist zwar mangels gesetzlicher Anordnung nicht zurückzuweisen, sie dient allerdings nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und ist daher nicht zu honorieren vergleiche RS0118686 [T11, T12]).