Aus der Begründung:
Der Rekurs des Klägers macht geltend, daß ein Selbsteintritt nur dann möglich sei, wenn dem Bevollmächtigten ein bestimmter Preis vorgeschrieben wurde, den er für die ihm zum Verkauf übergebene Sache erzielen müsse.
Diese Ansicht ist verfehlt. Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, so SZ. IV/114, kann der Machthaber unter Umständen auch dann, wenn ihm kein bestimmter Preis für den Verkauf vorgeschrieben wurde, als Vertragspartner des Machtgebers handeln und auftreten, selbst wenn seine Vollmacht nicht darauf lautet. Er kann also, auch wenn ein bestimmter Preis, um den er die Sache verkaufen soll, nicht festgesetzt wurde, in das Geschäft selbst eintreten und die ihm zum Verkauf übergebene Sache kaufen. Das Eigentum nach § 367 ABGB. erwirbt er nur dann, wenn der Veräußerungsauftrag - abgesehen vom Mangel des Eigentums - den allgemeinen Bedingungen der Gültigkeit des Vertrages entsprochen hat (tschechoslowakische OG. Entscheidung vom 8. Jänner 1932, Slg. OG. 11319). Daraus folgt, daß der vom Vertrauensmann mit dem Verkauf beauftragte Dritte im Falle des Selbsteintrittes nur dann nach § 367 ABGB. Eigentum erwirbt, wenn er bei Durchführung des Selbsteintrittes redlich vorgegangen ist. Hat er das Geschäft nicht dem erhaltenen Auftrag gemäß unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers treu besorgt, also insbesondere zu einem Preis die Sache an sich gebracht, der offenkundig unter dem wahren Wert der Sache gelegen ist, so ist auch das Eigentum der Sache auf ihn nicht übergegangen und er muß daher, wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, den Erlös der Sache, wenn er sie weiterveräußert hat, dem wahren Eigentümer gemäß § 1041 ABGB. ausfolgen.Diese Ansicht ist verfehlt. Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, so SZ. IV/114, kann der Machthaber unter Umständen auch dann, wenn ihm kein bestimmter Preis für den Verkauf vorgeschrieben wurde, als Vertragspartner des Machtgebers handeln und auftreten, selbst wenn seine Vollmacht nicht darauf lautet. Er kann also, auch wenn ein bestimmter Preis, um den er die Sache verkaufen soll, nicht festgesetzt wurde, in das Geschäft selbst eintreten und die ihm zum Verkauf übergebene Sache kaufen. Das Eigentum nach Paragraph 367, ABGB. erwirbt er nur dann, wenn der Veräußerungsauftrag - abgesehen vom Mangel des Eigentums - den allgemeinen Bedingungen der Gültigkeit des Vertrages entsprochen hat (tschechoslowakische OG. Entscheidung vom 8. Jänner 1932, Slg. OG. 11319). Daraus folgt, daß der vom Vertrauensmann mit dem Verkauf beauftragte Dritte im Falle des Selbsteintrittes nur dann nach Paragraph 367, ABGB. Eigentum erwirbt, wenn er bei Durchführung des Selbsteintrittes redlich vorgegangen ist. Hat er das Geschäft nicht dem erhaltenen Auftrag gemäß unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers treu besorgt, also insbesondere zu einem Preis die Sache an sich gebracht, der offenkundig unter dem wahren Wert der Sache gelegen ist, so ist auch das Eigentum der Sache auf ihn nicht übergegangen und er muß daher, wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, den Erlös der Sache, wenn er sie weiterveräußert hat, dem wahren Eigentümer gemäß Paragraph 1041, ABGB. ausfolgen.
Die gleichen Grundsätze gelten, wenn er den Apparat nicht im Wege des Selbsteintritts übernommen, sondern ihn sofort weiterverkauft, aber sich einen Teil des Erlöses angeeignet hat. Auch in diesem Falle wäre Beklagter dem Kläger gemäß § 1041 ABGB. zum Ersatz des Wertes des Apparates im Zeitpunkt der Weiterveräußerung abzüglich des bereits abgelieferten Betrages verpflichtet.Die gleichen Grundsätze gelten, wenn er den Apparat nicht im Wege des Selbsteintritts übernommen, sondern ihn sofort weiterverkauft, aber sich einen Teil des Erlöses angeeignet hat. Auch in diesem Falle wäre Beklagter dem Kläger gemäß Paragraph 1041, ABGB. zum Ersatz des Wertes des Apparates im Zeitpunkt der Weiterveräußerung abzüglich des bereits abgelieferten Betrages verpflichtet.
Der Rekurs der klagenden Partei ist deshalb nicht begrundet.
Der Rekurs des Beklagten sucht lediglich darzutun, daß die Beweisergebnisse der ersten Instanz ausreichen, um in der Sache selbst zu entscheiden, und behauptet, es sei auf Grund der Entscheidung 3 Ob 674/53 für die Untergerichte bindend festgestellt, daß der Kläger den Photoapparat gegen Entgelt redlich im Sinne des § 367 ABGB. erworben habe. Diese Meinung ist jedoch irrig. Der Oberste Gerichtshof hat lediglich festgestellt, daß nach den vom Prozeßgericht festgestellten Umständen nicht anzunehmen ist, es seien dem Beklagten darüber Zweifel aufgekommen, daß der Apparat Eigentum seines Onkels sei, und er daher im guten Glauben sein konnte, der Apparat gehöre seinem Onkel. In der angeführten Entscheidung wurde aber ausdrücklich darauf verwiesen, daß sich das Berufungsgericht mit den übrigen Ausführungen der Berufung des Klägers nicht auseinandergesetzt habe, und deshalb dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen. Die Frage des Selbsteintrittsrechtes sowie der Umstand, ob der Beklagte überhaupt als Selbstkontrahent aufgetreten ist, wurde in dem dann aufgehobenen Urteil des Berufungsgerichtes ebensowenig behandelt, wie die Ausführungen der Berufung zur Beweiswürdigung und hinsichtlich mangelnder tatsächlicher Feststellungen, weshalb der Oberste Gerichtshof gar nicht in der Lage war, sich damit zu befassen.Der Rekurs des Beklagten sucht lediglich darzutun, daß die Beweisergebnisse der ersten Instanz ausreichen, um in der Sache selbst zu entscheiden, und behauptet, es sei auf Grund der Entscheidung 3 Ob 674/53 für die Untergerichte bindend festgestellt, daß der Kläger den Photoapparat gegen Entgelt redlich im Sinne des Paragraph 367, ABGB. erworben habe. Diese Meinung ist jedoch irrig. Der Oberste Gerichtshof hat lediglich festgestellt, daß nach den vom Prozeßgericht festgestellten Umständen nicht anzunehmen ist, es seien dem Beklagten darüber Zweifel aufgekommen, daß der Apparat Eigentum seines Onkels sei, und er daher im guten Glauben sein konnte, der Apparat gehöre seinem Onkel. In der angeführten Entscheidung wurde aber ausdrücklich darauf verwiesen, daß sich das Berufungsgericht mit den übrigen Ausführungen der Berufung des Klägers nicht auseinandergesetzt habe, und deshalb dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen. Die Frage des Selbsteintrittsrechtes sowie der Umstand, ob der Beklagte überhaupt als Selbstkontrahent aufgetreten ist, wurde in dem dann aufgehobenen Urteil des Berufungsgerichtes ebensowenig behandelt, wie die Ausführungen der Berufung zur Beweiswürdigung und hinsichtlich mangelnder tatsächlicher Feststellungen, weshalb der Oberste Gerichtshof gar nicht in der Lage war, sich damit zu befassen.
Die weiteren Ausführungen des Rekurses weisen lediglich darauf hin, daß sich die Richtigkeit der Beweiswürdigung bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren ergebe und deshalb eine Ergänzung des Verfahrens nicht notwendig sei. Diese Ausführungen wenden sich daher in Wahrheit nur gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes, das Bedenken an der Richtigkeit der Beweiswürdigung und den tatsächlichen Feststellungen des Prozeßgerichtes hatte und aus diesem Gründe das Verfahren für ergänzungsbedürftig hält. Da aber im Rekursverfahren eine Prüfung der Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht möglich ist und die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß notwendige Feststellungen im erstinstanzlichen Verfahren fehlen, zum Teil richtig ist, wie bereits zum Rekurs des Klägers ausgeführt wurde, erweist sich auch der Rekurs des Beklagten als unbegrundet, weshalb beiden Rekursen der Erfolg versagt bleiben mußte.