Der Revisionsrekurs des Erstehers ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Nach § 116 ZPO hat das Gericht für Personen, an welche die Zustellung wegen Unbekanntheit des Aufenthaltes nur durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen könnte (vgl. § 25 Abs 1 ZustG), auf Antrag oder von Amts wegen einen Kurator zu bestellen, wenn diese Personen infolge der an sie zu bewirkenden Zustellung zur Wahrung ihrer Rechte eine Prozeßhandlung vorzunehmen hätten und insbesondere, wenn das zuzustellende Schriftstück eine Ladung derselben enthält.Nach Paragraph 116, ZPO hat das Gericht für Personen, an welche die Zustellung wegen Unbekanntheit des Aufenthaltes nur durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen könnte vergleiche Paragraph 25, Absatz eins, ZustG), auf Antrag oder von Amts wegen einen Kurator zu bestellen, wenn diese Personen infolge der an sie zu bewirkenden Zustellung zur Wahrung ihrer Rechte eine Prozeßhandlung vorzunehmen hätten und insbesondere, wenn das zuzustellende Schriftstück eine Ladung derselben enthält.
Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß die Voraussetzungen für eine Kuratorbestellung nicht vorlagen; denn der Aufenthalt des Erstverpflichteten war nicht unbekannt, die Zustellung des Meistbotsverteilungsbeschlusses an ihn konnte vielmehr nur deshalb nicht vollzogen werden, weil er (letztlich) bis 31. Jänner 1988 auf Geschäftsreisen bzw. auf Urlaub war. Es war aber auch die weitere Voraussetzung nicht gegeben, daß der Empfänger eine Prozeßhandlung zur Wahrung seiner Rechte vorzunehmen, insbesondere einer Ladung Folge zu leisten habe.
Bei dieser Sachlage wäre allerdings auch eine Hinterlegung nach § 8 ZustG entgegen der Ansicht der zweiten Instanz nicht zulässig gewesen. Eine solche Hinterlegung setzt nach der angeführten Bestimmung voraus, daß eine Partei während des Verfahrens ihre Abgabestelle ändert, ohne dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Abgabestelle ist nach § 4 ZustG ua der Wohnort. Diesen hat aber der Erstverpflichtete nicht geändert, wenn er nur kurzfristig auf Geschäftsreise oder Urlaub war.Bei dieser Sachlage wäre allerdings auch eine Hinterlegung nach Paragraph 8, ZustG entgegen der Ansicht der zweiten Instanz nicht zulässig gewesen. Eine solche Hinterlegung setzt nach der angeführten Bestimmung voraus, daß eine Partei während des Verfahrens ihre Abgabestelle ändert, ohne dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Abgabestelle ist nach Paragraph 4, ZustG ua der Wohnort. Diesen hat aber der Erstverpflichtete nicht geändert, wenn er nur kurzfristig auf Geschäftsreise oder Urlaub war.
Bemerkt sei, daß aus denselben Gründen, aus denen die Bestellung eines Kurators für den Erstverpflichteten verfehlt war, auch die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung an ihn nicht hätte vorgenommen werden dürfen, weil auch § 25 Abs 1 ZustG Unbekanntheit der Abgabestelle voraussetzt.Bemerkt sei, daß aus denselben Gründen, aus denen die Bestellung eines Kurators für den Erstverpflichteten verfehlt war, auch die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung an ihn nicht hätte vorgenommen werden dürfen, weil auch Paragraph 25, Absatz eins, ZustG Unbekanntheit der Abgabestelle voraussetzt.
Ob es allenfalls einen Anlaß zur Kuratorbestellung hätte bilden können, wenn Grund zur Annahme bestanden hätte, der Erstverpflichtete wolle sich Zustellungen an ihn offensichtlich entziehen, oder wenn er unverhältnismäßig lange von seiner Abgabestelle abwesend gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben. Denn für die Annahme, der Erstverpflichtete wolle sich Zustellungen entziehen, bestanden keine Anhaltspunkte, weil die Zustellungen bis zur Verständigung von der Anberaumung der Meistbotsverteilungstagsatzung stets ordnungsgemäß bewirkt werden konnten (wie auch die Zustellung des Verteilungsbeschlusses nach dem 31. Jänner 1988 ohne weitere Schwierigkeiten, und zwar am 16. März 1988, durchgeführt werden konnte), und auch von einer unverhältnismäßig langen Dauer der Abwesenheit nicht gesprochen werden kann.
Bemerkt sei, daß die Kuratorbestellung 5 Tage vor dem von der Post bekanntgegebenen Ende der urlaubsbedingten Abwesenheit des Erstverpflichteten erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt war die Bestellung keinesfalls erforderlich.
Bleibt aber der Revisionsrekurs in der Hauptsache erfolglos, so ist im Hinblick auf § 528 Abs 1 Z 2 ZPO die Überprüfung der untergerichtlichen Kostenentscheidung ausgeschlossen (Arb. 10.506 ua).Bleibt aber der Revisionsrekurs in der Hauptsache erfolglos, so ist im Hinblick auf Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO die Überprüfung der untergerichtlichen Kostenentscheidung ausgeschlossen (Arb. 10.506 ua).
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 40, 50 ZPO, § 78 EO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 40, 50, ZPO, Paragraph 78, EO.