Entscheidung 3 Ob 85/04b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.04.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Mag. Christa N*****, vertreten durch Brauneis, Klauser & Prändl Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die verpflichtete Partei Dr. Agnes R*****, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen 43.603,70 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 10. März 2004, GZ 7 R 192/03w-9, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die betreibende Gläubigerin hat die Forderung, deren Pfändung und Überweisung zur Einziehung (§ 294 EO) sie beantragt, als "bereits entstandene Forderung der verpflichteten Partei auf Rückzahlung von an den Drittschuldner auf Grund des Ehepaktes vom 23. Februar 1993 geleisteten Zahlungen" bezeichnet.Die betreibende Gläubigerin hat die Forderung, deren Pfändung und Überweisung zur Einziehung (Paragraph 294, EO) sie beantragt, als "bereits entstandene Forderung der verpflichteten Partei auf Rückzahlung von an den Drittschuldner auf Grund des Ehepaktes vom 23. Februar 1993 geleisteten Zahlungen" bezeichnet.
Rechtliche Beurteilung
Die Ansicht des Rekursgerichts, diese Forderung sei nicht ausreichend bestimmt, wobei hier auch von Bedeutung ist, dass sich aus dem Vorbringen der betreibenden Gläubigerin in einem früheren Exekutionsantrag ergibt, dass eine derartige Forderung bisher nicht entstanden ist, stellt keinesfalls eine auffallende Fehlbeurteilung im Einzelfall dar, weshalb der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Gläubigerin gegen Punkt a) des Beschlusses des Rekursgerichts mangels der Voraussetzungen des § 78 EO, § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen ist, ohne dass auf die vom Rekursgericht als Grund für die Zurückweisung des Exekutionsantrags angenommene Streitanhängigkeit einzugehen ist.Die Ansicht des Rekursgerichts, diese Forderung sei nicht ausreichend bestimmt, wobei hier auch von Bedeutung ist, dass sich aus dem Vorbringen der betreibenden Gläubigerin in einem früheren Exekutionsantrag ergibt, dass eine derartige Forderung bisher nicht entstanden ist, stellt keinesfalls eine auffallende Fehlbeurteilung im Einzelfall dar, weshalb der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Gläubigerin gegen Punkt a) des Beschlusses des Rekursgerichts mangels der Voraussetzungen des Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen ist, ohne dass auf die vom Rekursgericht als Grund für die Zurückweisung des Exekutionsantrags angenommene Streitanhängigkeit einzugehen ist.
Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über betriebene Kostenforderungen jeweils unter 4.000 EUR richtet, ist er jedenfalls zufolge § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig (RIS-Justiz RS0002316).Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über betriebene Kostenforderungen jeweils unter 4.000 EUR richtet, ist er jedenfalls zufolge Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig (RIS-Justiz RS0002316).
Anmerkung
E73226
3Ob85.04b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00085.04B.0428.000
Dokumentnummer
JJT_20040428_OGH0002_0030OB00085_04B0000_000