1. Gemäß § 203 Abs 5 AußStrG BGBl I 2003/111 sind die Bestimmungen über die Unterbrechung und das Ruhen (§§ 25 bis 28) anzuwenden, wenn der den Stillstand auslösende Umstand - hier die Klageeinbringung gegen den erbserklärten Erben - nach dem 31. Dezember 2004 eintrat. Gemäß § 26 Abs 1 AußStrG darf das Gericht während der Unterbrechung nur dringend gebotene Verfahrenshandlungen vornehmen. Auch im Fall einer Unterbrechung nach § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG - wie hier - sind Verfahrenshandlungen des Gerichts und der Parteien nur erlaubt, soweit sie der Entscheidung über die Vorfrage nicht vorgreifen. Gemäß § 26 Abs 2 AußStrG hört mit der Unterbrechung der Lauf jeder Frist zur Vornahme einer Verfahrenshandlung - abgesehen von der Sonderregelung für dringend gebotene Verfahrenshandlungen - auf. Während der Unterbrechung dennoch gesetzte Verfahrenshandlungen entfalten anderen Parteien gegenüber keine Wirkung. Gemäß § 26 Abs 4 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem die Unterbrechung des Verfahrens angeordnet wurde, selbständig anfechtbar.1. Gemäß Paragraph 203, Absatz 5, AußStrG BGBl römisch eins 2003/111 sind die Bestimmungen über die Unterbrechung und das Ruhen (Paragraphen 25 bis 28) anzuwenden, wenn der den Stillstand auslösende Umstand - hier die Klageeinbringung gegen den erbserklärten Erben - nach dem 31. Dezember 2004 eintrat. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AußStrG darf das Gericht während der Unterbrechung nur dringend gebotene Verfahrenshandlungen vornehmen. Auch im Fall einer Unterbrechung nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG - wie hier - sind Verfahrenshandlungen des Gerichts und der Parteien nur erlaubt, soweit sie der Entscheidung über die Vorfrage nicht vorgreifen. Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, AußStrG hört mit der Unterbrechung der Lauf jeder Frist zur Vornahme einer Verfahrenshandlung - abgesehen von der Sonderregelung für dringend gebotene Verfahrenshandlungen - auf. Während der Unterbrechung dennoch gesetzte Verfahrenshandlungen entfalten anderen Parteien gegenüber keine Wirkung. Gemäß Paragraph 26, Absatz 4, AußStrG ist ein Beschluss, mit dem die Unterbrechung des Verfahrens angeordnet wurde, selbständig anfechtbar.
Gemäß § 43 Abs 5 AußStrG werden verfahrensleitende Beschlüsse - mangels einer mündlichen Verkündung - mit der Zustellung ihrer schriftlichen Ausfertigung für die Partei verbindlich. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Beschluss - wie etwa ein Unterbrechungsbeschluss nach § 26 Abs 4 AußStrG - selbständig anfechtbar ist (Fucik/Kloiber, AußStrG - Kurzkommentar § 43 Rz 4). Wie nunmehr aus § 26 Abs 2 AußStrG folgt, sind Verfahrenshandlungen nach Eintritt der Unterbrechungswirkung, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung geschaffenen Zustand Rechnung tragen, - abgesehen von einer hier nicht maßgebenden Ausnahme - wirkungslos. Somit entfalten Verfahrenshandlungen einer Partei während der Unterbrechung, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung geschaffenen Zustand Rechnung tragen oder etwa der Erwirkung einer Verfahrensfortsetzung nach Wegfall des Unterbrechungsgrunds dienen, keine Wirkung. Das Gericht hat solche Verfahrenshandlungen zurückzuweisen. Deshalb sind - nach der insofern fortzuschreibenden Rechtsprechung vor In-Kraft-Treten des neuen Außerstreitgesetzes - auch Rechtsmittel, die nach Eintritt der Unterbrechung des Verfahrens und während deren Wirkung eingebracht wurden, zurückzuweisen, wenn sie nicht der Sicherung der Unterbrechungswirkung oder der Klärung der Frage dienen, ob eine Unterbrechung überhaupt eingetreten ist (5 Ob 90/05d; 9 Ob 40/03b; siehe ferner RIS-Justiz RS0037023).Gemäß Paragraph 43, Absatz 5, AußStrG werden verfahrensleitende Beschlüsse - mangels einer mündlichen Verkündung - mit der Zustellung ihrer schriftlichen Ausfertigung für die Partei verbindlich. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Beschluss - wie etwa ein Unterbrechungsbeschluss nach Paragraph 26, Absatz 4, AußStrG - selbständig anfechtbar ist (Fucik/Kloiber, AußStrG - Kurzkommentar Paragraph 43, Rz 4). Wie nunmehr aus Paragraph 26, Absatz 2, AußStrG folgt, sind Verfahrenshandlungen nach Eintritt der Unterbrechungswirkung, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung geschaffenen Zustand Rechnung tragen, - abgesehen von einer hier nicht maßgebenden Ausnahme - wirkungslos. Somit entfalten Verfahrenshandlungen einer Partei während der Unterbrechung, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung geschaffenen Zustand Rechnung tragen oder etwa der Erwirkung einer Verfahrensfortsetzung nach Wegfall des Unterbrechungsgrunds dienen, keine Wirkung. Das Gericht hat solche Verfahrenshandlungen zurückzuweisen. Deshalb sind - nach der insofern fortzuschreibenden Rechtsprechung vor In-Kraft-Treten des neuen Außerstreitgesetzes - auch Rechtsmittel, die nach Eintritt der Unterbrechung des Verfahrens und während deren Wirkung eingebracht wurden, zurückzuweisen, wenn sie nicht der Sicherung der Unterbrechungswirkung oder der Klärung der Frage dienen, ob eine Unterbrechung überhaupt eingetreten ist (5 Ob 90/05d; 9 Ob 40/03b; siehe ferner RIS-Justiz RS0037023).
2. Der außerordentliche Revisionsrekurs des erbserklärten Erben wurde am 26. Jänner 2006 zur Post gegeben. Mit Ablauf dieses Tages erwuchs überdies der Unterbrechungsbeschluss des Erstgerichts bereits in Rechtskraft. Eine Entscheidung über das Rechtsmittel des erbserklärten Erben würde - nach ihrem möglichen Ergebnis - der Entscheidung über jene Vorfrage vorgreifen, die als Gegenstand eines anhängigen Zivilprozesses den Unterbrechungsgrund bildete. Würde dem Rechtmittelwerber - seinem Rechtsmittelantrag entsprechend - die Vertretung und Verwaltung des Nachlasses übertragen, der Verlassenschaftskurator enthoben und ihm der Nachlass eingeantwortet, so bedeutete das das Ende jenes Prozesses über eine Vorfrage, derentwegen die Unterbrechung des Nachlassverfahrens ausgesprochen wurde; diesfalls käme es durch die angestrebte Einantwortung des Nachlasses und die Enthebung des Verlassenschaftskurators materiell und prozessual zu einer Vereinigung der Rechtsstellung der Prozessparteien, ohne dass noch der in der Klage behauptete Anspruch des Nachlasses in einem kontradiktorischen Verfahren als Voraussetzung der Fortsetzung des Nachlassverfahrens zu klären wäre.
3. Da die Unterbrechung des Nachlassverfahrens bereits eingetreten war, als der erbserklärte Erbe den außerordentlichen Revisionsrekurs erhob, ist dieses Rechtsmittel nach allen bisherigen Erwägungen zurückzuweisen, ohne dass der Oberste Gerichtshof die Rechtmäßigkeit des ergangenen rechtskräftigen Unterbrechungsbeschlusses nachprüfen darf.