Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 85/25h×

Entscheidung 3 Ob 85/25h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

3Ob85/25h

Entscheidungsdatum

28.05.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Pflegschaftssache 1. der mittlerweile volljährigen A*, geboren * 2006, und 2. der minderjährigen T*, geboren * 2008, beide wohnhaft bei der Mutter T*, wegen Unterhalt, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters J*, vertreten durch Dr. Beate Schauer und Mag. Thomas Stöger, Rechtsanwälte in Bruck an der Leitha, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 10. April 2025, GZ 16 R 69/25y, 16 R 84/25d-121, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 16. Jänner 2025, GZ 1 Pu 88/18t-115 und 1 Pu 88/18t-116, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]                  Der Vater war aufgrund der Beschlüsse des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 30. Oktober 2022 und 22. November 2023 verpflichtet, seinen Töchtern einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 590 EUR (A*) und 500 EUR (T*) zu leisten.

[2]                  Der Vater begehrte, seine Unterhaltspflicht gegenüber A* auf monatlich 202,40 EUR herabzusetzen und ihn seiner Unterhaltspflicht gegenüber T* zu entheben.

[3]                  Das Erstgericht setzte den Unterhaltsbeitrag für A* (um 50 EUR) auf 540 EUR monatlich herab. Den Antrag, den Vater von seiner Unterhaltspflicht gegenüber T* zu entheben, wies es ab.

[4]                  In seinem dagegen erhobenen Rekurs begehrte der Vater, seine Unterhaltspflicht gegenüber seinen Töchtern auf jeweils 202,40 EUR herabzusetzen.

[5]                  Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

[6]                  Den dagegen erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.

Rechtliche Beurteilung

[7]           Die Aktenvorlage entspricht nicht der Rechtslage.

[8] 1. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert, über den das Rekursgericht entschieden hat, insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG). Die Zulassungsvorstellung ist beim Erstgericht einzubringen und mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.

[9]           2. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses hängt daher davon ab, ob das Rekursgericht über einen Entscheidungsgegenstand zu entscheiden hatte, der den Wert von 30.000 EUR überstieg. Das ist hier nicht der Fall.

[10] 2.1. Der zu behandelnde Anspruch des jeweiligen Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur iSd Paragraph 62, Absatz 4 und 5 AußStrG (RS0007110 [T32]). Er bestimmt sich gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit dem 36-fachen des monatlichen Unterhalts. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung nur auf jenen monatlichen Unterhaltsbeitrag abzustellen, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (RS0122735). Wird daher eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet (nur) der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Streitwert iSd Paragraph 58, Absatz eins, JN (RS0046543; RS0103147 [T3, T7, T10, T27]). Dieser ist für jedes Kind einzeln zu beurteilen; eine Zusammenrechnung findet nicht statt (RS0112656; RS0017257).

[11] 2.2. Unter Anwendung dieser Grundsätze beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts im Anlassfall 12.153,60 EUR (36 x 337,60 EUR) für A* und 10.713,60 EUR (36 x 297,60 EUR) für T*, womit die Wertgrenze des Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG jeweils nicht überschritten wird.

[12] 3. Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher nur im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel, auch wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel regelmäßig als Anträge iSd Paragraph 63, AußStrG zu werten sind (RS0109623 [T13]). Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht, oder ob es einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T14]).

[13]                4. Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E144921

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00085.25H.0528.000

Im RIS seit

30.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2025

Dokumentnummer

JJT_20250528_OGH0002_0030OB00085_25H0000_000