[7] Die Aktenvorlage entspricht nicht der Rechtslage.
[8] 1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert, über den das Rekursgericht entschieden hat, insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG). Die Zulassungsvorstellung ist beim Erstgericht einzubringen und mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden. [8] 1. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert, über den das Rekursgericht entschieden hat, insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG). Die Zulassungsvorstellung ist beim Erstgericht einzubringen und mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.
[9] 2. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses hängt daher davon ab, ob das Rekursgericht über einen Entscheidungsgegenstand zu entscheiden hatte, der den Wert von 30.000 EUR überstieg. Das ist hier nicht der Fall.
[10] 2.1. Der zu behandelnde Anspruch des jeweiligen Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur iSd § 62 Abs 4 und 5 AußStrG (RS0007110 [T32]). Er bestimmt sich gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem 36-fachen des monatlichen Unterhalts. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung nur auf jenen monatlichen Unterhaltsbeitrag abzustellen, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (RS0122735). Wird daher eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet (nur) der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Streitwert iSd § 58 Abs 1 JN (RS0046543; RS0103147 [T3, T7, T10, T27]). Dieser ist für jedes Kind einzeln zu beurteilen; eine Zusammenrechnung findet nicht statt (RS0112656; RS0017257). [10] 2.1. Der zu behandelnde Anspruch des jeweiligen Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur iSd Paragraph 62, Absatz 4 und 5 AußStrG (RS0007110 [T32]). Er bestimmt sich gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit dem 36-fachen des monatlichen Unterhalts. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung nur auf jenen monatlichen Unterhaltsbeitrag abzustellen, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (RS0122735). Wird daher eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet (nur) der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Streitwert iSd Paragraph 58, Absatz eins, JN (RS0046543; RS0103147 [T3, T7, T10, T27]). Dieser ist für jedes Kind einzeln zu beurteilen; eine Zusammenrechnung findet nicht statt (RS0112656; RS0017257).
[11] 2.2. Unter Anwendung dieser Grundsätze beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts im Anlassfall 12.153,60 EUR (36 x 337,60 EUR) für A* und 10.713,60 EUR (36 x 297,60 EUR) für T*, womit die Wertgrenze des § 62 Abs 3 AußStrG jeweils nicht überschritten wird. [11] 2.2. Unter Anwendung dieser Grundsätze beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts im Anlassfall 12.153,60 EUR (36 x 337,60 EUR) für A* und 10.713,60 EUR (36 x 297,60 EUR) für T*, womit die Wertgrenze des Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG jeweils nicht überschritten wird.
[12] 3. Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher nur im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel, auch wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel regelmäßig als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind (RS0109623 [T13]). Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht, oder ob es einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T14]). [12] 3. Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher nur im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel, auch wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel regelmäßig als Anträge iSd Paragraph 63, AußStrG zu werten sind (RS0109623 [T13]). Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht, oder ob es einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T14]).
[13] 4. Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.