Entscheidung 3 Ob 86/00v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.09.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Boller, Langhammer, Schubert Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. DI Hans B*****, und 2. DI Wolfgang W*****, vertreten durch Dr. Klemens Dallinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 729.306,78 und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. Jänner 2000, GZ 11 R 194/99a-69, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerber lassen bei ihren Rechtsausführungen außer Acht, dass schon das Erstgericht nicht einen Gewährleistungs- sondern einen Schadenersatzanspruch der klagenden Partei bejaht hat. Ein Schikaneeinwand wurde von den Beklagten nicht erhoben. Somit sind die in der Revision dargestellten Fragen nach der Auslegung des § 1167 ABGB im Hinblick auf einen "unverhältnismäßigen Aufwand" der Sanierungsmaßnahmen nicht entscheidungswesentlich.Die Revisionswerber lassen bei ihren Rechtsausführungen außer Acht, dass schon das Erstgericht nicht einen Gewährleistungs- sondern einen Schadenersatzanspruch der klagenden Partei bejaht hat. Ein Schikaneeinwand wurde von den Beklagten nicht erhoben. Somit sind die in der Revision dargestellten Fragen nach der Auslegung des Paragraph 1167, ABGB im Hinblick auf einen "unverhältnismäßigen Aufwand" der Sanierungsmaßnahmen nicht entscheidungswesentlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00086.00V.0920.000
Dokumentnummer
JJT_20000920_OGH0002_0030OB00086_00V0000_000