Aus der Begründung:
Dem Rekursgericht muß beigepflichtet werden, daß in den Fällen des § 371 EO. eine Gefährdung der Rechte des betreibenden Gläubigers nicht vorausgesetzt wird. Denn wenn eine solche gegeben ist, könnte schon auf Grund des § 370 EO. Exekution zur Sicherstellung beantragt werden, sodaß es der Vorschrift des § 371 Z. 1 und 2 EO. gar nicht bedürfte. Es ist jedoch davon auszugehen, daß eine Exekution zur Sicherstellung nicht bewilligt werden kann, wenn die Forderung hinlänglich sichergestellt ist. Gemäß § 376 (1) Z. 1 EO. hat in diesem Fall die Vollziehung auf Antrag zu unterbleiben und es sind bereits vollzogene Exekutionshandlungen aufzuheben. Daraus folgt, daß der Exekutionsantrag abzuweisen ist, wenn eine solche Sicherstellung schon bei der Entscheidung über dieses Begehren aktenkundig ist.Dem Rekursgericht muß beigepflichtet werden, daß in den Fällen des Paragraph 371, EO. eine Gefährdung der Rechte des betreibenden Gläubigers nicht vorausgesetzt wird. Denn wenn eine solche gegeben ist, könnte schon auf Grund des Paragraph 370, EO. Exekution zur Sicherstellung beantragt werden, sodaß es der Vorschrift des Paragraph 371, Ziffer eins und 2 EO. gar nicht bedürfte. Es ist jedoch davon auszugehen, daß eine Exekution zur Sicherstellung nicht bewilligt werden kann, wenn die Forderung hinlänglich sichergestellt ist. Gemäß Paragraph 376, (1) Ziffer eins, EO. hat in diesem Fall die Vollziehung auf Antrag zu unterbleiben und es sind bereits vollzogene Exekutionshandlungen aufzuheben. Daraus folgt, daß der Exekutionsantrag abzuweisen ist, wenn eine solche Sicherstellung schon bei der Entscheidung über dieses Begehren aktenkundig ist.
Was nun eine "hinlängliche" Sicherstellung ist, muß nach der Lage des Falles beurteilt werden. Sie ist jedenfalls gegeben, wenn der betreibende Gläubiger praktisch alles hat, was er durch den Exekutionsantrag erreichen will. Nun hat das Erstgericht zutreffend auf § 156 VersVG. verwiesen, wonach der geschädigte Dritte, hier also der betreibende Gläubiger, durch keine wie immer geartete Verfügung daran gehindert werden kann, auf die Forderung gegen den Versicherer zu greifen und sich daraus zu befriedigen. Wenn auch § 156 VersVG. kein Pfandrecht des Beschädigten begrundet, sodaß dieser nach Rechtskraft seines Urteils erst auf die Forderung des Verpflichteten und Versicherungsnehmers oder Versicherten Exekution führen muß, so ist seine Sicherheit darum nicht geringer. Kein anderer Gläubiger kann ihm vorkommen, ebensowenig kann der Verpflichtete ihn hindern, daraus seine Befriedigung zu suchen. § 157 VersVG. sichert den Gläubiger auch für den Fall des Konkurses des Versicherungsnehmers. Es wäre sinnwidrig, eine Exekution zu bewilligen, die auf Antrag sogleich eingestellt werden müßte.Was nun eine "hinlängliche" Sicherstellung ist, muß nach der Lage des Falles beurteilt werden. Sie ist jedenfalls gegeben, wenn der betreibende Gläubiger praktisch alles hat, was er durch den Exekutionsantrag erreichen will. Nun hat das Erstgericht zutreffend auf Paragraph 156, VersVG. verwiesen, wonach der geschädigte Dritte, hier also der betreibende Gläubiger, durch keine wie immer geartete Verfügung daran gehindert werden kann, auf die Forderung gegen den Versicherer zu greifen und sich daraus zu befriedigen. Wenn auch Paragraph 156, VersVG. kein Pfandrecht des Beschädigten begrundet, sodaß dieser nach Rechtskraft seines Urteils erst auf die Forderung des Verpflichteten und Versicherungsnehmers oder Versicherten Exekution führen muß, so ist seine Sicherheit darum nicht geringer. Kein anderer Gläubiger kann ihm vorkommen, ebensowenig kann der Verpflichtete ihn hindern, daraus seine Befriedigung zu suchen. Paragraph 157, VersVG. sichert den Gläubiger auch für den Fall des Konkurses des Versicherungsnehmers. Es wäre sinnwidrig, eine Exekution zu bewilligen, die auf Antrag sogleich eingestellt werden müßte.
Die beantragte Exekution zur Sicherstellung würde daher die wirtschaftliche Lage des betreibenden Gläubigers in keiner Weise zu seinen Gunsten verändern; sie hätte nur die Folge, daß dem Verpflichteten überflüssige Kosten gemacht würden.