Aus der Begründung:
Die Revisionen der Beklagten sind begrundet.
Ein nichtiges Scheingeschäft im Sinne des § 916 ABGB liegt dann vor, wenn eine Willenserklärung mit Einverständnis des Vertragspartners zum Schein abgegeben wird. Das Scheingeschäft setzt sohin gemeinsamen dolus voraus. Das Einverständnis, ein Geschäft nur zum Schein abzuschließen, muß daher im Zeitpunkt des Zustandekommens des Scheinvertrages gegeben sein. Eine nachträgliche Vereinbarung der Vertragsteile, von dem Vertrag keinen oder einen beschränkten Gebrauch zu machen, macht den Vertrag nicht zum Scheingeschäft, da im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien nicht auf Scheinerklärungen gestützt war. Dieser Grundsatz muß auch für zum Schein erfolgte Vertragsauflösungen gelten, demnach auch für Scheinkündigungen oder zum Schein eingebrachte Räumungsklagen.Ein nichtiges Scheingeschäft im Sinne des Paragraph 916, ABGB liegt dann vor, wenn eine Willenserklärung mit Einverständnis des Vertragspartners zum Schein abgegeben wird. Das Scheingeschäft setzt sohin gemeinsamen dolus voraus. Das Einverständnis, ein Geschäft nur zum Schein abzuschließen, muß daher im Zeitpunkt des Zustandekommens des Scheinvertrages gegeben sein. Eine nachträgliche Vereinbarung der Vertragsteile, von dem Vertrag keinen oder einen beschränkten Gebrauch zu machen, macht den Vertrag nicht zum Scheingeschäft, da im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien nicht auf Scheinerklärungen gestützt war. Dieser Grundsatz muß auch für zum Schein erfolgte Vertragsauflösungen gelten, demnach auch für Scheinkündigungen oder zum Schein eingebrachte Räumungsklagen.
Das Berufungsgericht verweist zwar zutreffend auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß eine zum Schein erfolgte Vertragsauflösung dann anzunehmen ist, wenn die Vertragsauflösung dem wahren Willen der Parteien nicht entsprach, wenn die Fortsetzung des Bestandverhältnisses trotz Vorliegens des Auflösungsgrundes in Aussicht genommen ist, die Kündigung oder die ihr folgende Räumungsklage daher nur den Zweck hat, einen unerwünschten Untermieter aus dem Bestandobjekt zu entfernen. Diese Absicht der Parteien muß jedoch bereits im Zeitpunkt der Vertragsauflösung ausdrücklich oder zumindest konkludent erklärt worden sein. Es genügen daher im vorliegenden Fall für die Annahme einer Scheinauflösungserklärung nicht, daß die Beklagten in der Berufungsverhandlung erklärten, für den Fall einer Räumung des umstrittenen Saaldrittels durch die Klägerin den Pachtvertrag im ursprünglich vereinbarten Umfang fortzusetzen, da diesen Erklärungen nicht zu entnehmen ist, daß die Erstbeklagte einerseits und der Zweit- und die Drittbeklagte anderseits eine derartige Vereinbarung bereits vor dem Versäumungsurteil vom 26. April 1968 getroffen hatten.
Die Prozeßbehauptungen der Klägerin gingen auch nicht in dieser Richtung; die Klägerin brachte vielmehr in ihrem Schriftsatz ON 2 in Ergänzung ihres Klagsvorbringens vor, die Klage auf Räumung der Erstbeklagten gegen den Zweit- und die Drittbeklagte erfolgte auf Grund einer zwischen diesen getroffenen Absprache zum bloßen Schein. Die Klägerin behauptete demnach, die Beklagten hätten untereinander bereits vor Einbringung der Räumungsklage vereinbart, von dem zu erwartenden Versäumungsurteil lediglich in bezug auf die Klägerin Gebrauch zu machen und nach Räumung des Saalteiles durch die Klägerin den Pachtvertrag wieder im ursprünglichen Umfange fortzusetzen (was die Zustimmung der zweiten Hälfteeigentümerin Franziska F zur Voraussetzung hätte). Mit dieser für die Entscheidung über die Frage einer Scheinräumungsklage wesentlichen Voraussetzung haben sich die beiden Vorinstanzen nicht auseinandergesetzt, sie haben hierüber auch keine Feststellungen getroffen. Die Ausführungen des Erstrichters, der Zweitbeklagte habe sich, als er von dem mangelnden Einverständnis der Erstbeklagten zur Untervermietung eines Saalteiles an die Klägerin erfuhr, bemüht, die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln und habe, als diese Versuche scheiterten, gegen die Räumungsklage nichts unternommen, rechtfertigen nicht die Annahme einer zum Schein erfolgten teilweisen Vertragsauflösung, da nicht feststeht, daß bereits vorher eine spätere Fortsetzung des Pachtvertrages auch hinsichtlich des Saals vereinbart war.
Zutreffend sind die mit der Rechtsansicht des Erstrichters übereinstimmenden Ausführungen der Beklagten, daß die Untervermietung eines Saalteiles an die Klägerin dem zwischen den Hauseigentümern einerseits und dem Zweit- und der Drittbeklagten andererseits geschlossenen Pachtvertrag widersprach. Wie die Vorinstanzen festgestellt haben, steht es den Pächtern nach P XIII des Pachtvertrages frei, den Saal "im Rahmen des Pachtvertrages nach ihrem Gutdünken geschäftlich zu verwerten ...". Die Einschränkung "im Rahmen des Pachtvertrages" kann, nach dem Wortlaut der Urkunde, nur so verstanden werden, daß eine Verwertung dieses Saales nur im Rahmen des gepachteten Unternehmens erfolgen darf. Bei der gegenteiligen Auslegung durch die Klägerin wären die Worte "im Rahmen des Pachtvertrages" völlig bedeutungslos, was nicht angenommen werden kann.Zutreffend sind die mit der Rechtsansicht des Erstrichters übereinstimmenden Ausführungen der Beklagten, daß die Untervermietung eines Saalteiles an die Klägerin dem zwischen den Hauseigentümern einerseits und dem Zweit- und der Drittbeklagten andererseits geschlossenen Pachtvertrag widersprach. Wie die Vorinstanzen festgestellt haben, steht es den Pächtern nach P römisch dreizehn des Pachtvertrages frei, den Saal "im Rahmen des Pachtvertrages nach ihrem Gutdünken geschäftlich zu verwerten ...". Die Einschränkung "im Rahmen des Pachtvertrages" kann, nach dem Wortlaut der Urkunde, nur so verstanden werden, daß eine Verwertung dieses Saales nur im Rahmen des gepachteten Unternehmens erfolgen darf. Bei der gegenteiligen Auslegung durch die Klägerin wären die Worte "im Rahmen des Pachtvertrages" völlig bedeutungslos, was nicht angenommen werden kann.
Dem Einwand der Beklagten, der Klägerin stunde als Untermieterin kein Exszindierungsrecht zu, ist entgegenzuhalten, daß sich jeder Dritte, das ist jeder, dessen Rechtssphäre durch das Scheingeschäft berührt wird, auf die Ungültigkeit des Scheingeschäftes berufen kann. Wenn im allgemeinen ein Untermieter nicht berechtigt ist, Widerspruch gegen eine vom Vermieter gegen den Hauptmieter beantragte Räumung zu erheben, so war die Rechtssphäre der Klägerin durch die von ihr behauptete Scheinauflösung jedenfalls berührt, sodaß sie die Ungültigkeit des Scheingeschäftes behaupten kann (EvBl 1966/130, MietSlg 16.695 u a).
Dadurch, daß die Vorinstanzen auf die für die Beurteilung der Vertragsauflösung als Scheinerklärung wesentlichen Behauptungen der Klägerin nicht eingegangen ist, ist das Verfahren mangelhaft geblieben, sodaß die Entscheidungen der Vorinstanzen zwecks Verfahrensergänzung aufzuheben waren.