Soweit die betreibende Partei den Zurückweisungsbeschluß bekämpft, ist ihr Rechtsmittel gemäß §§ 78 EO, 528 Abs. 1 Z 2 ZPO unzulässig. Darnach steht gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt kein Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Eine Entscheidung "über den Kostenpunkt" liegt nicht nur vor, wenn materiell über eine Kostenersatzpflicht entschieden wird, sondern der Rechtsmittelausschluß des § 528 Abs. 1 Z 2 ZPO gilt auch für rein formale Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, wie Zurückweisungsbeschlüsse (MietSlg. 36.818 u.a.). Im übrigen kommt dem Revisionsrekurs keine Berechtigung zu. Ob die Formulierung des Exekutionstitels im vorliegenden Fall für eine Zug-um-Zug-Verpflichtung im Sinne des § 8 EO oder für eine Vorausleistungspflicht der betreibenden Partei im Sinn des § 7 Abs. 2 EO spricht, ist sicher nicht auf den ersten Blick erkennbar. Einerseits erwähnt nämlich der Exekutionstitel bei der Formulierung des Zurechtbestehens der Klagsforderung (dreigliedriger Spruch), daß die strittige Forderung der betreibenden Partei nur "bedingt" gegen gewisse Zug-um-Zug-Leistungen der betreibenden Partei zu Recht bestehe, und es wird der betreibenden Partei nicht etwa freigestellt, diese Zug-um-Zug-Leistungen erst dann zu erbringen, wenn die verpflichtete Partei freiwillig bezahlt oder wenn im Rahmen eines Exekutionsvollzuges die Durchsetzung des betriebenen Anspruches ansteht, sondern die betreibende Partei muß die genannten Leistungen davon unabhängig innerhalb einer bestimmten Frist erbringen. Diese beiden Punkte sprechen daher für eine Vorausleistungspflicht. Andererseits wird aber genau der im § 8 EO vorkommende Ausdruck verwendet, was wiederum für eine echte Zug um Zug zu gewährende Gegenleistung sprechen könnte.Soweit die betreibende Partei den Zurückweisungsbeschluß bekämpft, ist ihr Rechtsmittel gemäß Paragraphen 78, EO, 528 Absatz eins, Ziffer 2, ZPO unzulässig. Darnach steht gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt kein Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Eine Entscheidung "über den Kostenpunkt" liegt nicht nur vor, wenn materiell über eine Kostenersatzpflicht entschieden wird, sondern der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO gilt auch für rein formale Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, wie Zurückweisungsbeschlüsse (MietSlg. 36.818 u.a.). Im übrigen kommt dem Revisionsrekurs keine Berechtigung zu. Ob die Formulierung des Exekutionstitels im vorliegenden Fall für eine Zug-um-Zug-Verpflichtung im Sinne des Paragraph 8, EO oder für eine Vorausleistungspflicht der betreibenden Partei im Sinn des Paragraph 7, Absatz 2, EO spricht, ist sicher nicht auf den ersten Blick erkennbar. Einerseits erwähnt nämlich der Exekutionstitel bei der Formulierung des Zurechtbestehens der Klagsforderung (dreigliedriger Spruch), daß die strittige Forderung der betreibenden Partei nur "bedingt" gegen gewisse Zug-um-Zug-Leistungen der betreibenden Partei zu Recht bestehe, und es wird der betreibenden Partei nicht etwa freigestellt, diese Zug-um-Zug-Leistungen erst dann zu erbringen, wenn die verpflichtete Partei freiwillig bezahlt oder wenn im Rahmen eines Exekutionsvollzuges die Durchsetzung des betriebenen Anspruches ansteht, sondern die betreibende Partei muß die genannten Leistungen davon unabhängig innerhalb einer bestimmten Frist erbringen. Diese beiden Punkte sprechen daher für eine Vorausleistungspflicht. Andererseits wird aber genau der im Paragraph 8, EO vorkommende Ausdruck verwendet, was wiederum für eine echte Zug um Zug zu gewährende Gegenleistung sprechen könnte.
Die Art der von der betreibenden Partei zu erbringenden Leistungen spricht indes eher für eine Vorausleistungspflicht, weil es sich um nicht sofort in einem Augenblick durchzuführende Arbeiten handelt, die wie eine Warenleistung beim Anbot der Zahlung sofort bereitstünden. Weiters fällt auf, daß der verpflichteten Partei keine Leistungsfrist zugestanden wird. Sobald die betreibende Partei die genannten Leistungen erbringt, muß die verpflichtete Partei sofort ihre Leistung erbringen. Die Worte "Zug um Zug" können daher auch nur bedeuten, daß der verpflichteten Partei nach Erfüllung der Vorausleistungspflicht keine weitere Zahlungsfrist mehr zusteht, daß sie also die Klagssumme sofort bereithalten muß und diese sofort (Zug um Zug) nach Erbringung der Leistungen durch die betreibende Partei schuldet.
Es liegt daher eine echte Bedingung im Sinne des § 7 Abs. 2 EO vor. Zum selben Ergebnis kommt man übrigens auch im Zweifel über die Bedeutung der einzelnen Worte im Exekutionstitel, weil jede Unklarheit hier zu Lasten der betreibenden Partei ginge (Heller-Berger-Stix 197).Es liegt daher eine echte Bedingung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, EO vor. Zum selben Ergebnis kommt man übrigens auch im Zweifel über die Bedeutung der einzelnen Worte im Exekutionstitel, weil jede Unklarheit hier zu Lasten der betreibenden Partei ginge (Heller-Berger-Stix 197).
Damit mußte aber die betreibende Partei die Tatsache, von der der betriebene Anspruch gemäß dem Exekutionstitel abhängig war, nämlich die vorangegangene Leistung der betreibenden Partei, nicht nur behaupten sondern mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde beweisen.
Einen solchen Beweis hat die betreibende Partei in ihrem Exekutionsantrag nicht angetreten. Ein Verbesserungsverfahren nach §§ 78 EO, 84 ZPO hatte nicht stattzufinden. Der Fall des § 84 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor, weil es sich nicht nur um ein Formgebrechen handelt. Der Fall des § 84 Abs. 3 ZPO ist nicht gegeben, weil bei Überreichung des Exekutionsantrages keine Frist einzuhalten war. Gemäß § 55 Abs. 2 EO kommt eine Aufforderung zur Beibringung nötiger Urkunden oder anderer Beweise gerade beim Antrag auf Bewilligung der Exekution nicht in Frage. Das Fehlen eines Grundbuchsauszuges bei einem Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft oder einer besonderen Vollstreckbarkeitsbestätigung nach bestimmten Vollstreckungsabkommen läßt sich mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 78 EO, 50, 40 ZPO.Einen solchen Beweis hat die betreibende Partei in ihrem Exekutionsantrag nicht angetreten. Ein Verbesserungsverfahren nach Paragraphen 78, EO, 84 ZPO hatte nicht stattzufinden. Der Fall des Paragraph 84, Absatz eins, ZPO liegt nicht vor, weil es sich nicht nur um ein Formgebrechen handelt. Der Fall des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO ist nicht gegeben, weil bei Überreichung des Exekutionsantrages keine Frist einzuhalten war. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, EO kommt eine Aufforderung zur Beibringung nötiger Urkunden oder anderer Beweise gerade beim Antrag auf Bewilligung der Exekution nicht in Frage. Das Fehlen eines Grundbuchsauszuges bei einem Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft oder einer besonderen Vollstreckbarkeitsbestätigung nach bestimmten Vollstreckungsabkommen läßt sich mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 78, EO, 50, 40 ZPO.