Begründung:
Mit dem Bescheid vom 26. September 1989 hat der betreibende Sozialversicherungsträger den Verpflichteten als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der W*** G*** K*** Karl
S*** Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG verpflichtet, die aus der Betriebsfortführung während des Konkurses rückständigen Sozialversicherungsbeiträge von S 345.106,81 zuzüglich der Verzugszinsen von 10,5 % berechnet von S 314.002,58 binnen vierzehn Tagen zu bezahlen.S*** Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG verpflichtet, die aus der Betriebsfortführung während des Konkurses rückständigen Sozialversicherungsbeiträge von S 345.106,81 zuzüglich der Verzugszinsen von 10,5 % berechnet von S 314.002,58 binnen vierzehn Tagen zu bezahlen.
Am 8. November 1989 bestätigte der Sozialversicherungsträger gemäß § 3 Abs 2 VVG die Exekutionsfähigkeit der Geldforderung sowie, daß dieser Bescheid keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt.Am 8. November 1989 bestätigte der Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 3, Absatz 2, VVG die Exekutionsfähigkeit der Geldforderung sowie, daß dieser Bescheid keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt.
Unter Vorlage dieser Bescheidausfertigung beantragte die betreibende Partei, ihr zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 345.106,81 sA die Fahrnisexekution gegen den Verpflichteten zu bewilligen.
Das Erstgericht bewilligte die Exekution.
Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag ab. Der Exekutionstitel richte sich bloß gegen den Verpflichteten als Masseverwalter und nicht gegen ihn persönlich. Exekution könne daher nur in das Konkursmassevermögen geführt werden. Der Masseverwalter sei auch nicht Vertreter iSd § 67 Abs 10 ASVG, weil er vom Konkursgericht bestellt sei.Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag ab. Der Exekutionstitel richte sich bloß gegen den Verpflichteten als Masseverwalter und nicht gegen ihn persönlich. Exekution könne daher nur in das Konkursmassevermögen geführt werden. Der Masseverwalter sei auch nicht Vertreter iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, weil er vom Konkursgericht bestellt sei.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Rechtsfrage fehle.