Begründung:
Der Betreibende ist zu 21/30-tel, der Verpflichtete zu 9/30-tel Anteilen, Miteigentümer einer Liegenschaft mit einem Mietshaus in Wien 3. Über Teilungsklage des Verpflichteten erging ein Anerkenntnisurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien, auf Grund dessen der Betreibende die Bewilligung der vorliegenden Exekution gemäß § 352 EO erwirkte. Im Exekutionsverfahren legten beide Parteien Entwürfe von teilweise nicht übereinstimmenden Versteigerungsbedingungen vor, in denen allerdings ua übereinstimmend der Ausrufspreis der Liegenschaft mit S 6,900.000 aufscheint. Grundlage dieses - unter Verzicht auf gerichtliche Schätzung - übereinstimmend genannten Ausrufspreises ist ein vorgelegtes Privatgutachten, welches von der Gesamtnutzfläche von 1.020,66 m2 einen Anteil von 605,10 m2 als "Leerstehungen" und einen solchen von 415,56 m2 als vermietete Flächen entsprechend bewertete. Nach Durchführung einer Tagsatzung setzte das Erstgericht die Versteigerungsbedingungen mit seinem Beschluß vom 4.5.1993 (ON 9) - ua mit einem Ausrufspreis von S 6,900.000 und unter Abweisung des Antrags der verpflichteten Partei, dem seinerzeitigen Ersteher hinsichtlich von zehn näher bezeichneten Wohnungen die Bestandfreiheit und hinsichtlich der restlichen Wohnungen die Freiheit von nicht üblichen Vertragszusagen (zB Weitergaberecht) zuzusichern - fest. Dem Rekurs des Verpflichteten gegen diesen Beschluß gab das Rekursgericht mit Beschluß vom 12.10.1993 (ON 13) nicht Folge. Der Versteigerungstermin wurde vom Erstrichter am 14.12.1993 für den 7.2.1994, 13 Uhr, anberaumt.Der Betreibende ist zu 21/30-tel, der Verpflichtete zu 9/30-tel Anteilen, Miteigentümer einer Liegenschaft mit einem Mietshaus in Wien 3. Über Teilungsklage des Verpflichteten erging ein Anerkenntnisurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien, auf Grund dessen der Betreibende die Bewilligung der vorliegenden Exekution gemäß Paragraph 352, EO erwirkte. Im Exekutionsverfahren legten beide Parteien Entwürfe von teilweise nicht übereinstimmenden Versteigerungsbedingungen vor, in denen allerdings ua übereinstimmend der Ausrufspreis der Liegenschaft mit S 6,900.000 aufscheint. Grundlage dieses - unter Verzicht auf gerichtliche Schätzung - übereinstimmend genannten Ausrufspreises ist ein vorgelegtes Privatgutachten, welches von der Gesamtnutzfläche von 1.020,66 m2 einen Anteil von 605,10 m2 als "Leerstehungen" und einen solchen von 415,56 m2 als vermietete Flächen entsprechend bewertete. Nach Durchführung einer Tagsatzung setzte das Erstgericht die Versteigerungsbedingungen mit seinem Beschluß vom 4.5.1993 (ON 9) - ua mit einem Ausrufspreis von S 6,900.000 und unter Abweisung des Antrags der verpflichteten Partei, dem seinerzeitigen Ersteher hinsichtlich von zehn näher bezeichneten Wohnungen die Bestandfreiheit und hinsichtlich der restlichen Wohnungen die Freiheit von nicht üblichen Vertragszusagen (zB Weitergaberecht) zuzusichern - fest. Dem Rekurs des Verpflichteten gegen diesen Beschluß gab das Rekursgericht mit Beschluß vom 12.10.1993 (ON 13) nicht Folge. Der Versteigerungstermin wurde vom Erstrichter am 14.12.1993 für den 7.2.1994, 13 Uhr, anberaumt.
Am 7.2.1994, zwischen 8 und 9 Uhr morgens, überreichte der Vertreter
des Verpflichteten unter Vorlage der Rubrik einer am 4.2.1994 beim
Landesgericht für ZRS Wien gegen den Betreibenden eingebrachten
Feststellungsklage mit dem Begehren, "im Verhältnis der Streitteile
bezüglich der Liegenschaft ... werde festgestellt, daß die Wohnungen
.... ("zehn Wohnungen, davon eine im Vergleich zu den insoweit
abgelehnten Versteigerungsbedingungen andere Wohnung) bestandsfrei sind", die Abberaumung des für 13 Uhr angesetzten Versteigerungstermins sowie die Aufschiebung bzw Unterbrechung des Feilbietungsverfahrens, bis das strittige Verfahren entschieden sei, jedenfalls vorerst bis 31.Mai 1994. Zur Begründung wurde vorgebracht, aus jüngsten Unterlagen seitens der Hausverwaltung sei nicht eindeutig ersichtlich, ob die strittigen Wohnungen bestandsfrei seien oder nicht. Da zwischen bestandsfreien und vermieteten Wohnungen eine Wertdifferenz von S 5.000 pro Quadratmeter klaffe, müsse noch vor der Versteigerung das Ausmaß der Bestandfreiheit geklärt werden, um eine Schädigung der Eigentümer hintanzuhalten.
Das Erstgericht setzte den Versteigerungstermin ab und schob das Exekutionsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die genannte Feststellungsklage bis 31.5.1994 auf. Es verwies in seiner Begründung auf die rekursgerichtliche Entscheidung ON 13, in welcher auf Seite 4 ausgeführt wurde, der verpflichteten Partei bliebe die Einbringung einer Klage auf Feststellung der freistehenden Objekte, eventuell verbunden mit einem Antrag auf Aufschiebung des gegenständlichen Verfahrens .... offen.
Das Gericht zweiter Instanz gab mit dem angefochtenen Beschluß dem Rekurs der betreibenden Partei teilweise Folge, machte die Aufschiebung vom Erlag einer Sicherheitsleistung von S 500.000 abhängig, und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung nicht zulässig sei. Die Frage, ob ein Großteil der Objekte (wohl: Mietwohnungen) der zu verkaufenden Liegenschaft bestandfrei sei oder nicht, habe ohne Zweifel großen Einfluß auf den voraussichtlich erzielbaren Erlös, sodaß die Aufschiebung der Exekution gemäß den im vorliegenden Verfahren anzuwendenden allgemeinen Bestimmungen der §§ 1 bis 78 EO, allerdings in analoger Anwendung des § 44 Abs 1 Z 3 EO gegen Auferlegung einer Sicherheitsleistung von S 500.000, berechtigt sei.Das Gericht zweiter Instanz gab mit dem angefochtenen Beschluß dem Rekurs der betreibenden Partei teilweise Folge, machte die Aufschiebung vom Erlag einer Sicherheitsleistung von S 500.000 abhängig, und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung nicht zulässig sei. Die Frage, ob ein Großteil der Objekte (wohl: Mietwohnungen) der zu verkaufenden Liegenschaft bestandfrei sei oder nicht, habe ohne Zweifel großen Einfluß auf den voraussichtlich erzielbaren Erlös, sodaß die Aufschiebung der Exekution gemäß den im vorliegenden Verfahren anzuwendenden allgemeinen Bestimmungen der Paragraphen eins bis 78 EO, allerdings in analoger Anwendung des Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 3, EO gegen Auferlegung einer Sicherheitsleistung von S 500.000, berechtigt sei.