Aus der Begründung:
Der Vormund ist der Ersatz des fehlenden ehelichen Vaters. Es ist gewiß richtig, daß der ehelichen Mutter ihr natürliches und im Gesetz verankertes Recht auf Erziehung des Kindes ohne Grund nicht vorenthalten werden darf. Der Rekurs übersieht dabei aber, daß die Pflichten und Rechte der Mutter zur Erziehung ihres Kindes davon unabhängig sind, ob die Mutter Vormund ist oder nicht. Die der ehelichen Mutter nach § 139 ABGB. obliegende Erziehungspflicht und die ihr nach den §§ 144 und 145 ABGB. zukommenden Rechte werden dadurch, daß an die Stelle des ehelichen Vaters ein Vormund tritt, keineswegs aufgehoben. Aus § 218 ABGB. ergibt sich, daß die Mutter neben dem Vormund die Erziehung des Kindes selbständig und ohne Mitwirkung des Gerichtes zu führen hat und daß es dem Vormund verwehrt ist, in die mütterliche Erziehung einzugreifen. Bei Vorhandensein einer erziehungsberechtigten Mutter sind freilich die Aufgaben des Vormundes bezüglich der Personenobsorge des Kindes (§ 188 ABGB.) auf die eines Mitvormundes nach den §§ 212 bis 214 ABGB. beschränkt, nur hinsichtlich der Vermögensverwaltung und der gesetzlichen Vertretung bleibt er der allein damit Betraute. Er hat daher in der Erziehung des Kindes der Mutter gegenüber die Stellung eines Ratgebers, dem Gerichte gegenüber die Stellung eines Gutachters und außerdem hat er die Aufgabe, wahrgenommene Gebrechen abzustellen oder dem Gericht anzuzeigen.Der Vormund ist der Ersatz des fehlenden ehelichen Vaters. Es ist gewiß richtig, daß der ehelichen Mutter ihr natürliches und im Gesetz verankertes Recht auf Erziehung des Kindes ohne Grund nicht vorenthalten werden darf. Der Rekurs übersieht dabei aber, daß die Pflichten und Rechte der Mutter zur Erziehung ihres Kindes davon unabhängig sind, ob die Mutter Vormund ist oder nicht. Die der ehelichen Mutter nach Paragraph 139, ABGB. obliegende Erziehungspflicht und die ihr nach den Paragraphen 144 und 145 ABGB. zukommenden Rechte werden dadurch, daß an die Stelle des ehelichen Vaters ein Vormund tritt, keineswegs aufgehoben. Aus Paragraph 218, ABGB. ergibt sich, daß die Mutter neben dem Vormund die Erziehung des Kindes selbständig und ohne Mitwirkung des Gerichtes zu führen hat und daß es dem Vormund verwehrt ist, in die mütterliche Erziehung einzugreifen. Bei Vorhandensein einer erziehungsberechtigten Mutter sind freilich die Aufgaben des Vormundes bezüglich der Personenobsorge des Kindes (Paragraph 188, ABGB.) auf die eines Mitvormundes nach den Paragraphen 212 bis 214 ABGB. beschränkt, nur hinsichtlich der Vermögensverwaltung und der gesetzlichen Vertretung bleibt er der allein damit Betraute. Er hat daher in der Erziehung des Kindes der Mutter gegenüber die Stellung eines Ratgebers, dem Gerichte gegenüber die Stellung eines Gutachters und außerdem hat er die Aufgabe, wahrgenommene Gebrechen abzustellen oder dem Gericht anzuzeigen.
Aus dieser Rechtslage folgt aber, daß, zumal § 194 ABGB. diesfalls keineEinschränkung enthält, der Vater nicht nur "Außenseiter", wie der Rekurs vermeint, sondern auch Personen, die nach dem Gesetz zur Vormundschaft berufen sind, daher auch die Mutter, von der Vormundschaft ausschließen kann.Aus dieser Rechtslage folgt aber, daß, zumal Paragraph 194, ABGB. diesfalls keineEinschränkung enthält, der Vater nicht nur "Außenseiter", wie der Rekurs vermeint, sondern auch Personen, die nach dem Gesetz zur Vormundschaft berufen sind, daher auch die Mutter, von der Vormundschaft ausschließen kann.