Josef G. und Marie G. sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ. 113 Katastralgemeinde G. Im Grundbuch ist die mit Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg vom 16. Februar 1957, 4 Sa 2/57 und 4 Sa 3/57, am 16. Februar 1957 erfolgte Eröffnung des Ausgleichsverfahrens und die mit Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg vom 6. August 1957, 4 S 2/57 und 4 S 3/57, am 6. August 1957 erfolgte Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der beiden Miteigentümer angemerkt. Im Lastenblatt des Grundbuches ist unter OZ. 1, TZ. 559/53, auf Grund des Rückstandsausweises des Finanzamtes H. vom 19. Februar 1953 das Pfandrecht für die vollstreckbare Forderung von 100.000 S und der Kosten von 434 S für die Republik Österreich einverleibt. Unter OZ. 2, TZ. 3844/56, ist auf Grund des Kreditanbotschreibens vom 9. November 1956 und des Annahmeschreibens vom 10. November 1956 das Pfandrecht für den Höchstbetrag von 250.000 S zur Sicherstellung aller Forderungen aus dem dem Josef G. und der Marie G. gewährten Kredit für die Volksbank H. einverleibt und unter OZ. 3 die Verpflichtung der Eigentümer, das Pfandrecht OZ. 1 von 100.000 S s. A. im Tilgungsfall vorbehaltslos löschen zu lassen, angemerkt. Unter OZ. 4, TZ. 4157/56, ist auf die Hälfte in EZ. 113 Katastralgemeinde G. des Josef G. auf Grund des Wechselzahlungsauftrages des Handelsgerichtes Wien vom 26. November 1956, 11 Cg 1453/56-1, zur Sicherung der Forderung von 15.360 S 46 g s. A. das Pfandrecht für die protokollierte Firma V. vorgemerkt. Unter OZ. 7, TZ. 32/57, wurde bei dem Pfandrecht OZ. 4 von 15.360 S 46 g s. A. die Rechtfertigung angemerkt. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 20. September 1957, E 2035/57-2, wurde auf Grund des vollstreckbaren Wechselzahlungsauftrages des Handelsgerichtes Wien vom 26. November 1956, 11 Cg 1453/56-1, der protokollierten Firma V. zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 15.360 S 46 g s. A. die Zwangsversteigerung der dem Josef G. gehörigen Hälfte der Liegenschaft EZ. 113 Katastralgemeinde G. bewilligt.Josef G. und Marie G. sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ. 113 Katastralgemeinde G. Im Grundbuch ist die mit Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg vom 16. Februar 1957, 4 Sa 2/57 und 4 Sa 3/57, am 16. Februar 1957 erfolgte Eröffnung des Ausgleichsverfahrens und die mit Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg vom 6. August 1957, 4 S 2/57 und 4 S 3/57, am 6. August 1957 erfolgte Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der beiden Miteigentümer angemerkt. Im Lastenblatt des Grundbuches ist unter OZ. 1, TZ. 559/53, auf Grund des Rückstandsausweises des Finanzamtes H. vom 19. Februar 1953 das Pfandrecht für die vollstreckbare Forderung von 100.000 S und der Kosten von 434 S für die Republik Österreich einverleibt. Unter OZ. 2, TZ. 3844/56, ist auf Grund des Kreditanbotschreibens vom 9. November 1956 und des Annahmeschreibens vom 10. November 1956 das Pfandrecht für den Höchstbetrag von 250.000 S zur Sicherstellung aller Forderungen aus dem dem Josef G. und der Marie G. gewährten Kredit für die Volksbank H. einverleibt und unter OZ. 3 die Verpflichtung der Eigentümer, das Pfandrecht OZ. 1 von 100.000 S s. A. im Tilgungsfall vorbehaltslos löschen zu lassen, angemerkt. Unter OZ. 4, TZ. 4157/56, ist auf die Hälfte in EZ. 113 Katastralgemeinde G. des Josef G. auf Grund des Wechselzahlungsauftrages des Handelsgerichtes Wien vom 26. November 1956, 11 Cg 1453/56-1, zur Sicherung der Forderung von 15.360 S 46 g s. A. das Pfandrecht für die protokollierte Firma römisch fünf. vorgemerkt. Unter OZ. 7, TZ. 32/57, wurde bei dem Pfandrecht OZ. 4 von 15.360 S 46 g s. A. die Rechtfertigung angemerkt. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 20. September 1957, E 2035/57-2, wurde auf Grund des vollstreckbaren Wechselzahlungsauftrages des Handelsgerichtes Wien vom 26. November 1956, 11 Cg 1453/56-1, der protokollierten Firma römisch fünf. zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 15.360 S 46 g s. A. die Zwangsversteigerung der dem Josef G. gehörigen Hälfte der Liegenschaft EZ. 113 Katastralgemeinde G. bewilligt.
Der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Josef G. brachte im Oktober 1957 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 4 Cg 498/57 gegen die Firma V. eine Anfechtungsklage ein. In der Klage wird behauptet und unter Beweis gestellt, daß Josef G. bereits im Oktober 1956 zahlungsunfähig gewesen sei. Die Firma V. sei durch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung vor den anderen Konkursgläubigern nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Josef G. begünstigt worden, da sie durch die Einverleibung des Pfandrechtes an der dem Josef G. gehörigen Hälfte der EZ. 113 Katastralgemeinde G. ein Absonderungsrecht erlangt habe, auf das sie nach dem zwischen ihr und Josef G. bestehenden Rechtsverhältnis keinen Anspruch hatte. Der Exekutionstitel gebe nur die prozessuale Möglichkeit, eine Sicherstellung oder Befriedigung im Vollstreckungsweg zu erzwingen, er gebe aber kein materielles Recht auf Sicherstellung. Die Sicherstellung, die die Firma V. erlangt habe, sei eine abweichende Deckung und unterliege daher der Anfechtung wegen Begünstigung gemäß § 30 Abs. 1 Z. 1 KO. Der Masseverwalter stellte das Urteilsbegehren:Der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Josef G. brachte im Oktober 1957 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 4 Cg 498/57 gegen die Firma römisch fünf. eine Anfechtungsklage ein. In der Klage wird behauptet und unter Beweis gestellt, daß Josef G. bereits im Oktober 1956 zahlungsunfähig gewesen sei. Die Firma römisch fünf. sei durch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung vor den anderen Konkursgläubigern nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Josef G. begünstigt worden, da sie durch die Einverleibung des Pfandrechtes an der dem Josef G. gehörigen Hälfte der EZ. 113 Katastralgemeinde G. ein Absonderungsrecht erlangt habe, auf das sie nach dem zwischen ihr und Josef G. bestehenden Rechtsverhältnis keinen Anspruch hatte. Der Exekutionstitel gebe nur die prozessuale Möglichkeit, eine Sicherstellung oder Befriedigung im Vollstreckungsweg zu erzwingen, er gebe aber kein materielles Recht auf Sicherstellung. Die Sicherstellung, die die Firma römisch fünf. erlangt habe, sei eine abweichende Deckung und unterliege daher der Anfechtung wegen Begünstigung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO. Der Masseverwalter stellte das Urteilsbegehren:
Die beklagte Firma V. sei schuldig, ihre Zustimmung zu erteilen, daß das Pfandrecht, welches auf der dem Josef G. gehörenden Hälfte der EZ. 113 Katastralgemeinde G. auf Grund des Wechselzahlungsauftrages des Handelsgerichtes Wien vom 26. November 1956, 11 Cg 1453/56-1, für die vollstreckbare Forderung der protokollierten Firma V. im Betrage von 15.360 S 46 g s. A. zu TZ. 4157/56 einverleibt ist, gegenüber den Gläubigern im Konkurs über das Vermögen des Josef G., 4 S 2/57 des Kreisgerichtes Korneuburg, unwirksam sei.Die beklagte Firma römisch fünf. sei schuldig, ihre Zustimmung zu erteilen, daß das Pfandrecht, welches auf der dem Josef G. gehörenden Hälfte der EZ. 113 Katastralgemeinde G. auf Grund des Wechselzahlungsauftrages des Handelsgerichtes Wien vom 26. November 1956, 11 Cg 1453/56-1, für die vollstreckbare Forderung der protokollierten Firma römisch fünf. im Betrage von 15.360 S 46 g s. A. zu TZ. 4157/56 einverleibt ist, gegenüber den Gläubigern im Konkurs über das Vermögen des Josef G., 4 S 2/57 des Kreisgerichtes Korneuburg, unwirksam sei.
Der Verpflichtete Josef G., vertreten durch den Konkursmasseverwalter, beantragte unter Vorlage eines Durchschlages der Anfechtungsklage und unter Hinweis auf die §§ 30, 35 KO. und 42 Abs. 1 Z. 1 EO. am 29. Oktober 1957 die Aufschiebung des Zwangsversteigerungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 4 Cg 498/57 anhängige Anfechtungsklage. Zur Begründung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils führte er aus, daß die ganze Liegenschaft im kridamäßigen Versteigerungsverfahren zu verwerten sein werde und daß sich für die ganze Liegenschaft ein höheres Meistbot erzielen lasse, als wenn zuerst die dem Josef G. gehörige Hälfte allein versteigert würde.Der Verpflichtete Josef G., vertreten durch den Konkursmasseverwalter, beantragte unter Vorlage eines Durchschlages der Anfechtungsklage und unter Hinweis auf die Paragraphen 30, 35, KO. und 42 Absatz eins, Ziffer eins, EO. am 29. Oktober 1957 die Aufschiebung des Zwangsversteigerungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 4 Cg 498/57 anhängige Anfechtungsklage. Zur Begründung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils führte er aus, daß die ganze Liegenschaft im kridamäßigen Versteigerungsverfahren zu verwerten sein werde und daß sich für die ganze Liegenschaft ein höheres Meistbot erzielen lasse, als wenn zuerst die dem Josef G. gehörige Hälfte allein versteigert würde.
Das Erstgericht schob die bewilligte Exekution durch Zwangsversteigerung gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 EO. dem Antrag des Masseverwalters entsprechend auf.Das Erstgericht schob die bewilligte Exekution durch Zwangsversteigerung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, EO. dem Antrag des Masseverwalters entsprechend auf.
Das Rekursgericht wies den Aufschiebungsantrag ab.
Der Oberste Gerichtshof stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.