Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist zulässig und berechtigt.
Gegen den Beschluß auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels kann der Antragsgegner gemäß § 84 Abs 1 EO idF EO-Nov 1995 neben Rekurs auch Widerspruch erheben. Gemäß § 84 Abs 3 EO idF EO-Nov 1995 ist über den Widerspruch nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden; auf das Verfahren sind die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten (§§ 431 ff ZPO) anzuwenden. Die Gestaltung des Widerspruchs folgt den Vorgaben der Art 36 ff des Lugano-Übereinkommens, BGBl 1996/448 (gleichlautend mit dem Brüsseler Übereinkommen). Es handelt sich beim Widerspruchsverfahren von Anfang an um ein Erkenntnisverfahren und nicht um ein solches nach der EO. Damit wird Art 37 Lugano-Übereinkommen Rechnung getragen, wonach sich der Rechtsbehelf nach den Vorschriften, die für das streitige Verfahren maßgebend sind, zu richten hat (Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht Rz 136).Gegen den Beschluß auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels kann der Antragsgegner gemäß Paragraph 84, Absatz eins, EO in der Fassung EO-Nov 1995 neben Rekurs auch Widerspruch erheben. Gemäß Paragraph 84, Absatz 3, EO in der Fassung EO-Nov 1995 ist über den Widerspruch nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden; auf das Verfahren sind die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten (Paragraphen 431, ff ZPO) anzuwenden. Die Gestaltung des Widerspruchs folgt den Vorgaben der Artikel 36, ff des Lugano-Übereinkommens, BGBl 1996/448 (gleichlautend mit dem Brüsseler Übereinkommen). Es handelt sich beim Widerspruchsverfahren von Anfang an um ein Erkenntnisverfahren und nicht um ein solches nach der EO. Damit wird Artikel 37, Lugano-Übereinkommen Rechnung getragen, wonach sich der Rechtsbehelf nach den Vorschriften, die für das streitige Verfahren maßgebend sind, zu richten hat (Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht Rz 136).
Seit der EO-Nov 1995 ist die bisherige Rechtsprechung (EvBl 1962/216 ua) zum Widerspruch gegen eine Exekutionsbewilligung aufgrund eines ausländischen Exekutionstitels, wonach es sich beim Verfahren erster Instanz um ein solches nach der EO handelt, überholt.
Gegen die Versäumung der Frist zum Widerspruch gegen die Vollstreckbarerklärung (§ 84 Abs 2 EO) ist somit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig, weil auf dieses Verfahren gemäß § 84 Abs 3 Satz 2 EO die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten (§§ 431 ff ZPO) anzuwenden sind; dazu zählen nach § 431 Abs 1 ZPO auch die §§ 146 ff ZPO. Dieser Rechtslage entspricht im übrigen auch § 58 Abs 2 EO, wonach der Ausschluß der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht für die im Laufe eines Exekutionsverfahrens und aus Anlaß desselben sich ergebenden Prozesse gilt, die nach den Bestimmungen der ZPO zu verhandeln und zu entscheiden sind.Gegen die Versäumung der Frist zum Widerspruch gegen die Vollstreckbarerklärung (Paragraph 84, Absatz 2, EO) ist somit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig, weil auf dieses Verfahren gemäß Paragraph 84, Absatz 3, Satz 2 EO die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten (Paragraphen 431, ff ZPO) anzuwenden sind; dazu zählen nach Paragraph 431, Absatz eins, ZPO auch die Paragraphen 146, ff ZPO. Dieser Rechtslage entspricht im übrigen auch Paragraph 58, Absatz 2, EO, wonach der Ausschluß der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht für die im Laufe eines Exekutionsverfahrens und aus Anlaß desselben sich ergebenden Prozesse gilt, die nach den Bestimmungen der ZPO zu verhandeln und zu entscheiden sind.
Das Rekursgericht wird daher die aufgrund seiner verfehlten Rechtsansicht unterlassene Behandlung des Rekurses der verpflichteten Partei in der Sache selbst nachzuholen haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO, Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.