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Entscheidung 3 Ob 88/00p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob88/00p

Entscheidungsdatum

24.05.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hein. U***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Dkfm. Friedrich A*****, vertreten durch Derntl & Koller-Mitterweissacher Rechtsanwälte OEG in Perg, wegen 401.211,65 S sA und Zwischenantrag auf Feststellung (Streitwert 30.000 S), im Verfahren über die außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. Februar 2000, GZ 1 R 249/99i-35, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die am 5. Mai 2000 zur Post gegebene, am 8. Mai 2000 beim Erstgericht und am 10. Mai 2000 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien wurden bereits mit Beschluss des erkennenden Senats vom 26. April 2000 mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Die ohne (Abwarten einer) Mitteilung im Sinn des Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der klagenden Partei ist demnach nicht nur zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (Paragraph 508 a, Absatz 2, zweiter Satz ZPO), sondern nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr sachlich zu behandeln.

Anmerkung

E58104 03AA0880

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00088.00P.0524.000

Dokumentnummer

JJT_20000524_OGH0002_0030OB00088_00P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung