Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 88/24y×

Entscheidung 3 Ob 88/24y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Erwachsenenschutzrecht, Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

3Ob88/24y (3 Ob 89/24w)

Entscheidungsdatum

23.05.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen Mag. M*, geboren * 1957, *, Erwachsenenvertreter Mag. Hannes Huber, Rechtsanwalt in Melk, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Betroffenen gegen die Beschlüsse des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht 1.) vom 19. Dezember 2018, GZ 23 R 438/18m-264, und 2.) vom 9. Dezember 2021, GZ 23 R 430/21i-317, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                    1. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2018, ON 252, wies das Erstgericht zwei Verfahrenshilfeanträge der Betroffenen zurück und einen Unterbrechungsantrag der Betroffenen ab.

[2]           Das Rekursgericht gab dem von der Betroffenen dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 19. Dezember 2018 nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs hinsichtlich der Entscheidung über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig und im Übrigen der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

[3]           Mit Eingabe vom 17. Jänner 2019 (ON 267) teilte die Betroffene mit, eine Vorsprache bei ihrem (damaligen, mittlerweile enthobenen) Verfahrenshelfer sei bisher nicht möglich gewesen. Sie erhebe daher zur Fristwahrung vorsichtshalber für ihren Verfahrenshelfer „ein Rechtsmittel (eventuell einen Revisionsrekurs), zunächst ohne nähere Ausführung“, damit der Verfahrenshelfer „eventuell die Ausführungen bzw Ergänzungen nachträglich einbringen“ könne.

[4]           Mit Beschluss vom 21. Jänner 2019, ON 269, trug das Erstgericht der Betroffenen die Verbesserung ihres Rechtsmittels durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt oder Notar binnen 14 Tagen auf.

[5]           Die Betroffene teilte zwar in der Folge mit, dass ihr Verfahrenshelfer den verbesserten Revisionsrekurs gegen die Rekursentscheidung vom 19. Dezember 2018 erhoben habe bzw erheben werde (ON 273), tatsächlich wurde ein solcher allerdings nicht eingebracht.

[6]                    2. Mit Beschluss vom 9. September 2021, ON 308, bestellte das Erstgericht im Rahmen des von ihm eingeleiteten Erneuerungsverfahrens einen Sachverständigen.

[7]                  Das Rekursgericht wies die von der Betroffenen selbst und von ihrem (damaligen) Verfahrenshelfer dagegen erhobenen Rekurse als unzulässig zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

[8]           Mit Eingabe vom 23. Februar 2022, ON 325, erhob die Betroffene selbst (unter anderem) einen außerordentlichen Revisionsrekurs gegen diese Rekursentscheidung.

[9] Mit Beschluss vom 25. Juli 2022, ON 337, trug das Erstgericht der Betroffenen die Verbesserung dieses Rechtsmittels durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt binnen drei Wochen auf. Diesem Auftrag kam die Betroffene (trotz einer – entgegen Paragraph 10, Absatz 5, zweiter Satz AußStrG bewilligten – Fristerstreckung) nicht nach.

Rechtliche Beurteilung

[10]                  3. Die von der Betroffenen erhobenen Revisionsrekurse sind unzulässig.

[11] Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG müssen sich die Parteien im Verfahren über die Erwachsenenvertretung im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars. Den vom Erstgericht zutreffend erteilten Verbesserungsaufträgen hat die Betroffene nicht entsprochen.

[12] Da das Erstgericht entgegen Paragraph 67, AußStrG die mangels Verbesserung unzulässigen Revisionsrekurse nicht selbst zurückgewiesen hat, sind sie vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen vergleiche RS0120077 [T9]).

Textnummer

E141827

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00088.24Y.0523.000

Im RIS seit

17.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2024

Dokumentnummer

JJT_20240523_OGH0002_0030OB00088_24Y0000_000