Begründung:
[1] 1. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2018, ON 252, wies das Erstgericht zwei Verfahrenshilfeanträge der Betroffenen zurück und einen Unterbrechungsantrag der Betroffenen ab.
[2] Das Rekursgericht gab dem von der Betroffenen dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 19. Dezember 2018 nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs hinsichtlich der Entscheidung über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig und im Übrigen der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[3] Mit Eingabe vom 17. Jänner 2019 (ON 267) teilte die Betroffene mit, eine Vorsprache bei ihrem (damaligen, mittlerweile enthobenen) Verfahrenshelfer sei bisher nicht möglich gewesen. Sie erhebe daher zur Fristwahrung vorsichtshalber für ihren Verfahrenshelfer „ein Rechtsmittel (eventuell einen Revisionsrekurs), zunächst ohne nähere Ausführung“, damit der Verfahrenshelfer „eventuell die Ausführungen bzw Ergänzungen nachträglich einbringen“ könne.
[4] Mit Beschluss vom 21. Jänner 2019, ON 269, trug das Erstgericht der Betroffenen die Verbesserung ihres Rechtsmittels durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt oder Notar binnen 14 Tagen auf.
[5] Die Betroffene teilte zwar in der Folge mit, dass ihr Verfahrenshelfer den verbesserten Revisionsrekurs gegen die Rekursentscheidung vom 19. Dezember 2018 erhoben habe bzw erheben werde (ON 273), tatsächlich wurde ein solcher allerdings nicht eingebracht.
[6] 2. Mit Beschluss vom 9. September 2021, ON 308, bestellte das Erstgericht im Rahmen des von ihm eingeleiteten Erneuerungsverfahrens einen Sachverständigen.
[7] Das Rekursgericht wies die von der Betroffenen selbst und von ihrem (damaligen) Verfahrenshelfer dagegen erhobenen Rekurse als unzulässig zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[8] Mit Eingabe vom 23. Februar 2022, ON 325, erhob die Betroffene selbst (unter anderem) einen außerordentlichen Revisionsrekurs gegen diese Rekursentscheidung.
[9] Mit Beschluss vom 25. Juli 2022, ON 337, trug das Erstgericht der Betroffenen die Verbesserung dieses Rechtsmittels durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt binnen drei Wochen auf. Diesem Auftrag kam die Betroffene (trotz einer – entgegen § 10 Abs 5 zweiter Satz AußStrG bewilligten – Fristerstreckung) nicht nach. [9] Mit Beschluss vom 25. Juli 2022, ON 337, trug das Erstgericht der Betroffenen die Verbesserung dieses Rechtsmittels durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt binnen drei Wochen auf. Diesem Auftrag kam die Betroffene (trotz einer – entgegen Paragraph 10, Absatz 5, zweiter Satz AußStrG bewilligten – Fristerstreckung) nicht nach.