Aus den Entscheidungsgründen:
In der Revision wird versucht, den Versicherungsschutz damit zu begrunden, daß die Haftpflichttatsache die unsachgemäße Montage des Hängekorbes gewesen sei und diese Montage eine Tätigkeit des Dachdeckers sei. Das Ereignis stehe mit der Frage, ob aus dem Hängekorb Dachdecker- oder Maurerarbeiten geleistet wurden, in keinem Zusammenhang. Das "Ursachenereignis" (die schlechte Montage) sei schon eingetreten gewesen, ehe mit den Arbeiten begonnen worden sei. Das Abstürzen des Korbes habe mit der Art der Arbeiten nichts zu tun gehabt. Es wäre auch eingetreten, wenn Erich E. die Feuermauer nicht verputzt, sondern z. B. mit Eternitplatten gedeckt hätte, was zu den Dachdeckerarbeiten gehöre. Daß er Maurerarbeiten leistete, sei eine zufällige, in keiner Weise kausale Begleiterscheinung gewesen. Die Arbeit sei auch im Dachdeckereibetrieb geleistet worden. Ob der Kläger dazu befugt gewesen sei, sei eine Frage der Gewerbeordnung. Der Versicherer könne deshalb den Versicherungsschutz nicht ablehnen, wenn die Übertretung der Gewerbeordnung weder kausal für den Unfall noch risikoerhöhend gewesen sei.
Den Revisionsausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Die Haftpflichtversicherung gewährt Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus dem im Versicherungsschein angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (§ 1 Z. 2a der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen). Für die Risikobegrenzung sind die Angaben im Versicherungsschein maßgebend. Dort wurde als Gefahrenquelle der "Dachdeckereibetrieb (Jahreslohnsumme 200.524 S)" vereinbart. Damit beschränkt sich die Versicherung auf Haftpflichtfälle, die sich aus der Führung des Dachdeckereibetriebes für den Kläger ergeben können. Der Schutzbereich der Versicherung kann nur aus dem Inhalt des Versicherungsvertrages entnommen werden. Was zum Dachdeckereibetrieb zu zählen ist, ist mangels näherer Beschreibung im Versicherungsvertrag aus der Verkehrsübung zu ermitteln. Dabei ist in erster Linie auf den gewerberechtlichen Umfang des Dachdeckereigewerbes Rücksicht zu nehmen und nur dort, wo sich diesen Vorschriften nichts entnehmen läßt, zu beurteilen, ob eine Handlung noch dem Betrieb zugerechnet werden kann. Maurerarbeiten gehören im allgemeinen nicht zum Dachdeckereibetrieb. Das Berufungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, daß nicht untersucht werden muß, ob etwa geringfügige Maurerarbeiten im Zusammenhang mit Dachdeckerarbeiten auch vom Dachdecker verrichtet werden können, weil hier ein solcher Zusammenhang nicht gegeben ist. Tatsächlich handelt es sich um eine Überschreitung der Gewerbebefugnis, also um Pfuscherarbeit, weshalb auch die Bestrafung durch die Gewerbebehörde erfolgte. Dem Kläger mangelte auf Grund der ihm zustehenden Gewerbeberechtigung die Fähigkeit zur Ausführung von Maurerarbeiten, wie auch das Arbeitsinspektorat in seinem Bescheid vom 12. September 1955 feststellte. Daß der Kläger solche ihm verbotene Maurerarbeiten in seinem Dachdeckereibetrieb verrichten würde, konnte der Versicherer in keiner Weise voraussehen, als er das Versicherungsrisiko für den Dachdeckereibetrieb übernahm. Solche Arbeiten gehören nicht zum Dachdeckereibetrieb und sind daher auch von dem für den Dachdeckereibetrieb gewährten Versicherungsschutz nicht umfaßt.Den Revisionsausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Die Haftpflichtversicherung gewährt Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus dem im Versicherungsschein angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (Paragraph eins, Ziffer 2 a, der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen). Für die Risikobegrenzung sind die Angaben im Versicherungsschein maßgebend. Dort wurde als Gefahrenquelle der "Dachdeckereibetrieb (Jahreslohnsumme 200.524 S)" vereinbart. Damit beschränkt sich die Versicherung auf Haftpflichtfälle, die sich aus der Führung des Dachdeckereibetriebes für den Kläger ergeben können. Der Schutzbereich der Versicherung kann nur aus dem Inhalt des Versicherungsvertrages entnommen werden. Was zum Dachdeckereibetrieb zu zählen ist, ist mangels näherer Beschreibung im Versicherungsvertrag aus der Verkehrsübung zu ermitteln. Dabei ist in erster Linie auf den gewerberechtlichen Umfang des Dachdeckereigewerbes Rücksicht zu nehmen und nur dort, wo sich diesen Vorschriften nichts entnehmen läßt, zu beurteilen, ob eine Handlung noch dem Betrieb zugerechnet werden kann. Maurerarbeiten gehören im allgemeinen nicht zum Dachdeckereibetrieb. Das Berufungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, daß nicht untersucht werden muß, ob etwa geringfügige Maurerarbeiten im Zusammenhang mit Dachdeckerarbeiten auch vom Dachdecker verrichtet werden können, weil hier ein solcher Zusammenhang nicht gegeben ist. Tatsächlich handelt es sich um eine Überschreitung der Gewerbebefugnis, also um Pfuscherarbeit, weshalb auch die Bestrafung durch die Gewerbebehörde erfolgte. Dem Kläger mangelte auf Grund der ihm zustehenden Gewerbeberechtigung die Fähigkeit zur Ausführung von Maurerarbeiten, wie auch das Arbeitsinspektorat in seinem Bescheid vom 12. September 1955 feststellte. Daß der Kläger solche ihm verbotene Maurerarbeiten in seinem Dachdeckereibetrieb verrichten würde, konnte der Versicherer in keiner Weise voraussehen, als er das Versicherungsrisiko für den Dachdeckereibetrieb übernahm. Solche Arbeiten gehören nicht zum Dachdeckereibetrieb und sind daher auch von dem für den Dachdeckereibetrieb gewährten Versicherungsschutz nicht umfaßt.
Der Versuch des Klägers, den Versicherungsschutz auf das im Dachdeckereibetrieb verwendete Arbeitsgerät abzustellen und den Versicherer auch dann haften zu lassen, wenn sich der Unfall infolge eines Mangels des Arbeitsgerätes, wenn auch außerhalb des normalen Tätigkeitsbereiches des betriebenen Gewerbes, ereignete, übersieht die Begrenzung des Risikos auf die dem Dachdeckereibetrieb eigenen Risken. Innerhalb dieses Betriebes wäre es gleichgültig, durch welches Gerät ein Unfall verursacht wurde, außerhalb des Betriebes aber ist es gleichgültig, ob der Unfall auf ein Arbeitsgerät zurückzuführen ist, das sonst im Betrieb verwendet wurde. Es nützt daher nichts, daß die unsachgemäße Montage des Hängekorbes die Ursache des Unfalles war und nicht die Maurerarbeit selbst, wenn sich die Tätigkeit nicht innerhalb des üblichen Dachdeckereibetriebes vollzog. Sicherlich kann nicht allgemein gesagt werden, daß jede Übertretung der Gewerbeordnung schon den Versicherungsschutz ausschließt. Die Verrichtung von Maurerarbeiten ohne dazugehörige Gewerbeberechtigung ist der Straftatbestand nach der Gewerbeordnung gewesen. Die Tatsache, daß Maurerarbeiten der fraglichen Art nicht zum Betrieb des Dachdeckereigewerbes gehören, ergibt den Versicherungsausschluß. Das versicherte Risiko ist nach dem Vertrag nicht die Verwendung von Hängekörben, sondern die Tätigkeit im Dachdeckereibetrieb. Nur im ersteren Fall hätte der Kläger mit seinen Revisionsausführungen recht.