Der dagegen erhobene Rekurs Helga H*****s ist zulässig und begründet.
Nach § 88 Abs 2 EO gelten für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung eines Zwangspfandrechts mit Ausnahme der Zuständigkeit und der Rekursfrist die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes 1955, die allerdings nicht ausschließlich, sondern neben den Bestimmungen der Exekutionsordnung anzuwenden sind (Heller-Berger-Stix II 894 f, 930).Nach Paragraph 88, Absatz 2, EO gelten für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung eines Zwangspfandrechts mit Ausnahme der Zuständigkeit und der Rekursfrist die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes 1955, die allerdings nicht ausschließlich, sondern neben den Bestimmungen der Exekutionsordnung anzuwenden sind (Heller-Berger-Stix römisch zwei 894 f, 930).
Nach § 94 Abs 1 Z 1 GBG 1955 darf das Grundbuchsgericht eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft oder des Rechts kein Hindernis gegen die beantragte Eintragung hervorgeht.Nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, GBG 1955 darf das Grundbuchsgericht eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft oder des Rechts kein Hindernis gegen die beantragte Eintragung hervorgeht.
Obgleich der Verpflichtete im Grundbuch als Eigentümer (Miteigentümer) eingetragen ist, kann die zwangsweise Pfandrechtsbegründung wegen einer Beschränkung des Eigentumsrechts unzulässig sein.
So hindert das dingliche (rechtsgeschäftliche) Belastungsverbot nach nahezu einhelliger Lehre (Herrenhausbericht zu § 13 der III. TN, 78 der Beilagen der 21. Session, 166; Ehmer, Die drei Novellen zum ABGB2 57; Heller-Berger-Stix II 904 f und die dort in Anm 12 zitierte weitere Literatur) und Rechtsprechung (SZ 12/50, 23/255, 28/196 uva) nicht nur die vertragliche, sondern auch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung.So hindert das dingliche (rechtsgeschäftliche) Belastungsverbot nach nahezu einhelliger Lehre (Herrenhausbericht zu Paragraph 13, der römisch drei. TN, 78 der Beilagen der 21. Session, 166; Ehmer, Die drei Novellen zum ABGB2 57; Heller-Berger-Stix römisch zwei 904 f und die dort in Anmerkung 12, zitierte weitere Literatur) und Rechtsprechung (SZ 12/50, 23/255, 28/196 uva) nicht nur die vertragliche, sondern auch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung.
Der, zu dessen Gunsten das Belastungsverbot einverleibt ist, erscheint von einem die zwangsweise Pfandrechtsbegründung bewilligenden Beschluss in seinem Belastungsverbot beeinträchtigt, sodass er nicht nur nach § 119 Z 1 GBG 1955 zu verständigen, sondern auch zum Rekurs gegen den eintragungswidrigen Beschluss berechtigt ist (Heller-Berger-Stix I 647 und II 907; Spielbüchler in Rummel, ABGB Anm 7 zu § 364c; SZ 20/170 und 8/35).Der, zu dessen Gunsten das Belastungsverbot einverleibt ist, erscheint von einem die zwangsweise Pfandrechtsbegründung bewilligenden Beschluss in seinem Belastungsverbot beeinträchtigt, sodass er nicht nur nach Paragraph 119, Ziffer eins, GBG 1955 zu verständigen, sondern auch zum Rekurs gegen den eintragungswidrigen Beschluss berechtigt ist (Heller-Berger-Stix römisch eins 647 und II 907; Spielbüchler in Rummel, ABGB Anmerkung 7, zu Paragraph 364 c,; SZ 20/170 und 8/35).
Die Rekursberechtigung ergibt sich daher daraus, dass die bekämpfte Entscheidung allenfalls ein bücherliches Recht des Rechtsmittelwerbers verletzen könnte. Ob ein solches Recht tatsächlich verletzt wurde, ist eine Frage des materiellen Rechts, über die mit einer Sachentscheidung abzusprechen ist (NZ 1977, 118; EvBl 1959/342 ua).
Auch dem, der behauptet, durch die Löschung einer Eintragung als unzulässig oder gegenstandslos iSd §§ 130 und 131 GBG 1955 in einem bücherlichen Recht verletzt zu sein, steht gegen diese Beschlüsse der Rekurs zu (NZ 1969, 174; RZ 1967, 132; EvBl 1968/49 ua).Auch dem, der behauptet, durch die Löschung einer Eintragung als unzulässig oder gegenstandslos iSd Paragraphen 130 und 131 GBG 1955 in einem bücherlichen Recht verletzt zu sein, steht gegen diese Beschlüsse der Rekurs zu (NZ 1969, 174; RZ 1967, 132; EvBl 1968/49 ua).
Der mit Recht bekämpfte Zurückweisungbeschluss der zweiten Instanz war daher aufzuheben und diesem Gericht aufzutragen, über das zurückgewiesene Rechtsmittel sachlich zu entscheiden und dabei die Kosten des Rekurses an die dritte Instanz zu berücksichtigen (§ 78 EO und § 52 Abs 1 ZPO).Der mit Recht bekämpfte Zurückweisungbeschluss der zweiten Instanz war daher aufzuheben und diesem Gericht aufzutragen, über das zurückgewiesene Rechtsmittel sachlich zu entscheiden und dabei die Kosten des Rekurses an die dritte Instanz zu berücksichtigen (Paragraph 78, EO und Paragraph 52, Absatz eins, ZPO).