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Entscheidung 3 Ob 88/92×

Entscheidung 3 Ob 88/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob88/92

Entscheidungsdatum

14.10.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei Ludmila B*****, wider die verpflichtete Partei Franz B*****, vertreten durch den einstweiligen Sachwalter Dr.Erwin Dillinger, Rechtsanwalt, St.Pölten, Josefstraße 1, wegen S 120.000,- sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 15. Juli 1992, GZ R 478/92-14, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 18. Mai 1992, E 5/92-5, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. Mai 1992, E 5/92-7, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 18. 5. 1992, der zur Ausschaltung des offenbaren Schreibfehlers betreffend das Datum des Exekutionstitels mit Beschluß vom 26. 5. 1992 berichtigt wurde, bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung die Zwangsversteigerung dem Verpflichteten gehöriger Liegenschaftsanteile.

Die zweite Instanz gab dem vom Verpflichteten dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Verpflichteten unter Hinweis auf Paragraph 528, Absatz eins, ZPO dennoch erhobene Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig.

Gemäß Paragraph 78, EO haben im Exekutionsverfahren, soweit nichts anderes angeordnet ist, die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung ua über das Rechtsmittel des Rekurses zur Anwendung zu kommen. Zu diesen allgemeinen Bestimmungen gehört auch jene des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, wonach der Revisionsrekurs jedenfalls - ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO - unzulässig ist, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß (von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall abgesehen) zur Gänze bestätigt worden ist.

Eine derartige Bestätigung liegt hier vor.

Der Revisionsrekurs des Verpflichteten war deshalb zurückzuweisen.

Anmerkung

E31022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB00088.92.1014.000

Dokumentnummer

JJT_19921014_OGH0002_0030OB00088_9200000_000