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Entscheidung 3 Ob 89/26y×

Entscheidung 3 Ob 89/26y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Exekutionsrecht, Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

3Ob89/26y

Entscheidungsdatum

02.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V*, vertreten durch Dr. Sebastian Schumacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Mag. S*, vertreten durch die PHH Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen Paragraph 355, EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. April 2026, GZ 47 R 80/26a-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]         Das Erstgericht bewilligte dem Betreibenden gegen den Verpflichteten aufgrund zweier vollstreckbarer Vergleiche vom 16. Juli 2025 bzw vom 2. Dezember 2025 die Unterlassungsexekution gemäß Paragraph 355, EO und verhängte über den Verpflichteten wegen behaupteter zahlreicher Verstöße gegen die sich aus den beiden Exekutionstiteln ergebende Unterlassungspflicht im Zeitraum von 2. Dezember 2025 bis 14. Jänner 2026 gesonderte Geldstrafen von je insgesamt 10.000 EUR.

[2]              Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten teilweise Folge und bestätigte die Exekutionsbewilligung aufgrund des Vergleichs vom 16. Juli 2025, während es das Mehrbegehren auf Bewilligung der Exekution auch aufgrund des Vergleichs vom 2. Dezember 2025 abwies. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[3]              In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs gelingt es dem Betreibenden nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

[4]              1. Der Betreibende hat in seinem Exekutionsantrag mit der Behauptung, der Verpflichtete habe in zumindest 80 Fällen gegen die sich aus beiden Exekutionstiteln ergebende Unterlassungspflicht verstoßen, die Verhängung einer Geldstrafe von 80.000 EUR wegen dieser 80 Verstöße beantragt.

[5]              2. Wird die Entscheidung der zweiten Instanz auch auf eine selbständig tragfähige Hilfsbegründung gestützt, so muss auch diese im außerordentlichen Rechtsmittel bekämpft werden. Umso mehr muss die Hauptbegründung der zweiten Instanz bekämpft werden (RS0118709 [T1, T4]).

[6]              Der Betreibende lässt die Hauptbegründung des Rekursgerichts, wonach auch dann, wenn die betreibende Partei – wie hier – Verstöße des Verpflichteten gegen eine sich parallel aus zwei verschiedenen Exekutionstiteln ergebende Unterlassungspflicht behaupte, wegen jedes Verstoßes nur einmal eine Strafe verhängt werden könne, der Betreibende in diesem Fall also die Wahl habe, von welchem Exekutionstitel er Gebrauch machen wolle, inhaltlich unbekämpft. Damit kommt es aber auf die Rechtsmittelausführungen zur weiteren Begründung des Rekursgerichts, wonach der Vergleich vom 2. Dezember 2025 nicht hinreichend bestimmt und in sich widersprüchlich sei, nicht mehr an.

Textnummer

E147864

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00089.26Y.0602.000

Im RIS seit

03.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260602_OGH0002_0030OB00089_26Y0000_000