Aus der Begründung:
Nach § 55c Abs. 3 AO kann zur Erfüllung eines Ausgleiches eine Hypothek bestellt werden. Sie kann in der Weise eingetragen werden, daß die Gläubiger ohne nähere Angabe als Berechtigte bezeichnet werden. In diesem Fall ist der jeweilige Sachwalter berechtigt, mit Wirkung für und gegen die Gläubiger der Hypothek über diese zu verfügen. Der Sachwalter ist als Vertreter der Gläubiger in das Grundbuch einzutragen. Es handelt sich dabei um eine gläubigeranonyme Kollektivhypothek (Wegan Österr. Insolvenzrecht, 290), die auf einen bestimmten Höchstbetrag lauten kann und in diesem Fall als Kautionshypothek im Sinne des § 14 Abs. 2 GBG 1955 zu behandeln ist (Straßmann, Treuhandeigentum und Kollektivhypothek als Sicherung der Ausgleichserfüllung, JBl. 1935, 11; Schalek, Die Ausgleichsnovelle 1934, JBl. 1934, 389). Ein derartiges Pfandrecht wird gemäß § 11 KO durch die Eröffnung des Konkurses (nach Bestätigung und rechtskräftiger Aufhebung des Ausgleichs gemäß § 55 AO) nicht berührt. Die gegenteilige, vom Rekursgericht übernommene Ansicht Wegans (a. a. O., 292), die im Ausgleich nach § 55c Abs. 3 AO begrundete Hypothek begrunde im späteren Konkurs kein Absonderungsrecht, steht mit der Bestimmung des § 11 KO im Widerspruch (Straßmann, a. a. O., 12; Schalek, Die Ausgleichsnovelle 1934, JBl. 1934, 389). Nach § 11 KO kommt es bloß darauf an, ob das Absonderungsrecht vor Konkurseröffnung rechtswirksam begrundet wurde. Dies trifft im vorliegenden Fall zweifellos zu. Auch die weitere, von der zweiten Instanz in Übereinstimmung mit Wegan (a. a. O., 292) vertretene Ansicht, daß der im Falle der Versteigerung der Liegenschaft auf das Pfandrecht nach § 55c Abs. 3 AO entfallende Erlös in die Konkursmasse fließe, ist nicht im Gesetz begrundet. Der zweiten Instanz schwebt hier offenbar eine Vorgangsweise vor, wie sie § 12 Abs. 3 KO vorsieht. Diese Sonderbestimmung kann aber keinesfalls auf Absonderungsrechte angewendet werden, die nicht im Sinne des § 12 Abs. 1 KO begrundet worden sind, also nicht auf Vertragspfandrechte, daher auch nicht auf solche nach § 55c Abs. 3Nach Paragraph 55 c, Absatz 3, AO kann zur Erfüllung eines Ausgleiches eine Hypothek bestellt werden. Sie kann in der Weise eingetragen werden, daß die Gläubiger ohne nähere Angabe als Berechtigte bezeichnet werden. In diesem Fall ist der jeweilige Sachwalter berechtigt, mit Wirkung für und gegen die Gläubiger der Hypothek über diese zu verfügen. Der Sachwalter ist als Vertreter der Gläubiger in das Grundbuch einzutragen. Es handelt sich dabei um eine gläubigeranonyme Kollektivhypothek (Wegan Österr. Insolvenzrecht, 290), die auf einen bestimmten Höchstbetrag lauten kann und in diesem Fall als Kautionshypothek im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, GBG 1955 zu behandeln ist (Straßmann, Treuhandeigentum und Kollektivhypothek als Sicherung der Ausgleichserfüllung, JBl. 1935, 11; Schalek, Die Ausgleichsnovelle 1934, JBl. 1934, 389). Ein derartiges Pfandrecht wird gemäß Paragraph 11, KO durch die Eröffnung des Konkurses (nach Bestätigung und rechtskräftiger Aufhebung des Ausgleichs gemäß Paragraph 55, AO) nicht berührt. Die gegenteilige, vom Rekursgericht übernommene Ansicht Wegans (a. a. O., 292), die im Ausgleich nach Paragraph 55 c, Absatz 3, AO begrundete Hypothek begrunde im späteren Konkurs kein Absonderungsrecht, steht mit der Bestimmung des Paragraph 11, KO im Widerspruch (Straßmann, a. a. O., 12; Schalek, Die Ausgleichsnovelle 1934, JBl. 1934, 389). Nach Paragraph 11, KO kommt es bloß darauf an, ob das Absonderungsrecht vor Konkurseröffnung rechtswirksam begrundet wurde. Dies trifft im vorliegenden Fall zweifellos zu. Auch die weitere, von der zweiten Instanz in Übereinstimmung mit Wegan (a. a. O., 292) vertretene Ansicht, daß der im Falle der Versteigerung der Liegenschaft auf das Pfandrecht nach Paragraph 55 c, Absatz 3, AO entfallende Erlös in die Konkursmasse fließe, ist nicht im Gesetz begrundet. Der zweiten Instanz schwebt hier offenbar eine Vorgangsweise vor, wie sie Paragraph 12, Absatz 3, KO vorsieht. Diese Sonderbestimmung kann aber keinesfalls auf Absonderungsrechte angewendet werden, die nicht im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, KO begrundet worden sind, also nicht auf Vertragspfandrechte, daher auch nicht auf solche nach Paragraph 55 c, Absatz 3
AO.
Sowohl das Erstgericht als auch das Rekursgericht sind somit bei ihren Entscheidungen betreffend die gegenständlichen Simultanhypotheken von einer unrichtigen Rechtsansicht bezüglich des Rechtsbestandes der Pfandrechte ausgegangen. Diese Hypotheken waren nach dem Buchstand als aufrechte Höchstbetragshypotheken im Sinne des § 224 EO im Verteilungsverfahren zu behandeln. Nach dieser Bestimmung sind die bis zur letzten Verteilungstagsatzung bereits entstandenen Forderungen des Gläubigers an Kapital und Nebengebühren in der sonst für pfandrechtlich sichergestellte Forderungen der gleichen Art geltenden Vorschriften durch Barzahlung (zinstragende Anlegung) oder Übernahme zu berichtigen. Der nicht aufgezehrte Teil des angegebenen Höchstbetrages wird durch Zuweisung eines entsprechenden Barbetrages aus der Verteilungsmasse berichtigt. Dieser Betrag ist zinstragend anzulegen.Sowohl das Erstgericht als auch das Rekursgericht sind somit bei ihren Entscheidungen betreffend die gegenständlichen Simultanhypotheken von einer unrichtigen Rechtsansicht bezüglich des Rechtsbestandes der Pfandrechte ausgegangen. Diese Hypotheken waren nach dem Buchstand als aufrechte Höchstbetragshypotheken im Sinne des Paragraph 224, EO im Verteilungsverfahren zu behandeln. Nach dieser Bestimmung sind die bis zur letzten Verteilungstagsatzung bereits entstandenen Forderungen des Gläubigers an Kapital und Nebengebühren in der sonst für pfandrechtlich sichergestellte Forderungen der gleichen Art geltenden Vorschriften durch Barzahlung (zinstragende Anlegung) oder Übernahme zu berichtigen. Der nicht aufgezehrte Teil des angegebenen Höchstbetrages wird durch Zuweisung eines entsprechenden Barbetrages aus der Verteilungsmasse berichtigt. Dieser Betrag ist zinstragend anzulegen.
Im vorliegenden Fall ist die Sache aber noch nicht entscheidungsreif, weil der Anmeldung des Dr. A nach dem Wortlaut des Verhandlungsprotokolles nicht klar zu entnehmen ist, ob er die Forderung als Sachwalter der Ausgleichsgläubiger oder als Masseverwalter angemeldet hat: Am Beginn des Verhandlungsprotokolles wird Dr. A bloß als Masseverwalter bezeichnet. Es wäre daher Sache des Erstgerichtes gewesen, Dr. A zu einem klaren Vorbringen anzuleiten (§ 78 EO, § 182 Abs. 1 ZPO). Im Sinne der obigen Ausführungen wäre die Anmeldung unbeachtlich, wenn sie ausschließlich als solche des Masseverwalters im Konkurs des Josef L zu verstehen wäre, weil nur der Sachwalter über die vom Konkurs unberührt gebliebenen Höchstbetragshypotheken (§ 55c Abs. 3 AO) verfügungsberechtigt ist. Sollte Rechtsanwalt Dr. A hingegen ausschließlich als Sachwalter der Ausgleichsgläubiger eingeschritten sein, dann hätte die Anmeldung im Sinne des § 224 Abs. 1 und 2 entsprechen präzisiert werden müssen. Eine Berücksichtigung der gegenständlichen Höchstbetragshypotheken und die Einbeziehung der darauf entfallenden Reste der Verteilungsmassen in die Konkursmasse ist hingegen, wie oben näher ausgeführt wurde, rechtlich ausgeschlossen. Soweit diese Höchstbetragshypotheken der Ausgleichsgläubiger den zu verteilenden Erlös nicht in Anspruch nehmen, kommt der nachfolgende Buchberechtigte bzw. der Verpflichtete nach Maßgabe der Verteilungsgrundsätze zum Zuge.Im vorliegenden Fall ist die Sache aber noch nicht entscheidungsreif, weil der Anmeldung des Dr. A nach dem Wortlaut des Verhandlungsprotokolles nicht klar zu entnehmen ist, ob er die Forderung als Sachwalter der Ausgleichsgläubiger oder als Masseverwalter angemeldet hat: Am Beginn des Verhandlungsprotokolles wird Dr. A bloß als Masseverwalter bezeichnet. Es wäre daher Sache des Erstgerichtes gewesen, Dr. A zu einem klaren Vorbringen anzuleiten (Paragraph 78, EO, Paragraph 182, Absatz eins, ZPO). Im Sinne der obigen Ausführungen wäre die Anmeldung unbeachtlich, wenn sie ausschließlich als solche des Masseverwalters im Konkurs des Josef L zu verstehen wäre, weil nur der Sachwalter über die vom Konkurs unberührt gebliebenen Höchstbetragshypotheken (Paragraph 55 c, Absatz 3, AO) verfügungsberechtigt ist. Sollte Rechtsanwalt Dr. A hingegen ausschließlich als Sachwalter der Ausgleichsgläubiger eingeschritten sein, dann hätte die Anmeldung im Sinne des Paragraph 224, Absatz eins und 2 entsprechen präzisiert werden müssen. Eine Berücksichtigung der gegenständlichen Höchstbetragshypotheken und die Einbeziehung der darauf entfallenden Reste der Verteilungsmassen in die Konkursmasse ist hingegen, wie oben näher ausgeführt wurde, rechtlich ausgeschlossen. Soweit diese Höchstbetragshypotheken der Ausgleichsgläubiger den zu verteilenden Erlös nicht in Anspruch nehmen, kommt der nachfolgende Buchberechtigte bzw. der Verpflichtete nach Maßgabe der Verteilungsgrundsätze zum Zuge.
Die Sache ist aber auch noch aus einem weiteren Grund nicht entscheidungsreif. Das Erstgericht hätte nämlich über den Widerspruch der Republik Österreich gegen die Berücksichtigung der Höchstbetragshypotheken verhandeln müssen. Gemäß § 213 Abs. 2 EO hat der die Verhandlung leitende Richter im Falle der Erhebung eines Widerspruches die Erzielung eines Einverständnisses nach Möglichkeit zu fördern. Kommt ein solches Einverständnis nicht zustande, so sind alle für die Entscheidung des Gerichtes maßgebenden Umstände im Wege der Vernehmung der durch den fraglichen Widerspruch betroffenen anwesenden Personen ins klare zu setzen. Das über die Tagsatzung aufzunehmende Protokoll hat den wesentlichen Inhalt der von den Beteiligten abgegebenen, für die Verteilung erheblichen Erklärungen zu enthalten. Nach dem Inhalt des Protokolles des Erstgerichtes über die Verteilungstagsatzung hat aber eine solche Verhandlung über den von der Finanzprokuratur gegen die Berücksichtigung der von Dr. A (als Sachwalter oder Masseverwalter) angemeldeten Forderung erhobenen Widerspruch gar nicht stattgefunden.Die Sache ist aber auch noch aus einem weiteren Grund nicht entscheidungsreif. Das Erstgericht hätte nämlich über den Widerspruch der Republik Österreich gegen die Berücksichtigung der Höchstbetragshypotheken verhandeln müssen. Gemäß Paragraph 213, Absatz 2, EO hat der die Verhandlung leitende Richter im Falle der Erhebung eines Widerspruches die Erzielung eines Einverständnisses nach Möglichkeit zu fördern. Kommt ein solches Einverständnis nicht zustande, so sind alle für die Entscheidung des Gerichtes maßgebenden Umstände im Wege der Vernehmung der durch den fraglichen Widerspruch betroffenen anwesenden Personen ins klare zu setzen. Das über die Tagsatzung aufzunehmende Protokoll hat den wesentlichen Inhalt der von den Beteiligten abgegebenen, für die Verteilung erheblichen Erklärungen zu enthalten. Nach dem Inhalt des Protokolles des Erstgerichtes über die Verteilungstagsatzung hat aber eine solche Verhandlung über den von der Finanzprokuratur gegen die Berücksichtigung der von Dr. A (als Sachwalter oder Masseverwalter) angemeldeten Forderung erhobenen Widerspruch gar nicht stattgefunden.