Der vom Verpflichteten gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, das den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat, erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist tatsächlich unzulässig. Nach § 528 Abs 1 ZPO ist zwar gegen den Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs (nur) zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt; doch schließt § 528 Abs 2 ZPO jede Anfechtung aus, wenn einer der Fälle vorliegt, die dort bezeichnet werden, so unter Z 2, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Die Ausnahme, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist, kommt hier nicht in Betracht, und ebensowenig die für das Exekutionsverfahren geltenden Ausnahmen nach § 83 Abs 3 EO (Bewilligung oder Verweigerung der Exekution auf Grund eines ausländischen Titels) und nach § 239 Abs. 3 EO (Verteilungsbeschluß im Zwangsversteigerungsverfahren). Da sonst für das Exekutionsverfahren nichts anderes angeordnet ist, gilt nach § 78 EO die Vorschrift des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses auch im Zwangsversteigerungsverfahren. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, weil der angefochtene erstrichterliche Beschluß über die Exekutionsaufschiebung gegen Erlag einer Sicherheit vom Rekursgericht zur Gänze bestätigt worden ist (vgl. SZ 56/165 ua). Darauf, ob das Rekursgericht eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs. 1 ZPO zu lösen hatte, kommt es daher nicht an.Der vom Verpflichteten gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, das den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat, erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist tatsächlich unzulässig. Nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist zwar gegen den Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs (nur) zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt; doch schließt Paragraph 528, Absatz 2, ZPO jede Anfechtung aus, wenn einer der Fälle vorliegt, die dort bezeichnet werden, so unter Ziffer 2,, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Die Ausnahme, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist, kommt hier nicht in Betracht, und ebensowenig die für das Exekutionsverfahren geltenden Ausnahmen nach Paragraph 83, Absatz 3, EO (Bewilligung oder Verweigerung der Exekution auf Grund eines ausländischen Titels) und nach Paragraph 239, Absatz 3, EO (Verteilungsbeschluß im Zwangsversteigerungsverfahren). Da sonst für das Exekutionsverfahren nichts anderes angeordnet ist, gilt nach Paragraph 78, EO die Vorschrift des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses auch im Zwangsversteigerungsverfahren. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, weil der angefochtene erstrichterliche Beschluß über die Exekutionsaufschiebung gegen Erlag einer Sicherheit vom Rekursgericht zur Gänze bestätigt worden ist vergleiche SZ 56/165 ua). Darauf, ob das Rekursgericht eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu lösen hatte, kommt es daher nicht an.
Das unzulässige Rechtsmittel ist sofort zu verwerfen (§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO).Das unzulässige Rechtsmittel ist sofort zu verwerfen (Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO).