Entscheidungsgründe:
Die Beklagte betreibt ein Partnervermittlungsbüro. Seit etwa 10 Jahren ist die Klägerin mit der Einbringlichmachung von Forderungen der Beklagten gegen Kunden beauftragt, dies in mehr als 100 Fällen.
Mit dem in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 23.12.1992 verkündeten (in der Ausfertigung aber mit 14.1.1993 datierten) Anerkenntnisurteil des Landesgerichtes Linz, 7 Cg 307/92t-7, wurde die damalige Beklagte (und nunmehrige Klägerin) schuldig erkannt, der damaligen Klägerin (und nunmehrigen Beklagten) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution in im Spruch namentlich aufgezählten Betreibungsfällen Rechnung zu legen, und zwar über sämtliche Einnahmen und Ausgaben unter Angabe der jeweiligen Verwendung, des Zahlungsdatums und unter Vorlage der dazugehörigen Belege.
Mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 15.1.1993, 7 Cg 307/92t-5, wurde der damaligen Klägerin (und nunmehrigen Beklagten) gegen die damalige Beklagte (und nunmehrige Klägerin) die Exekution zur Erwirkung dieser Handlungen bewilligt.
Die (nunmehrige) Klägerin legte der (nunmehrigen) Beklagten erstmals mit folgendem Begleitschreiben am 15.1.1993 Rechnung:
"Betrifft: Rechnungslegung
Sehr geehrte Damen und Herren !
Anbei übersenden wir Ihnen eine Aufstellung der Zahlungseingänge zu den von Ihnen genannten Inkassofällen. Da sich der Geschäftsführer, Herr Karl U*****, im Ausland aufhält, war es uns leider nicht möglich, Ihrer diesbezüglichen Aufforderung zu einem früheren Termin zu entsprechen. Wir ersuchen Sie, diese Verspätung zu entschuldigen.
Zur Erläuterung:
Eventuelle Differenzbeträge zwischen tatsächlichem Eingang und Gutschrift für Ihr Unternehmen wurden bei uns auf Kosten verbucht. Wie angemerkt, wurden die für Sie verbuchten Beträge spätestens 30 Tage nach Eingang der Sammelüberweisung überwiesen. Diesbezügliche Aufstellungen sind Ihnen mit jeder Überweisung zugegangen. Sollten Sie Einsicht in die jeweiligen Zahlungsbelege wünschen, so stehen wir Ihnen, nach vorheriger Terminvereinbarung, zu normalen Geschäftszeiten in unseren Büroräumen jederzeit zur Verfügung. Wir hoffen, Ihnen mit unseren Angaben vorläufig gedient zu haben".
Diese Rechnungslegung umfaßt nur das jeweilige Schuldnerkonto, unter Anführung des Aktenzeichens der Zahlungseingänge vom Schuldner samt Datum sowie der Zahlungsausgänge an den Beklagten, wobei jedoch nur die Höhe, nicht jedoch das Datum angegeben ist.
Da die Beklagte diese erste Rechnungslegung beanstandete, erfolgte eine korrigierte Rechnungslegung am 3.3.1993 mit folgendem Begleitschreiben:
"Betrifft: Sammelabrechnung
Sehr geehrte Damen und Herren !
In der Beilage übersenden wir Ihnen die Kopien unserer Sammelabrechnungen aus dem Zeitraum Jänner 1990 bis Dezember 1992. Auf diesen Aufstellungen ist genau ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt Sie von uns Zahlungen für die einzelnen Schuldner erhielten. Wir weisen nochmals darauf hin, daß Ihnen diese Abrechnungen zum jeweiligen Abrechnungstermin übersandt wurden. Für etwaige Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung."
Diese korrigierte Rechnungslegung unterscheidet sich von der ersten Rechnungslegung im wesentlichen dadurch, daß nun auch das Datum der Zahlungsausgänge an die beklagte Partei festgehalten wurde. Dies ist auch bei den Inkassofällen "Christine H*****" und "Johann K*****" der Fall.
Die Beklagte beanstandete auch diese Rechnungslegung. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 22.3.1993 der Beklagten mit, daß sie mit der verbesserten Rechnungslegung nunmehr den Rechnungslegungsanspruch der Beklagten als erfüllt ansehe, jedoch weiterhin bereit sei, der Beklagten Einsicht in die Belege zu gewähren, und zwar in ihren Räumlichkeiten, erforderlichenfalls auch in den Räumlichkeiten der Beklagten.
Die Klägerin beantragt mit Oppositionsklage das Urteil, ihren Einwendungen, daß der Anspruch der betreibenden Partei aus diesem Anerkenntnisurteil durch Erfüllung erloschen ist, werde Folge gegeben. Zur Begründung brachte die Klägerin in der Klage vor, der Rechnungslegungsanspruch der Beklagten sei erfüllt worden. Die Klägerin habe in allen der Exekution zugrundeliegenden Fällen Rechnung gelegt, insbesondere über sämtliche Einnahmen und Ausgaben unter Angabe der jeweiligen Verwendung, des Zahlungsdatums und unter Vorlage der dazugehörigen Belege. Die Beklagte betreibe trotz Kenntnis dieser Tatsachen die Exekution weiter.
Die Beklagte bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete ein, die Klägerin habe den Rechnungslegungsanspruch nicht ordnungsgemäß erfüllt; sie habe der Beklagten nur Aufzeichnungen übermittelt, mit denen Zahlungseingänge zu einem bestimmten Datum behauptet würden und angegeben werde, ob davon zu einem bestimmten Datum etwas an die Beklagte weitergeleitet wurde. Der Rechnungslegung sei nicht zu entnehmen, aus welchem Grund Zahlungseingänge nicht oder nicht in voller Höhe an die Beklagte weitergeleitet wurden. Darüberhinaus habe die Klägerin der Beklagten weder die dazugehörigen Belege zu den Einnahmen und Ausgaben in Original oder Kopie vorgelegt.
Hiezu replizierte die Klägerin, sie habe der Beklagten mitgeteilt, daß alle nicht bzw nicht in voller Höhe an sie überwiesenen Zahlungseingänge Honorareingänge seien; es handle es sich um Betreibungskosten der Klägerin, zu deren Einbehaltung die Klägerin nach den vereinbarten Bedingungen berechtigt sei. Auf inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung bestehe kein Anspruch; es sei daher unerheblich, aus welchem Grund Zahlungen allenfalls nicht an die Beklagte weiter überwiesen wurden. Die Klägerin habe auch dem Begehren auf Belegvorlage entsprochen. Die Klägerin habe die Beklagte wiederholt aufgefordert, in den Räumlichkeiten der Klägerin Einsicht in die Belege zu nehmen. Die Beklagte habe die Belegvorlage in ihren eigenen Räumlichkeiten abgelehnt; dazu wäre die Klägerin auch nicht verpflichtet gewesen. Wegen des Umfangs der Belegsammlung wäre eine Überführung der Belege an die Beklagte auch nur mit großen technischen Aufwand möglich gewesen; die Belege seien in verschiedensten Ordnern jahresweise geordnet. Vom Anerkenntnisurteil sei nicht umfaßt, auch die Höhe der einzelnen Inkassokosten selbst, die aus der Rechnungslegung ohnehin hervorgehe, nochmals aufzuschlüsseln und zu detaillieren. In welcher Gesamthöhe Inkassokosten verrechnet wurden, gehe bei jedem einzelnen Geschäftsfall aus der Rechnungslegung hervor. Eine Aufschlüsselung wäre aufgrund der angebotenen, von der Beklagten aber nicht wahrgenommenen Einsichtnahme in die Belege möglich. Die Inkassokosten seien jeweils entsprechend den Inkassobedingungen abgerechnet und einbehalten worden.
Das Erstgericht wies die Oppositionsklage ab; es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und vertrat die Rechtsansicht, die Rechnungslegungspflicht sei nach dem Inhalt des zugrundeliegenden Exekutionstitels zu messen, jedoch unter Bedachtnahme auf die von der Rechtsprechung zur Rechnungslegung im Sinn des Art XLII EGZPO entwickelten Grundsätze. Nach dem Inhalt des Exekutionstitels habe die klagende Partei der beklagten Partei in namentlich angeführten Betreibungsfällen Rechnung zu legen, und zwar über sämtliche Einnahmen und Ausgaben unter Angabe der jeweiligen Verwendung und des Zahlungsdatums sowie unter Vorlage der dazugehörigen Belege. Eine ordentliche Rechnungslegung umfasse auch alle Angaben, die eine Überprüfung der Rechnung ermöglichen. Der Berechtigte habe Anspruch auf eine ordnungsgemäß zusammengestellte, formell vollständige Rechnung mit der Möglichkeit, sie zumindest durch Einsicht in die Belege zu überprüfen. Der Rechnungslegungspflicht werde nicht durch bloße Überlassung von Belegen entsprochen. Das Fehlen eigener Aufzeichnungen und Belege befreie nicht von der Rechnungslegungspflicht. Die Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben habe auch die Angaben des Verwendungszwecks zu enthalten. Hier beschränke sich auch die zweite (verbesserte) Rechnungslegung auf die Angaben von Höhe und Zeitpunkt der Zahlungseingänge vom Schuldner und auf die Angabe des Datums und der Höhe des Zahlungsausgangs an die Beklagte als Kunden der klagenden Partei. Bei der Differenz zwischen Zahlungseingang und Zahlungsausgang handle es sich offensichtlich um die Inkassokosten der klagenden Partei, die jedoch weder dem Grunde noch der Höhe nach ausgeschlüsselt seien. Statt dessen habe die klagende Partei der beklagten Partei nur die Einsicht in die Belege angeboten. Die klagende Partei müsse aber die Verwendung der vom Schuldner eingegangenen Beträge für ihre eigenen Kosten detailliert und punktuell überprüfbar in nachvollziehbarer und buchhalterisch einwandfreier Weise belegen. Eine Rechnungslegung, die nur Pauschalbeträge ausweise, sei nicht ausreichend. Da die vorgenommene Rechnungslegung mangels Transparenz nicht den kaufmännischen Grundsätzen entspreche, sei der Rechnungslegungsanspruch der Beklagten entsprechend dem Anerkenntnisurteil noch nicht erfüllt.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht aus, die klagende Partei sei nach dem dem Exekutionsverfahren zugrundeliegenden Anerkenntnisurteil unter anderem verpflichtet, auch über die Ausgaben unter Angabe der jeweiligen Verwendung Rechnung zu legen. Nach der zu § 1012 ABGB und Art XLII EGZPO ergangenen Judikatur sei der Auftraggeber bzw der zur Rechnungslegung Verpflichtete zur Legung einer formell vollständigen Rechnung verhalten. Er müsse dazu eine Abrechnung vorlegen, die Einnahmen und Ausgaben detailliert aufweise. Eine ordentliche Rechnung müsse erkennen lassen, wofür jede einzelne Zahlung geleistet wurde. Die Angabe des Verwendungszweck gehöre zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung. Die bloße Zusammenfassung in einer Gesamtpost und die Mitteilung von Endziffern genüge nicht. Der zur Rechnungslegung Verpflichtete müsse auch alle Angaben machen, die eine Nachprüfung der Rechnung ermöglichen. Die klagende Partei sei diesen Abrechnungsverpflichtungen insbesondere im Hinblick auf die im Zusammenhang mit den erteilten Aufträgen angefallenen Ausgaben nicht nachgekommen. Die Abrechnung weise diese Ausgaben nicht einmal global aus; vielmehr müßten sie erst aus der Differenz aus den bei der klagenden Partei eingegangenen und den an die Beklagte weitergeleiteten Beträgen errechnet werden. Als Ausgaben im Sinn der Abrechnungsverpflichtung der klagenden Partei kämen im wesentlichen wohl nur die bei der klagenden Partei angefallenen Inkassokosten in Frage. Ob noch andere Ausgaben angefallen seien, könnte erst aufgrund einer ordnungsgemäßen Abrechnung der klagenden Partei nachvollzogen werden. Eine solche Abrechnung müßte auch alle Angaben enthalten, die eine Überprüfung ermöglichen, warum im konkreten Abrechnungsfall Ausgaben in der tatsächlich verrechneten Höhe entstanden sind. Dazu gehöre insbesondere die Aufschlüsselung in Verdienst und Barauslagen, sowie Angaben darüber, aus welchen Tarifen sich die Verdienstsumme errechnet oder welche sonstigen Kriterien die klagende Partei für diese Berechnung herangezogen hat. Da die klagende Partei in der zweiten verbesserten Abrechnung keinerlei Angaben gemacht habe, die eine Überprüfung der Ausgaben, die sie der Beklagten verrechnet habe, ermöglichen würde, sei sie ihrer Rechnungslegungspflicht nicht nachgekommen.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht aus, die klagende Partei sei nach dem dem Exekutionsverfahren zugrundeliegenden Anerkenntnisurteil unter anderem verpflichtet, auch über die Ausgaben unter Angabe der jeweiligen Verwendung Rechnung zu legen. Nach der zu Paragraph 1012, ABGB und Art XLII EGZPO ergangenen Judikatur sei der Auftraggeber bzw der zur Rechnungslegung Verpflichtete zur Legung einer formell vollständigen Rechnung verhalten. Er müsse dazu eine Abrechnung vorlegen, die Einnahmen und Ausgaben detailliert aufweise. Eine ordentliche Rechnung müsse erkennen lassen, wofür jede einzelne Zahlung geleistet wurde. Die Angabe des Verwendungszweck gehöre zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung. Die bloße Zusammenfassung in einer Gesamtpost und die Mitteilung von Endziffern genüge nicht. Der zur Rechnungslegung Verpflichtete müsse auch alle Angaben machen, die eine Nachprüfung der Rechnung ermöglichen. Die klagende Partei sei diesen Abrechnungsverpflichtungen insbesondere im Hinblick auf die im Zusammenhang mit den erteilten Aufträgen angefallenen Ausgaben nicht nachgekommen. Die Abrechnung weise diese Ausgaben nicht einmal global aus; vielmehr müßten sie erst aus der Differenz aus den bei der klagenden Partei eingegangenen und den an die Beklagte weitergeleiteten Beträgen errechnet werden. Als Ausgaben im Sinn der Abrechnungsverpflichtung der klagenden Partei kämen im wesentlichen wohl nur die bei der klagenden Partei angefallenen Inkassokosten in Frage. Ob noch andere Ausgaben angefallen seien, könnte erst aufgrund einer ordnungsgemäßen Abrechnung der klagenden Partei nachvollzogen werden. Eine solche Abrechnung müßte auch alle Angaben enthalten, die eine Überprüfung ermöglichen, warum im konkreten Abrechnungsfall Ausgaben in der tatsächlich verrechneten Höhe entstanden sind. Dazu gehöre insbesondere die Aufschlüsselung in Verdienst und Barauslagen, sowie Angaben darüber, aus welchen Tarifen sich die Verdienstsumme errechnet oder welche sonstigen Kriterien die klagende Partei für diese Berechnung herangezogen hat. Da die klagende Partei in der zweiten verbesserten Abrechnung keinerlei Angaben gemacht habe, die eine Überprüfung der Ausgaben, die sie der Beklagten verrechnet habe, ermöglichen würde, sei sie ihrer Rechnungslegungspflicht nicht nachgekommen.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil zu der hier maßgeblichen Rechtsfrage über die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung bereits Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorhanden sei.