Entscheidung 3 Ob 9/03z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.01.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ing. Franz A*****, vertreten durch Putz & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Johann S*****, vertreten durch Dr. Roland Gabl, Dr. Josef Kogler und Mag. Harald Papesch Rechtsanwälte OEG in Linz, wegen 36.179,87 EUR sA infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 21. Oktober 2002, GZ 2 R 180/02h, 181f-29, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 27. Mai 2002, GZ 13 Cg 52/02b-4, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 27. Mai 2002 bewilligte das Erstgericht aufgrund des - infolge Widerspruchs des Verpflichteten mit Beschluss vom 7. Juni 2002 aufgehobenen - Versäumungsurteils vom 7. Mai 2002 die Exekution zur Sicherstellung einer Forderung von 36.179,87 EUR sA gegen den Verpflichteten durch Vormerkung des Pfandrechts an einer letzterem gehörenden Liegenschaft, "bis die betreibende Partei Exekution zur Hereinbringung führen kann".
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss unter Verdeutlichung der Exekutionsbewilligung. Es sprach ferner aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels einer zu lösenden Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig sei.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Es kann nach dem Inhalt des Exekutionsantrags keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass die betreibende Partei bloß die Exekution zur Sicherstellung durch die Vormerkung eines Pfandrechts an einer Liegenschaft des Verpflichteten beantragte, wurde doch als Antragsgegenstand einleitend festgehalten: "Zwangsweise Pfandrechtsbegründung (Vormerkung) - Grundbuchssache (Sicherstellung)". Unter Punkt 11 des Antrags wurde ausdrücklich ergänzt, dass "die Exekution in Einschränkung der obigen (Punkt 6) angeführten Anträge nur zur Sicherstellung beantragt" werde. Demzufolge bewilligte das Erstgericht nach der Urschrift seines Beschlusses (Stampiglienerledigung) iVm dem Amtsvermerk über den Antragsinhalt auch nur die beantragte Exekution zur Sicherstellung. Soweit in den für die Beschlussausfertigung verwendeten Rubriken des Formularantrags infolge Unterbleibens der an sich erforderlichen Streichungen bzw Richtigstellungen auch Wortfolgen enthalten sind, die sich auf die Bewilligung einer Exekution zur Hereinbringung - so auch die Fahrnis- und Forderungsexekution betreffend - beziehen, ist bei verständiger Würdigung dessen für jedermann klar, dass diese Texte wegen des konkreten Bewilligungsinhalts gegenstandslos sind. Die vom Rekursgericht ausgesprochene Verdeutlichung betrifft praktisch nur die Wiedergabe der Urschrift der angefochtenen Exekutionsbewilligung. Es wird daher nicht einmal die Frage nach dem Vorliegen einer bloßen "Maßgabebestätigung" und deren Bedeutung für die Zulässigkeit der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs aufgeworfen.Es kann nach dem Inhalt des Exekutionsantrags keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass die betreibende Partei bloß die Exekution zur Sicherstellung durch die Vormerkung eines Pfandrechts an einer Liegenschaft des Verpflichteten beantragte, wurde doch als Antragsgegenstand einleitend festgehalten: "Zwangsweise Pfandrechtsbegründung (Vormerkung) - Grundbuchssache (Sicherstellung)". Unter Punkt 11 des Antrags wurde ausdrücklich ergänzt, dass "die Exekution in Einschränkung der obigen (Punkt 6) angeführten Anträge nur zur Sicherstellung beantragt" werde. Demzufolge bewilligte das Erstgericht nach der Urschrift seines Beschlusses (Stampiglienerledigung) in Verbindung mit dem Amtsvermerk über den Antragsinhalt auch nur die beantragte Exekution zur Sicherstellung. Soweit in den für die Beschlussausfertigung verwendeten Rubriken des Formularantrags infolge Unterbleibens der an sich erforderlichen Streichungen bzw Richtigstellungen auch Wortfolgen enthalten sind, die sich auf die Bewilligung einer Exekution zur Hereinbringung - so auch die Fahrnis- und Forderungsexekution betreffend - beziehen, ist bei verständiger Würdigung dessen für jedermann klar, dass diese Texte wegen des konkreten Bewilligungsinhalts gegenstandslos sind. Die vom Rekursgericht ausgesprochene Verdeutlichung betrifft praktisch nur die Wiedergabe der Urschrift der angefochtenen Exekutionsbewilligung. Es wird daher nicht einmal die Frage nach dem Vorliegen einer bloßen "Maßgabebestätigung" und deren Bedeutung für die Zulässigkeit der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs aufgeworfen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 78 EO sind im Exekutionsverfahren auch die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Revisionsrekurs anzuwenden. Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist aber der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss - wie hier - zur Gänze bestätigte. Der Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 78, EO sind im Exekutionsverfahren auch die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Revisionsrekurs anzuwenden. Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist aber der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss - wie hier - zur Gänze bestätigte. Der Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00009.03Z.0129.000
Dokumentnummer
JJT_20030129_OGH0002_0030OB00009_03Z0000_000