Aus der Begründung:
Zunächst war festzuhalten, daß der am 26. März 1973 abgeschlossene Ausgleich vom Rekursgericht richtig als sogenannter "Liquidationsausgleich" qualifiziert wurde und daher der "federführende" Vorsitzende des Sachwalterkomitees zum Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß berechtigt war (ebenso SZ 27/209; Rspr. 1931/334 u. a.).
Der von der betreibenden Partei hervorgehobene Umstand, daß ihr die gegenständlichen Prozeßkosten aus einem wegen Aussonderungsansprüchen (§ 21 AO) geführten Rechtsstreit zustehen, wäre nur bei Erörterung der Frage bedeutsam, ob diese Kosten - grundsätzlich - zur Gänze oder nur mit einer Quote exequierbar sind (gerade in dem im Revisionsrekurs zitierten Jud. 48 neu findet sich übrigens der Satz, daß § 24 AO auf Fälle, in welchen der Hauptanspruch weder in einer Geldforderung besteht noch nach § 14 AO in Geld umzuwandeln ist, keine Anwendung findet); hier ist jedoch allein entscheidungswesentlich, ob bei einem sogenannten Liquidationsausgleich unter der Voraussetzung, daß gleichzeitig das gesamte Vermögen des Ausgleichsschuldners unwiderruflich an einen Sachwalter (bzw. an ein Sachwalterkomitee) zur Durchführung der Liquidation übertragen wird, während der Dauer dieser Liquidation überhaupt eine Einzelexekution wegen Geldforderungen gegen den Verpflichteten zulässig ist (soweit kein dafür haftendes Absonderungsrecht besteht).Der von der betreibenden Partei hervorgehobene Umstand, daß ihr die gegenständlichen Prozeßkosten aus einem wegen Aussonderungsansprüchen (Paragraph 21, AO) geführten Rechtsstreit zustehen, wäre nur bei Erörterung der Frage bedeutsam, ob diese Kosten - grundsätzlich - zur Gänze oder nur mit einer Quote exequierbar sind (gerade in dem im Revisionsrekurs zitierten Jud. 48 neu findet sich übrigens der Satz, daß Paragraph 24, AO auf Fälle, in welchen der Hauptanspruch weder in einer Geldforderung besteht noch nach Paragraph 14, AO in Geld umzuwandeln ist, keine Anwendung findet); hier ist jedoch allein entscheidungswesentlich, ob bei einem sogenannten Liquidationsausgleich unter der Voraussetzung, daß gleichzeitig das gesamte Vermögen des Ausgleichsschuldners unwiderruflich an einen Sachwalter (bzw. an ein Sachwalterkomitee) zur Durchführung der Liquidation übertragen wird, während der Dauer dieser Liquidation überhaupt eine Einzelexekution wegen Geldforderungen gegen den Verpflichteten zulässig ist (soweit kein dafür haftendes Absonderungsrecht besteht).
Das Wesen des sogenannten "Liquidationsausgleichs" findet zwar in der Ausgleichsordnung nur unvollkommen und mittelbar seinen Niederschlag (§§ 55b bis d AO), als Institut ist jedoch der Liquidationsausgleich auch für den österreichischen Rechtsbereich von Lehre (Bartsch - Pollak II, 4, Anm. 1 und 461 f.; Petschek - Reimer - Schiemer, 724 Anm. 17; Schiemer im Rechtslexikon unter Stichwort "Ausgleichsquote" D) und Rechtsprechung (SZ 13/168, 13/254, 31/13, 43/42; ZBl. 1933/247, 1934/103) anerkannt. Hat der Ausgleichsschuldner bei einem Liquidationsausgleich seine gesamten Aktiven einem Sachwalter (Sachwalterkomitee) zur Verwertung übertragen, so gehen damit die Rechte und Pflichten zur Verwertung des gesamten Vermögens des Ausgleichsschuldners auf den Sachwalter (das Sachwalterkomitee) über, der (das) bei der Liquidation für die Gläubigerschaft handelt und auf dessen Entschlüsse der Ausgleichsschuldner keinerlei Einfluß hat (ebenso Bartsch - Pollak II, 477; SZ 43/42; ZBl. 1933/247 u. a.). Abweichend vom "normalen" Ausgleich oder vom Fall der bloßen Überwachung des vom Ausgleichsschuldner selbst abzuwickelnden Liquidationsausgleiches (vgl. hiezu die bei § 55 Abs. 2 AO unter Nr. 1 abgedruckten Entscheidungen der GMA 5), kann daher der Schuldner, der wie im vorliegenden Fall im Rahmen eines Liquidationsausgleichs sein gesamtes Vermögen an ein Sachwalterkomitee zur Verwertung übergeben hat, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr "in Verzug" geraten, was nicht bloß für das Wiederaufleben bei grundsätzlich quotenmäßig zu befriedigenden Forderungen (vgl. hiezu SZ 43/42 u. a.) bedeutsam ist, sondern zufolge § 7 EO auch die Voraussetzung jeder Exekutionsführung bildet. In derartigen Fällen ist daher bis zur Beendigung der Liquidation eine Einzelexekution - sei es hinsichtlich der bevorrechteten Geldforderungen zur Gänze, sei es hinsichtlich der nicht bevorrechteten Forderungen zur Hereinbringung bereits nominell fälliger Quoten - gegen den Verpflichteten nicht zulässig (ebenso Schiemer Rechtslexikon, Blatt 6; SZ 31/13; ZBl. 1933/247, 1934/103 u. a.).Das Wesen des sogenannten "Liquidationsausgleichs" findet zwar in der Ausgleichsordnung nur unvollkommen und mittelbar seinen Niederschlag (Paragraphen 55 b bis d AO), als Institut ist jedoch der Liquidationsausgleich auch für den österreichischen Rechtsbereich von Lehre (Bartsch - Pollak römisch zwei, 4, Anmerkung 1 und 461 f.; Petschek - Reimer - Schiemer, 724 Anmerkung 17; Schiemer im Rechtslexikon unter Stichwort "Ausgleichsquote" D) und Rechtsprechung (SZ 13/168, 13/254, 31/13, 43/42; ZBl. 1933/247, 1934/103) anerkannt. Hat der Ausgleichsschuldner bei einem Liquidationsausgleich seine gesamten Aktiven einem Sachwalter (Sachwalterkomitee) zur Verwertung übertragen, so gehen damit die Rechte und Pflichten zur Verwertung des gesamten Vermögens des Ausgleichsschuldners auf den Sachwalter (das Sachwalterkomitee) über, der (das) bei der Liquidation für die Gläubigerschaft handelt und auf dessen Entschlüsse der Ausgleichsschuldner keinerlei Einfluß hat (ebenso Bartsch - Pollak römisch zwei, 477; SZ 43/42; ZBl. 1933/247 u. a.). Abweichend vom "normalen" Ausgleich oder vom Fall der bloßen Überwachung des vom Ausgleichsschuldner selbst abzuwickelnden Liquidationsausgleiches vergleiche hiezu die bei Paragraph 55, Absatz 2, AO unter Nr. 1 abgedruckten Entscheidungen der GMA 5), kann daher der Schuldner, der wie im vorliegenden Fall im Rahmen eines Liquidationsausgleichs sein gesamtes Vermögen an ein Sachwalterkomitee zur Verwertung übergeben hat, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr "in Verzug" geraten, was nicht bloß für das Wiederaufleben bei grundsätzlich quotenmäßig zu befriedigenden Forderungen vergleiche hiezu SZ 43/42 u. a.) bedeutsam ist, sondern zufolge Paragraph 7, EO auch die Voraussetzung jeder Exekutionsführung bildet. In derartigen Fällen ist daher bis zur Beendigung der Liquidation eine Einzelexekution - sei es hinsichtlich der bevorrechteten Geldforderungen zur Gänze, sei es hinsichtlich der nicht bevorrechteten Forderungen zur Hereinbringung bereits nominell fälliger Quoten - gegen den Verpflichteten nicht zulässig (ebenso Schiemer Rechtslexikon, Blatt 6; SZ 31/13; ZBl. 1933/247, 1934/103 u. a.).