Dieser Rekurs ist beim vorstehend geschilderten Sachverhalt aus nachstehenden Erwägungen unzulässig.
Nach der zufolge § 78 ЕO auch im Exekutionsverfahren geltenden Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 5 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz betreffend einen „Beschwerdegegenstand“, der oder dessen Wert S 2.000 nicht übersteigt, unzulässig. Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt im Exekutionsverfahren für sämtliche Entscheidungen, falls sich der Gegenstand der Exekutionsführung auf einen unter dieser Grenze liegenden Betrag oder Wert bezieht (ebenso Heller-Berger-Stix, 668 vor Anm 3, JBl 1957, 623 ua). Wird also die Exekution auf Nebengebühren eingeschränkt oder eingestellt, so sinkt zufolge der gleichfalls auch im Exekutionsverfahren heranzuziehenden Bestimmungen der §§ 54 f. JN der Gegenstand der Exekutionsführung und damit der „Beschwerdegegenstand“ für jede Entscheidung auf „Null“, also unter die vorstehend zitierte Rechtsmittelgrenze (ebenso Heller-Berger-Stix a.a.O. vor Anm 9, SZ 20/202 u.а.). Schließlich gilt die zitierte Rechtsmittelbeschränkung für jede Art der Entscheidung zweiter Instanz, also auch für Formalentscheidungen (ebenso Heller-Berger-Stix, a.a.O. vor Anm 10, SZ 20/95 u.a.).Nach der zufolge Paragraph 78, ЕO auch im Exekutionsverfahren geltenden Bestimmung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz betreffend einen „Beschwerdegegenstand“, der oder dessen Wert S 2.000 nicht übersteigt, unzulässig. Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt im Exekutionsverfahren für sämtliche Entscheidungen, falls sich der Gegenstand der Exekutionsführung auf einen unter dieser Grenze liegenden Betrag oder Wert bezieht (ebenso Heller-Berger-Stix, 668 vor Anmerkung 3, , JBl 1957, 623 ua). Wird also die Exekution auf Nebengebühren eingeschränkt oder eingestellt, so sinkt zufolge der gleichfalls auch im Exekutionsverfahren heranzuziehenden Bestimmungen der Paragraphen 54, f. JN der Gegenstand der Exekutionsführung und damit der „Beschwerdegegenstand“ für jede Entscheidung auf „Null“, also unter die vorstehend zitierte Rechtsmittelgrenze (ebenso Heller-Berger-Stix a.a.O. vor Anmerkung 9, , SZ 20/202 u.а.). Schließlich gilt die zitierte Rechtsmittelbeschränkung für jede Art der Entscheidung zweiter Instanz, also auch für Formalentscheidungen (ebenso Heller-Berger-Stix, a.a.O. vor Anmerkung 10, , SZ 20/95 u.a.).
Zu prüfen ist daher hier die weitere Frage, ob eine während des Rechtsmittelverfahrens erfolgte Einschränkung oder Einstellung des Exekutionsverfahrens bei Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit im Sinn des § 528 Abs 1 Z 5 ZPO zu berücksichtigen ist, falls sie im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes noch nicht erfolgt war.Zu prüfen ist daher hier die weitere Frage, ob eine während des Rechtsmittelverfahrens erfolgte Einschränkung oder Einstellung des Exekutionsverfahrens bei Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO zu berücksichtigen ist, falls sie im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes noch nicht erfolgt war.
Die Bestimmung des § 528 ZPO gibt darüber deshalb keinen unmittelbaren Aufschluß, weil der Zivilprozeßordnung eine Einschränkung des Klagebegehrens während des Rechtsmittelverfahrens fremd ist (vgl Fasching IV, 172). Jedoch läßt die Bestimmung des § 453 Abs 2 ZPO, wonach bei Einschränkung des Begehrens unter die Bagatellgrenze ab diesem Zeitpunkt die Vorschriften des Bagatellverfahrens maßgebend sind, die Tendenz erkennen, die jeweiligen Verfahrensbestimmungen am jeweiligen Verfahrensstand zu orientieren; ferner sind sämtliche Bestimmungen über die Beschränkung von Rechtsmitteln gegen zweitinstanzliche Entscheidungen vom Grundsatz beherrscht, daß der Oberste Gerichtshof nicht mehr mit einer causa befaßt werden soll, die nur mehr Nebengebühren betrifft. Sofern daher – im Exekutionsverfahren zulässigerweise – die Exekution erst im Rechtsmittelverfahren auf Nebengebühren eingeschränkt oder eingestellt wurde, muß entsprechend den vorstehenden Überlegungen ab diesem Zeitpunkt die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 Z 5 ZPO angwendet werden, sie verhindert daher ab diesem Zeitpunkt die Befassung des Obersten Gerichtshofes mit allen vorausgegangenen Entscheidungen in dieser Exekutionssache. Daß auf diesen Umstand in einigen früheren Entscheidungen – etwa EvBl 1965/243, die sich bloß mit der Rechtsmittelvoraussetzung der Beschwer befaßte, ohne die Frage eines allfälligen Rechtsmittelausschlusses zufolge § 528 ZPO zu erörtern – nicht Bedacht genommen wurde, vermag die Stichhältigkeit der vorstehend dargelegten Argumente nicht zu entkräften.Die Bestimmung des Paragraph 528, ZPO gibt darüber deshalb keinen unmittelbaren Aufschluß, weil der Zivilprozeßordnung eine Einschränkung des Klagebegehrens während des Rechtsmittelverfahrens fremd ist vergleiche Fasching römisch vier, 172). Jedoch läßt die Bestimmung des Paragraph 453, Absatz 2, ZPO, wonach bei Einschränkung des Begehrens unter die Bagatellgrenze ab diesem Zeitpunkt die Vorschriften des Bagatellverfahrens maßgebend sind, die Tendenz erkennen, die jeweiligen Verfahrensbestimmungen am jeweiligen Verfahrensstand zu orientieren; ferner sind sämtliche Bestimmungen über die Beschränkung von Rechtsmitteln gegen zweitinstanzliche Entscheidungen vom Grundsatz beherrscht, daß der Oberste Gerichtshof nicht mehr mit einer causa befaßt werden soll, die nur mehr Nebengebühren betrifft. Sofern daher – im Exekutionsverfahren zulässigerweise – die Exekution erst im Rechtsmittelverfahren auf Nebengebühren eingeschränkt oder eingestellt wurde, muß entsprechend den vorstehenden Überlegungen ab diesem Zeitpunkt die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO angwendet werden, sie verhindert daher ab diesem Zeitpunkt die Befassung des Obersten Gerichtshofes mit allen vorausgegangenen Entscheidungen in dieser Exekutionssache. Daß auf diesen Umstand in einigen früheren Entscheidungen – etwa EvBl 1965/243, die sich bloß mit der Rechtsmittelvoraussetzung der Beschwer befaßte, ohne die Frage eines allfälligen Rechtsmittelausschlusses zufolge Paragraph 528, ZPO zu erörtern – nicht Bedacht genommen wurde, vermag die Stichhältigkeit der vorstehend dargelegten Argumente nicht zu entkräften.
Wegen der angeführten Rechtsmittelbeschränkung war der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes als unzulässig zurückzuweisen.