Aus der Begründung:
Die Rechtsmittelwerberin meint, die Rechtsansicht, der Vorprozeß begrunde deshalb keine Streitanhängigkeit, weil die Hingabe eines Darlehens nicht ausdrücklich als Rechtsgrund des Leistungsbegehrens bezeichnet wurde, sei zu eng. Beiden Verfahren sei gemeinsam, daß es sich um den Anspruch aus dem Schuldschein vom 3. April 1978 handle. Aus den vorgebrachten rechtserzeugenden Tatsachen und den daraus abgeleiteten Begehren ergebe sich, daß die Sachanträge in beiden Verfahren dasselbe Rechtsschutzziel anstreben und daher eindeutig auch die Gleichheit des Anspruches besteht. Es liege daher die von der Beklagten eingewendete Streitanhängigkeit vor.
Der allein darauf gegrundeten Ansicht des Rekursgerichtes, Anton Z habe in seiner zu 18 Cg 176/79 des Landesgerichtes für ZRS Graz erhobenen Klage nicht die Hingabe eines Darlehens als Rechtsgrund seiner Klage auf Zahlung von 226 000 S samt Zinsen genannt, schon daraus ergebe sich, daß die Sachentscheidung in diesem Rechtsstreit nicht zwingend die erschöpfende Lösung der Rechtsfrage im ersten Rechtsstreit bringe, kann allerdings nicht gefolgt werden. Es ist nicht zu verkennen, daß in beiden Rechtsstreiten der Bestand der in dem Schuldschein vom 3. April 1978 umschriebenen, durch die Einverleibung des Pfandrechtes auf der versteigerten Liegenschaft sichergestellten Darlehensforderung des Anton Z Gegenstand der Entscheidung sein muß.
Dennoch ist für die Rekurswerberin daraus nichts zu gewinnen.
Zunächst ist schon von Bedeutung, daß die für die negative Prozeßvoraussetzung der Streitanhängigkeit im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO wesentliche Identität der Parteien, wenn auch in unterschiedlichen Parteirollen, zwar auch gegeben ist, wenn der Einzelrechtsnachfolger der Partei im Vorprozeß deren Gegner im zweiten Rechtsstreit gegenübersteht (SZ 49/87 u. a.), vorliegend aber der Übergang der Forderung des Anton Z auf die beklagte Partei mit dem Abtretungsvertrag vom 4. August 1979 bereits vor der erst am 27. August 1979 bewirkten Zustellung der Klage 18 Cg 176/79-1 an die dort Beklagten (hier Kläger) stattfand. Erst mit der Zustellung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache (Streitanhängigkeit) ausgelöst. Die Bestimmung des § 234 ZPO, wonach die Veräußerung einer in Streit verfangenen Forderung auf den Prozeß keinen Einfluß hat, ist nur anwendbar, wenn der Rechtsübergang nach Eintritt der Streitanhängigkeit erfolgt (Fasching III, 96; Petschek - Stagel, 270). Nur dann kann die aus § 234 ZPO abgeleitete Irrelevanztheorie durchgreifen, wonach die zur Zeit der Klagszustellung gegebene Sachlegitimation für den Prozeß perpetuiert wird und die später erfolgte Veräußerung des Streitgegenstandes in diesem außer Betracht bleibt (Pollak, System[2], 188; Neumann, Kommentar[4] II, 903). Tritt der Rechtsübergang aber schon vor Klagszustellung ein, kann ihr der Kläger noch Rechnung tragen. Da der Erwerber der Forderung seinen Eintritt in den Rechtsstreit nicht erzwingen kann (§ 234 2. Satz ZPO) und ihm im Falle des Beitrittes nur die Stellung eines einfachen Nebenintervenienten zukommt (Petschek - Stagel, Zivilprozeß, 271; Petschek, Die Zwangsvollstreckung in Forderungen nach österreichischem Rechte, Wien 1901, 238), könnte ihm - zumindest im hier vorliegenden Falle der vor Begründung der Streitanhängigkeit stattgefundenen beachtlichen Einzelrechtsnachfolge als Gläubiger der Forderung - die Klagsführung gegen den Schuldner nicht verwehrt werden. Der Vorprozeß hingegen müßte mit abweisender Sachentscheidung enden, weil der Zedent nach erfolgter Forderungsabtretung nicht mehr zur Klagsführung berechtigt ist (SZ 42/105 u. a.).Zunächst ist schon von Bedeutung, daß die für die negative Prozeßvoraussetzung der Streitanhängigkeit im Sinne des Paragraph 233, Absatz eins, ZPO wesentliche Identität der Parteien, wenn auch in unterschiedlichen Parteirollen, zwar auch gegeben ist, wenn der Einzelrechtsnachfolger der Partei im Vorprozeß deren Gegner im zweiten Rechtsstreit gegenübersteht (SZ 49/87 u. a.), vorliegend aber der Übergang der Forderung des Anton Z auf die beklagte Partei mit dem Abtretungsvertrag vom 4. August 1979 bereits vor der erst am 27. August 1979 bewirkten Zustellung der Klage 18 Cg 176/79-1 an die dort Beklagten (hier Kläger) stattfand. Erst mit der Zustellung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache (Streitanhängigkeit) ausgelöst. Die Bestimmung des Paragraph 234, ZPO, wonach die Veräußerung einer in Streit verfangenen Forderung auf den Prozeß keinen Einfluß hat, ist nur anwendbar, wenn der Rechtsübergang nach Eintritt der Streitanhängigkeit erfolgt (Fasching römisch drei, 96; Petschek - Stagel, 270). Nur dann kann die aus Paragraph 234, ZPO abgeleitete Irrelevanztheorie durchgreifen, wonach die zur Zeit der Klagszustellung gegebene Sachlegitimation für den Prozeß perpetuiert wird und die später erfolgte Veräußerung des Streitgegenstandes in diesem außer Betracht bleibt (Pollak, System[2], 188; Neumann, Kommentar[4] römisch zwei, 903). Tritt der Rechtsübergang aber schon vor Klagszustellung ein, kann ihr der Kläger noch Rechnung tragen. Da der Erwerber der Forderung seinen Eintritt in den Rechtsstreit nicht erzwingen kann (Paragraph 234, 2. Satz ZPO) und ihm im Falle des Beitrittes nur die Stellung eines einfachen Nebenintervenienten zukommt (Petschek - Stagel, Zivilprozeß, 271; Petschek, Die Zwangsvollstreckung in Forderungen nach österreichischem Rechte, Wien 1901, 238), könnte ihm - zumindest im hier vorliegenden Falle der vor Begründung der Streitanhängigkeit stattgefundenen beachtlichen Einzelrechtsnachfolge als Gläubiger der Forderung - die Klagsführung gegen den Schuldner nicht verwehrt werden. Der Vorprozeß hingegen müßte mit abweisender Sachentscheidung enden, weil der Zedent nach erfolgter Forderungsabtretung nicht mehr zur Klagsführung berechtigt ist (SZ 42/105 u. a.).
Abgesehen davon hindert der noch anhängige (und nur zum Stillstand gekommene) Vorprozeß die Erhebung der Widerspruchsklage vor allem deshalb nicht, weil aus nachstehenden Gründen keine Identität der Begehren besteht. Wie das Rekursgericht richtig erkannte, kann wohl auch bei Verschiedenheit der Urteilsbegehren das hier eingewendete Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit vorliegen, falls diese in ihrem Inhalt in einem solchen Verhältnis stehen, daß die Sachentscheidung über die weitere Klage die erschöpfende Lösung der gesamten Rechtsfrage des bereits anhängigen Rechtsstreites zwingend einschließt (Fasching III, 93). Betrachtet man nun unter diesem Gesichtspunkt Urteilsbegehren und Ziel der beiden gegenständlichen Rechtsstreite, deren Verhältnis im Sinne des § 223 Satz 1 ZPO strittig ist, so fällt entscheidend ins Gewicht, daß das Gesetz erstens die Entscheidung über die auf den Rechtsweg verwiesenen Widersprüche dem Exekutionsgericht zuweist (§ 232 Abs. 1 EO), zweitens die Wirksamkeit des Urteils auf sämtliche beteiligten Gläubiger und Berechtigten ausdehnt (§ 232 Abs. 2 EO) und drittens vorsieht, daß in dem Urteile, durch welches einem erhobenen Widerspruch stattgegeben wird, auch ohne ein darauf gerichtetes Begehren auf Grund des Verteilungsbeschlusses und der Akten des Verteilungsverfahrens zu bestimmen ist, welchem Gläubiger und in welchem Betrage der streitige Teil der Masse auszuzahlen ist (§ 233 Abs. 1 EO), also nur ausnahmsweise in dem Urteil ein neuerliches Verteilungsverfahren anzuordnen ist (§ 233 Abs. 2 EO).Abgesehen davon hindert der noch anhängige (und nur zum Stillstand gekommene) Vorprozeß die Erhebung der Widerspruchsklage vor allem deshalb nicht, weil aus nachstehenden Gründen keine Identität der Begehren besteht. Wie das Rekursgericht richtig erkannte, kann wohl auch bei Verschiedenheit der Urteilsbegehren das hier eingewendete Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit vorliegen, falls diese in ihrem Inhalt in einem solchen Verhältnis stehen, daß die Sachentscheidung über die weitere Klage die erschöpfende Lösung der gesamten Rechtsfrage des bereits anhängigen Rechtsstreites zwingend einschließt (Fasching römisch drei, 93). Betrachtet man nun unter diesem Gesichtspunkt Urteilsbegehren und Ziel der beiden gegenständlichen Rechtsstreite, deren Verhältnis im Sinne des Paragraph 223, Satz 1 ZPO strittig ist, so fällt entscheidend ins Gewicht, daß das Gesetz erstens die Entscheidung über die auf den Rechtsweg verwiesenen Widersprüche dem Exekutionsgericht zuweist (Paragraph 232, Absatz eins, EO), zweitens die Wirksamkeit des Urteils auf sämtliche beteiligten Gläubiger und Berechtigten ausdehnt (Paragraph 232, Absatz 2, EO) und drittens vorsieht, daß in dem Urteile, durch welches einem erhobenen Widerspruch stattgegeben wird, auch ohne ein darauf gerichtetes Begehren auf Grund des Verteilungsbeschlusses und der Akten des Verteilungsverfahrens zu bestimmen ist, welchem Gläubiger und in welchem Betrage der streitige Teil der Masse auszuzahlen ist (Paragraph 233, Absatz eins, EO), also nur ausnahmsweise in dem Urteil ein neuerliches Verteilungsverfahren anzuordnen ist (Paragraph 233, Absatz 2, EO).
Die Rechtsprechung hat zwar Streitanhängigkeit zwischen der Leistungsklage und der später angebrachten Klage, die auf Feststellung des Nichtbestehens des zur Begründung der Leistungspflicht vorgetragenen Rechtsverhältnisses gerichtet ist, angenommen (SZ 26/204). Die aufgezeigten Besonderheiten der Widerspruchsklage führen aber zu der Erkenntnis, daß hier Streitanhängigkeit zu verneinen ist. Die Kläger haben sich in ihrer Widerspruchsklage an die übliche Formulierung des Begehrens gehalten (vgl. Heller - Berger - Stix, 1587; Heller - Trenkwalder[3], 376 f.), das nicht auf Feststellung des Nichtbestehens der Forderung, die Gegenstand des Schuldscheines vom 3. April 1978 war; gerichtet ist, sondern ausschließlich eine andere Meistbotsverteilung ohne Berücksichtigung der von der Beklagten angemeldeten durch Zession auf sie übergegangenen Darlehensforderung anstrebt. Wenn auch als Vorfrage über Bestand der Forderung des Anton Z zu befinden sein wird, spricht doch das Urteil im Widerspruchsprozesse nicht über diese mit Rechtskraftwirkung ab, weil hier Gegenstand des Rechtsstreites nur der Teilnahmeanspruch der Beklagten an der Meistbotsverteilung sein kann und der Widerspruchsprozeß auf die Prüfung der strittig gebliebenen, im Widerspruch vorgetragenen Tatsachen beschränkt bleibt (Heller - Berger - Stix, 1586).Die Rechtsprechung hat zwar Streitanhängigkeit zwischen der Leistungsklage und der später angebrachten Klage, die auf Feststellung des Nichtbestehens des zur Begründung der Leistungspflicht vorgetragenen Rechtsverhältnisses gerichtet ist, angenommen (SZ 26/204). Die aufgezeigten Besonderheiten der Widerspruchsklage führen aber zu der Erkenntnis, daß hier Streitanhängigkeit zu verneinen ist. Die Kläger haben sich in ihrer Widerspruchsklage an die übliche Formulierung des Begehrens gehalten vergleiche Heller - Berger - Stix, 1587; Heller - Trenkwalder[3], 376 f.), das nicht auf Feststellung des Nichtbestehens der Forderung, die Gegenstand des Schuldscheines vom 3. April 1978 war; gerichtet ist, sondern ausschließlich eine andere Meistbotsverteilung ohne Berücksichtigung der von der Beklagten angemeldeten durch Zession auf sie übergegangenen Darlehensforderung anstrebt. Wenn auch als Vorfrage über Bestand der Forderung des Anton Z zu befinden sein wird, spricht doch das Urteil im Widerspruchsprozesse nicht über diese mit Rechtskraftwirkung ab, weil hier Gegenstand des Rechtsstreites nur der Teilnahmeanspruch der Beklagten an der Meistbotsverteilung sein kann und der Widerspruchsprozeß auf die Prüfung der strittig gebliebenen, im Widerspruch vorgetragenen Tatsachen beschränkt bleibt (Heller - Berger - Stix, 1586).
Die bei Annahme der zur Zurückweisung der Widerspruchsklage nach § 233 Abs. 1 ZPO führenden Streitanhängigkeit notwendige Folge wäre, daß die ausschließliche Zuständigkeit des Exekutionsgerichtes (Heller - Berger - Stix, 1586) umgangen und die Entscheidung über den Widerspruch in einen Rechtsstreit verlagert würde, in welchem die Widerspruchswerber in der Beklagtenrolle stehen, keinen Einfluß auf das Begehren und die Urteilsgestaltung nehmen könnten und in dem hier überdies ohne Einwilligung beider Prozeßparteien der vom Widerspruche betroffene betreibende Gläubiger nur als Nebenintervenient verfahrensbeteiligt sein könnte.Die bei Annahme der zur Zurückweisung der Widerspruchsklage nach Paragraph 233, Absatz eins, ZPO führenden Streitanhängigkeit notwendige Folge wäre, daß die ausschließliche Zuständigkeit des Exekutionsgerichtes (Heller - Berger - Stix, 1586) umgangen und die Entscheidung über den Widerspruch in einen Rechtsstreit verlagert würde, in welchem die Widerspruchswerber in der Beklagtenrolle stehen, keinen Einfluß auf das Begehren und die Urteilsgestaltung nehmen könnten und in dem hier überdies ohne Einwilligung beider Prozeßparteien der vom Widerspruche betroffene betreibende Gläubiger nur als Nebenintervenient verfahrensbeteiligt sein könnte.
Zieht man einen Vergleich mit den gleichfalls den Teilnahmeanspruch regelnden Vorschriften der Konkursordnung (§§ 102 ff. KO), so kann der hier vorliegende Fall dort gar nicht eintreten, weil bei Anhängigkeit der Leistungsklage und Anmeldung der nicht titulierten Forderung im Konkurs deren Bestreitung den Forderungsberechtigten zur Fortsetzung des Rechtsstreites als Feststellungsprozeß zwingt. Selbst hier ist die Möglichkeit vorgesehen, daß das Konkursgericht den Rechtsstreit an sich zieht (§ 113 Abs. 2 KO). Daß der Bestreitende einen vom Gegner angestrengten Leistungsprozeß in der Beklagtenrolle fortsetzen muß, ist beim Streit über den Konkursteilnahmeanspruch nicht denkbar.Zieht man einen Vergleich mit den gleichfalls den Teilnahmeanspruch regelnden Vorschriften der Konkursordnung (Paragraphen 102, ff. KO), so kann der hier vorliegende Fall dort gar nicht eintreten, weil bei Anhängigkeit der Leistungsklage und Anmeldung der nicht titulierten Forderung im Konkurs deren Bestreitung den Forderungsberechtigten zur Fortsetzung des Rechtsstreites als Feststellungsprozeß zwingt. Selbst hier ist die Möglichkeit vorgesehen, daß das Konkursgericht den Rechtsstreit an sich zieht (Paragraph 113, Absatz 2, KO). Daß der Bestreitende einen vom Gegner angestrengten Leistungsprozeß in der Beklagtenrolle fortsetzen muß, ist beim Streit über den Konkursteilnahmeanspruch nicht denkbar.
Aus den vorstehenden Erwägungen muß - selbst ohne die hier noch vor Streitanhängigkeit im Vorprozeß erfolgte Abtretung der Forderung an die Beklagte - die Widerspruchsklage beim Exekutionsgericht zulässig geführt werden können, ohne daß ihr die Anhängigkeit des Leistungsrechtsstreites hindernd entgegensteht, weil sich die Begehren so deutlich unterscheiden, daß Streitanhängigkeit nicht anzunehmen ist.