Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig (§ 83 Abs 3 EO) und berechtigt.Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig (Paragraph 83, Absatz 3, EO) und berechtigt.
Es ist richtig, daß das Haager Übereinkommen vom 15.April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, BGBl. Nr. 294/1961, dem auch die CSSR angehört, lediglich die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, nicht aber von Vergleichen ("Übereinkommen") regelt. Dies kann weder nach dem Wortlaut des bereits in der Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses wiedergegebenen Art. 1 des Übereinkommens, noch auch nach dessen weiteren Inhalt zweifelhaft sein. Der Oberste Gerichtshof vermag sich jedoch der Meinung der Vorinstanzen, das mit Urteil des Bezirksgerichtes Ostrava vom 18.Juni 1979 genehmigte Übereinkommen der Eltern sei als Vergleich anzusehen und daher nach dem Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommen nicht vollstreckbar, nicht anzuschließen.Es ist richtig, daß das Haager Übereinkommen vom 15.April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1961,, dem auch die CSSR angehört, lediglich die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, nicht aber von Vergleichen ("Übereinkommen") regelt. Dies kann weder nach dem Wortlaut des bereits in der Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses wiedergegebenen Artikel eins, des Übereinkommens, noch auch nach dessen weiteren Inhalt zweifelhaft sein. Der Oberste Gerichtshof vermag sich jedoch der Meinung der Vorinstanzen, das mit Urteil des Bezirksgerichtes Ostrava vom 18.Juni 1979 genehmigte Übereinkommen der Eltern sei als Vergleich anzusehen und daher nach dem Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommen nicht vollstreckbar, nicht anzuschließen.
Nach § 26 Abs 1 des tschechoslowakischen Familiengesetzes regelt das Gericht in der Entscheidung, durch welche die Ehe der Eltern des minderjährigen Kindes geschieden wird, die Rechte und Pflichten der Eltern dem Kind gegenüber für die Zeit nach der Scheidung, vor allem bestimmt es, wem das Kind zur Erziehung anvertraut wird und auf welche Weise jeder Elternteil zu seinem Unterhalt beizutragen hat. Nach Abs 2 der genannten Gesetzesstelle kann diese Entscheidung durch eine Vereinbarung der Eltern ersetzt werden, die zu ihrer Gültigkeit der gerichtlichen Genehmigung bedarf. Nach Abs 3 achtet das Gericht bei der Entscheidung über die Rechte und Pflichten der Eltern oder bei der Genehmigung ihrer Vereinbarung immer darauf, daß die günstigsten Bedingungen für eine erfolgreiche Entwicklung des Kindes zu einem selbstbewußten Bürger gesichert sind. Nach § 28 des Familiengesetzes kann das Gericht, wenn sich die Verhältnisse ändern, auch ohne Antrag die Entscheidung oder die Vereinbarung der Eltern über die Ausübung ihrer elterlichen Rechte und Pflichten ändern.Nach Paragraph 26, Absatz eins, des tschechoslowakischen Familiengesetzes regelt das Gericht in der Entscheidung, durch welche die Ehe der Eltern des minderjährigen Kindes geschieden wird, die Rechte und Pflichten der Eltern dem Kind gegenüber für die Zeit nach der Scheidung, vor allem bestimmt es, wem das Kind zur Erziehung anvertraut wird und auf welche Weise jeder Elternteil zu seinem Unterhalt beizutragen hat. Nach Absatz 2, der genannten Gesetzesstelle kann diese Entscheidung durch eine Vereinbarung der Eltern ersetzt werden, die zu ihrer Gültigkeit der gerichtlichen Genehmigung bedarf. Nach Absatz 3, achtet das Gericht bei der Entscheidung über die Rechte und Pflichten der Eltern oder bei der Genehmigung ihrer Vereinbarung immer darauf, daß die günstigsten Bedingungen für eine erfolgreiche Entwicklung des Kindes zu einem selbstbewußten Bürger gesichert sind. Nach Paragraph 28, des Familiengesetzes kann das Gericht, wenn sich die Verhältnisse ändern, auch ohne Antrag die Entscheidung oder die Vereinbarung der Eltern über die Ausübung ihrer elterlichen Rechte und Pflichten ändern.
Martiny, Handbuch des internationalen Zivilverfahrensrechts III/2, 132 f, vertritt bei Behandlung des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens (im Gegensatz zu anderen, nicht näher begründeten Lehrmeinungen) den Standpunkt, man könne einen (gerichtlichen) Vergleich jedenfalls dann als einen vollstreckbaren Titel ansehen, wenn das Gericht den Vergleich inhaltlich überprüfen und abändern darf (dies trifft auf das vom Bezirksgericht Ostrava genehmigte Übereinkommen der Eltern iS des § 26 des tschechoslowakischen Familiengesetzes zu). Es mag dahingestellt bleiben, ob dies in jedem Fall inhaltlicher Überprüfung gerechtfertigt wäre. Falls die Genehmigung des Vergleiches in einer Form geschieht, wie sie das tschechoslowakische Familiengesetz vorsieht, ist dieser Auffassung aber beizutreten. Nach diesem (bereits zitierten) Gesetz verliert die Vereinbarung der Eltern über ihre Rechte und Pflichten dem Kind gegenüber für die Zeit nach der Scheidung, die zu ihrer Gültigkeit der gerichtlichen Genehmigung - nach sachlicher Prüfung! - bedarf, durch den Ausspruch dieser Genehmigung in dem über das Ehescheidungsbegehren ergehenden Urteil den Charakter eines bloßen "Vergleiches"; sie steht dann gleichrangig neben der Entscheidung des Gerichtes über die Rechte und Pflichten der Eltern. Die Vereinbarung der Eltern fest ferner, wurde ihr die gerichtliche Genehmigung erteilt, in untrennbarem Zusammenhang mit dem über das Ehescheidungsbegehren ergangenen Urteil. Dieser Zusammenhang rechtfertigt es, in der Vereinbarung einen integrierenden Bestandteil des Urteils zu sehen und ihr die Qualifikation einer Entscheidung im Sinne des Artikels 1 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens beizumessen. Eine dem tschechoslowakischen Familiengesetz vergleichbare Regelung enthält Artikel 158 Z 5 des Schweizer ZGB, wonach Vereinbarungen über Nebenfolgen der Scheidung oder Trennung zur Rechtsgültigkeit der Genehmigung durch den Richter bedürfen (zu diesen Nebenfolgen gehört nach Art. 156 auch die Gestaltung der Elternrechte und der persönlichen Beziehungen der Eltern zu den Kindern). Lehre und Rechtsprechung in der Schweiz vertreten übereinstimmend die Ansicht, daß "Scheidungskonventionen" durch die richterliche Genehmigung ihren vertraglichen Charakter verlieren, zum integrierenden Bestandteil des Urteils werden und die gleiche Kraft wie die übrigen Bestimmungen des "Urteilsdispositivs" haben (3. Auflage des Berner Kommentars zum Schweizerischen Privatrecht, Band II, 1. Abteilung, 1. Teilband, 2. Hälfte, 792 f, BGE 101 II Familienrecht Nr. 6/19; vgl. hiezu auch FamRZ 1986/1, 47). Die verschiedenen Rechtsordnungen regeln eben autonom die Vorgangsweise, um "Unstrittiges" exequierbar zu machen, und damit die Rechtsnatur derartiger Exekutionstitel. Manchen sind vollstreckbare (Prozeß-)Vergleiche überhaupt nicht bekannt, so daß es notwendig ist, ein gerichtliches Urteil gemäß dem Vergleich zu erwirken, um einen (innerstaatlich) zur Vollstreckung geeigneten Titel zu erhalten (vgl. die Ausführungen von Geimer-Schütze, Internationale Urteilsanerkennung I/2, 1419 f, zur englischen und belgischen Rechtsordnung). Wird also auf diese oder eine andere Weise nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht Entscheidungscharakter erreicht, muß dem so entstandenen Titel auch im internationalen Recht Entscheidungscharakter beigemessen werden. In diesem Sinn wird auch im deutschen Rechtsbereich ein gemäß § 26 des tschechoslowakischen Familiengesetzes genehmigtes Übereinkommen als Entscheidung im Sinne des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens angesehen (7 WF 26/84 des Oberlandesgerichtes Nürnberg).Martiny, Handbuch des internationalen Zivilverfahrensrechts III/2, 132 f, vertritt bei Behandlung des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens (im Gegensatz zu anderen, nicht näher begründeten Lehrmeinungen) den Standpunkt, man könne einen (gerichtlichen) Vergleich jedenfalls dann als einen vollstreckbaren Titel ansehen, wenn das Gericht den Vergleich inhaltlich überprüfen und abändern darf (dies trifft auf das vom Bezirksgericht Ostrava genehmigte Übereinkommen der Eltern iS des Paragraph 26, des tschechoslowakischen Familiengesetzes zu). Es mag dahingestellt bleiben, ob dies in jedem Fall inhaltlicher Überprüfung gerechtfertigt wäre. Falls die Genehmigung des Vergleiches in einer Form geschieht, wie sie das tschechoslowakische Familiengesetz vorsieht, ist dieser Auffassung aber beizutreten. Nach diesem (bereits zitierten) Gesetz verliert die Vereinbarung der Eltern über ihre Rechte und Pflichten dem Kind gegenüber für die Zeit nach der Scheidung, die zu ihrer Gültigkeit der gerichtlichen Genehmigung - nach sachlicher Prüfung! - bedarf, durch den Ausspruch dieser Genehmigung in dem über das Ehescheidungsbegehren ergehenden Urteil den Charakter eines bloßen "Vergleiches"; sie steht dann gleichrangig neben der Entscheidung des Gerichtes über die Rechte und Pflichten der Eltern. Die Vereinbarung der Eltern fest ferner, wurde ihr die gerichtliche Genehmigung erteilt, in untrennbarem Zusammenhang mit dem über das Ehescheidungsbegehren ergangenen Urteil. Dieser Zusammenhang rechtfertigt es, in der Vereinbarung einen integrierenden Bestandteil des Urteils zu sehen und ihr die Qualifikation einer Entscheidung im Sinne des Artikels 1 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens beizumessen. Eine dem tschechoslowakischen Familiengesetz vergleichbare Regelung enthält Artikel 158 Ziffer 5, des Schweizer ZGB, wonach Vereinbarungen über Nebenfolgen der Scheidung oder Trennung zur Rechtsgültigkeit der Genehmigung durch den Richter bedürfen (zu diesen Nebenfolgen gehört nach Artikel 156, auch die Gestaltung der Elternrechte und der persönlichen Beziehungen der Eltern zu den Kindern). Lehre und Rechtsprechung in der Schweiz vertreten übereinstimmend die Ansicht, daß "Scheidungskonventionen" durch die richterliche Genehmigung ihren vertraglichen Charakter verlieren, zum integrierenden Bestandteil des Urteils werden und die gleiche Kraft wie die übrigen Bestimmungen des "Urteilsdispositivs" haben (3. Auflage des Berner Kommentars zum Schweizerischen Privatrecht, Band römisch zwei, 1. Abteilung, 1. Teilband, 2. Hälfte, 792 f, BGE 101 römisch zwei Familienrecht Nr. 6/19; vergleiche hiezu auch FamRZ 1986/1, 47). Die verschiedenen Rechtsordnungen regeln eben autonom die Vorgangsweise, um "Unstrittiges" exequierbar zu machen, und damit die Rechtsnatur derartiger Exekutionstitel. Manchen sind vollstreckbare (Prozeß-)Vergleiche überhaupt nicht bekannt, so daß es notwendig ist, ein gerichtliches Urteil gemäß dem Vergleich zu erwirken, um einen (innerstaatlich) zur Vollstreckung geeigneten Titel zu erhalten vergleiche die Ausführungen von Geimer-Schütze, Internationale Urteilsanerkennung I/2, 1419 f, zur englischen und belgischen Rechtsordnung). Wird also auf diese oder eine andere Weise nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht Entscheidungscharakter erreicht, muß dem so entstandenen Titel auch im internationalen Recht Entscheidungscharakter beigemessen werden. In diesem Sinn wird auch im deutschen Rechtsbereich ein gemäß Paragraph 26, des tschechoslowakischen Familiengesetzes genehmigtes Übereinkommen als Entscheidung im Sinne des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens angesehen (7 WF 26/84 des Oberlandesgerichtes Nürnberg).
Liegt aber zufolge der gerichtlichen, in das über das Ehescheidungsbegehren ergangene Urteil aufgenommenen Genehmigung der Vereinbarung der Eltern eine Entscheidung im Sinne des Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommens vor, besteht kein Anlaß, ihr die Vollstreckung zu versagen, da die Voraussetzungen nach Art. 2 des Abkommens gegeben sind.Liegt aber zufolge der gerichtlichen, in das über das Ehescheidungsbegehren ergangene Urteil aufgenommenen Genehmigung der Vereinbarung der Eltern eine Entscheidung im Sinne des Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommens vor, besteht kein Anlaß, ihr die Vollstreckung zu versagen, da die Voraussetzungen nach Artikel 2, des Abkommens gegeben sind.
Es war deshalb dem Revisionsrekurs Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 74 EO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 74, EO.