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Entscheidung 3 Ob 9/93×

Entscheidung 3 Ob 9/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob9/93

Entscheidungsdatum

17.03.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erna W*****, vertreten durch Dr.Gerhard Rothner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei E***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gerald Kopp ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Einwendungen gegen den Anspruch, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 28. Oktober 1992, GZ 3 R 190/92-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 15.Juli 1992, GZ 12 Cg 99/92-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die beklagte Partei führt gegen die Klägerin Exekution durch Versteigerung einer im gemeinschaftlichen Eigentum der Streitteile stehenden Liegenschaft zum Zweck der Auseinandersetzung.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren, auszusprechen, daß der Anspruch der beklagten Partei auf Versteigerung der gemeinschaftlichen Liegenschaft erloschen oder gehemmt sei, ab.

Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin gegen dieses Urteil des Erstgerichtes erhobenen Berufung nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Klägerin gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes eingebrachte, am 8.1.1993 zur Post gegebenen Revision ist verspätet.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem Vertreter der Klägerin am 2.12.1992 zugestellt. Die Revisionsfrist von vier Wochen (Paragraph 505, Absatz 2, ZPO) endete daher am 30.12.1992, einem Mittwoch, der kein Feiertag war. Dieser Tag fiel zwar in die gemäß Paragraph 222, ZPO vom 24.12.1992 bis 6.1.1993 dauernden Gerichtsferien. Da es sich bei der von der Klägerin eingebrachten Klage aber um eine Klage nach Paragraph 35, EO handelt und die hiedurch eingeleitete Streitigkeit gemäß Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 5, EO zu den Ferialsachen gehört, hatten die Gerichtsferien gemäß Paragraph 225, Absatz 2, ZPO auf den Ablauf der Revisionsfrist keinen Einfluß. Die Revision wurde somit erst nach Ablauf dieser Frist erhoben.

Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO. Da darin auf die verspätete Erhebung der Revision nicht hingewiesen wurde, war sie nicht gemäß Paragraph 41, Absatz eins, ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig.

Anmerkung

E34174

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0030OB00009.93.0317.000

Dokumentnummer

JJT_19930317_OGH0002_0030OB00009_9300000_000